Anzeige Verkehrsrecht

Angenommen ein Verkehrsteilnehmer R (Radfahrer) wird von einem anderen Verkehrteilnehmer P (PKW) genötigt durch Mißachtung von z B §5 Abs. 4 StVo.

R will P anzeigen.
Wie läuft dies bürokratisch ab, konkreter: Wann erfährt R unter Angabe des KFZ-Kennzeichens von P, welche Person sich genau hinter P verbirgt?

Hallo,
während des laufenden Ermittlungsverfahrens erfolgt an den Geschädigten keine Auskunft, es sei denn, er wird anwaltliche vertreten; dieser kann Akteneinsicht verlangen.

lG

Danke für die Auskunft.

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wird sich wohl darüber charakterisieren, dass es begonnen hat. Wann beginnt es? Mit der formalen Aufnahme der Anzeige bei der Polizei?

Wo ist der Sinn hinter der Anwaltsregelung? Warum kann R (er vertrete sich selbst rechtlich in diesem Fall, ohne juristische Profession), wo es um ihn höchstselbst geht, keine Akteneinsicht nehmen?

Bis zu welchem Zeitpunkt kann man die Anzeige zurückziehen, ohne dass Kosten entstehen?

Hallo,
die Polizei wird R fragen, wen er hinter dem Lenkrad von P gesehen hat.
Gruss Helmut

Angenommen ein Verkehrsteilnehmer R (Radfahrer) wird von einem
anderen Verkehrteilnehmer P (PKW) genötigt durch Mißachtung
von z B §5 Abs. 4 StVo.

Es dürfte sich dann wohl eher um eine Gefährdung oder Behinderung des Radfahrers handeln, oder?

Eine Gefährdung kann bedeuten, dass sie auf Grund des grob rücksichtslosen Verhalten den Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung (315c StGB) erfüllt.
Ansonsten wäre es nur eine Ordnungswidrigkeit.

Nötigung ist: Ich wende Gewalt an oder bedrohe jemanden, um ihn dazu zu bringen, etwas zu machen, was er eigentlich nicht machen will.

Wie du siehst, kommen für die Beurteilung einer Handlung oft mehrere gesetzliche Regelungen in Frage. Daher

R will P anzeigen.

R geht dann möglichst schnell zur Polizei und teilt den relevanten Sachverhalt mit.
Die Behörde entscheidet dann, auf Grund welcher Gesetznorm Anklage erhoben wird.

:Wie läuft dies bürokratisch ab, konkreter: Wann erfährt R

unter Angabe des KFZ-Kennzeichens von P, welche Person sich
genau hinter P verbirgt?

Zunächst mal stellt sich R die Frage:

  • kann ich den Tathergang beweisen?
  • kann ich den vermeintlichen Täter beschreiben und/oder wiedererkennen?

Kommt da ein „Nein“, dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass es zu einer Bestrafung des P kommen wird.

Spätestens bei einer Vorlandung wird auf dem Brief stehen: „Im Verfahren gegen Markus Müller …“. Mehr Infos erhält der R nicht.

Danke für die Auskunft.

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wird sich wohl darüber
charakterisieren, dass es begonnen hat. Wann beginnt es? Mit
der formalen Aufnahme der Anzeige bei der Polizei?

Die Staatsanwaltschaft entscheidet. Sie hat auch die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, z.B. mangels öffentlichen Interesses oder wegen geringer Schuld des Täters.

Wo ist der Sinn hinter der Anwaltsregelung?

Datenschutz!

Warum kann R (er
vertrete sich selbst rechtlich in diesem Fall, ohne
juristische Profession), wo es um ihn höchstselbst geht, keine
Akteneinsicht nehmen?

Weil es den R nicht das geringste anzugehen hat, wo der Tatverdächtige wohnt und wann er geboren ist.

Bis zu welchem Zeitpunkt kann man die Anzeige zurückziehen,

Nie. Bei Straftaten (Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs) handelt es sich um Delikte, wo die Staatsanwaltschaft ermitteln muss. sobald sie Kenntnis davon erlangt.
„Zurückziehen“ ist da nicht!

ohne dass Kosten entstehen?

Der Staat stellt dafür keine Rechnung.

Danke f d Antwort.

Da R eine Unterhaltung mit P gehabt haben soll (nach dem Vorfall der mutm. Nötigung/Gefaehrdung/Whatever), mitten auf der Straße, solle es gegeben sein, dass P eindeutig wiederzuerkennen sei.

P habe durch rücksichtsloses und konkret regelwidriges Verhalten R zu einem nicht beabsichtigten, R gefährdenden Verhalten gezwungen.

Sei es konkret so:
Sei eine 2-spurige (pro Richtung !!) innerstädtische Straße gegeben. Daneben (hoher Bordstein) ein nicht (!) benutzungspflichtiger Radweg. R fährt regelkonform nach rechts orientiert, mit etwa nur (!) 40cm Abstand zum Bordstein, weil er auch Autofahrer ist und rückwärtigen Autoverkehr nicht mehr Platz nehmen will als nötig, wenngleich dieser ohne weitere Begründung durch Anwendung geg. Regeln für Radfahrer fast in die Mitte der Spur hineinragen dürfte -> regelkonformes Überholen von KFZ’ entweder gar nicht oder über 2te Spur!)
Nun überhole P so, dass P kaum 1,5m Abstand zum Bordstein (!) habe. Das impliziert, dass P schon gar nicht den Mindestabstand von 1,5 zum „linken Rand“ Rs haben kann.

Sei R daraufhin gezwungen (Erschrecken, Angst), nach rechts auszuweichen - hoher Bordstein - gefährlich (wahlweise nicht nur mit „potentieller Gefahr“, sondern tatsächlichem Unfall, sei es eine beschädigte Felge wg Bordstein oder gar ein Sturz.)

Danach entstehe eine Auseinandersetzung, in der P R belehren möchte, was deutlich zeigt, dass P keine Ahnung hat, wie er überholen dürfe, falls überhaupt.

P wird immer behaupten, der Abstand sei nicht so eng gewesen, Zeugen seien keine da und ein Schaden sei auch nicht da (Fall 1) oder wenn (Fall 2) dann werde dieser von P auf das fahrereische Unvermögen (Schutzbehauptung: „Ich hatte 3 Meter Abstand und war auf der 2ten Spur!“) geschoben.

Sei R jung, P alt. Spiele dies keine Rolle und man wisse trotzdem, dass es letztlich bei Aussage vs Aussage um Glaubwürdigkeit geht und P ferner 12 Nieren für Richter in Not gespendet hat und ihre Bäckerei ehrenamtlich für Brot für die Welt betreibt, während R einfach nur ein Radfahrer ist, der auch schon mal beim Schwarzfahren erwischt wurde (kann man R noch glauben?)

Was wäre zu erwarten?

Wie wäre denn die Abstandsgeschichte zu bewerten i. S. Nötigung vs Gefährdung etc.?

Ist es eine weltfremde Anname, dass R, einen Anwalt beauftragt haben, diesen RA zuvorderst damit beauftragt, Akteneinsicht zu nehmen, um dem Klienten anschließend diese Daten (Name von P) zu übermitteln.
Weltfremd oder nicht - wäre es erlaubt?
Falls ja, hätte es auch nicht mit effektivem Datenschutz zu tun, sondern nur um eine recht leicht zu nehmende Hürde (ein Zwischenschritt „RA Beauftragung“ mit verbundenen Kosten), oder?

Danke.

PS:
Mir fällt gerade auf, dass P ohnehin keine Nieren spenden muss um ungeschoren davon zu kommen, da P ohnehin bei Aussage geg. Aussage profitiert vom Mangel an Beweisen.

Was aber, wenn R die zum Übermenschen tendierende Persönlichkeit hat? Sicher, hat eigentlich nichts zu tun damit, nur glaube ich nicht daran. Ein Richter braucht doch Ansätze zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit - oder ist das Wurst, solange keine Beweise vorliegen?

Richter käme ja vmtl. erst zum Tragen, wenn z B eine Verletzung/Schaden bei R entstanden wäre. Dann kann P aber immer noch behaupten, 3m Abstand gehalten zu haben.

Wie wäre denn die Abstandsgeschichte zu bewerten i. S.
Nötigung vs Gefährdung etc.?

Nötigung setzt Vorsatz voraus, das heißt, der Autofahrer hätte es gezielt darauf absehen müssen, dass der Radfahrer stürzt. Hier fernliegend.

Bei der Frage nach einer Gefährdung käme prinzipiell § 315c StGB in Betracht. Konkret Abs. 1 Nr. 2 b) in Verbindung mit Abs. 3. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Deswegen hier vermutlich auch nicht erfüllt.

Es bleibt eine Ordnungswidrigkeit. Aus dem Bußgeldkatalog:

_23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu
anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten § 5 Absatz 4 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 5 30 €

23.1 – mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 4 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5 35 € _

Das wird’s dann am Ende wohl sein. Hinzu käme ggf. die Reparatur des Rades. Inwieweit man dem ehemaligen Schwarzfahrer weniger glaubt als dem Nierenspender, kann man pauschal nicht beantworten.

Positiv ist, dass der Radfahrer die sicherere Variante gewählt und auf die Nutzung des Radwegs verzichtet hat, wenngleich das, wie man sieht, auch nicht immer gutgeht.

Gruß
Ultra

Positiv ist, dass der Radfahrer die sicherere Variante gewählt
und auf die Nutzung des Radwegs verzichtet hat, wenngleich
das, wie man sieht, auch nicht immer gutgeht.

Sei UP eine verkappte Mathematikstudentin, verstünde Sie vermutlich nicht die Ironie deiner Bemerkung, was schade wäre, weil dann jeder Anreiz zum kritischen Hinterfragen des eigenen Verhaltens fehlte.

Gruß

Michael

Sei UP eine verkappte Mathematikstudentin, verstünde Sie
vermutlich nicht die Ironie deiner Bemerkung, was schade wäre,
weil dann jeder Anreiz zum kritischen Hinterfragen des eigenen
Verhaltens fehlte.

Ironie kommt nie. Daher habe ich auch in dem von dir zitierten Absatz darauf verzichtet.

Wo ist der Sinn hinter der Anwaltsregelung?

Datenschutz!

Das verstehe ich nicht. Welchen Unterschied macht denn beim Datenschutz die Frage ob die Auskunft dem Anzeigenden direkt oder aber seinem Anwalt gegeben wird??

Warum kann R (er
vertrete sich selbst rechtlich in diesem Fall, ohne
juristische Profession), wo es um ihn höchstselbst geht, keine
Akteneinsicht nehmen?

Weil es den R nicht das geringste anzugehen hat, wo der
Tatverdächtige wohnt und wann er geboren ist.

Und warum geht es den bevollmächtigetn Vertreter von R dann etwas an?

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