Die „unglückliche Faltung“ bezieht sich ja lediglich darauf, inwieweit auch ein durch eine solche Faltung herbeigeführte möglicherweise unbeabsichtigte Preisgabe entstanden ist. Ob das, wie in deinem Fall, dadurch passiert ist, dass man die Fenstergröße nicht berücksichtigt und den Brief nicht nach DIN-Vorschrift geschrieben hat, ist für die Sache unerheblich.
Wichtig ist, dass es sich auch bei einem solchen Betreff und schützenswerte Daten handelt. Und wichtig ist auch, dass ein solches Sichtfenster ein Einfallstor ist für die Preisgabe solcher Daten handelt. Hierzu aus dem Urteilsgründen:
„Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ beinhaltet somit alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten oder bestimmbaren Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, C-434/16 [Novak] Rz 34 f). Dazu ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Betreffzeile des in Rede stehenden Schreibens, welche aufgrund der Faltung des Schreibens für jedermann einsehbar war, sowohl räumlich als auch sprachlich dem Mitbeteiligten direkt zugeordnet ist. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Betreffzeile direkt unterhalb des Namens und der Wohnadresse des Mitbeteiligten platziert ist sowie andererseits, dass durch die Anrede („Ihre Liegenschaft“) eine explizite Bezugnahme auf die Person des Mitbeteiligten erfolgt.“
Wobei hier im Weiteren sogar noch betont wird, dass es sich um schutzwürdige Daten handelt, obwohl die Daten schon an anderer Stelle veröffentlicht wurden.
Und explizit zur Sichtbarkeit:
„Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, die Sichtbarkeit des in Rede stehenden Passus im Kuvertfenster sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine nicht präzise Faltung des Schreibens im Zusammenhang mit dem dadurch möglichen, geringfügigen Verrutschen des Inhaltes im Fensterkuvert zurückzuführen. Denn (auch) daraus ergibt sich – wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend aufgezeigt hat – kein tauglicher Eingriffstatbestand, der die Beschränkung des Rechtes auf Geheimhaltung zulässig machen würde.“
Den Hinweis auf das LSG verstehe ich nicht. Es ging ja nicht um das Urteil insgesamt, sondern nur um die Frage, inwieweit bestimmte Infos im Sichtfenster sichtbar sein dürfen.