Anzeige Verstoß Datenschutzgrundverordnung - wem melden?

Moin,
wenn man einen Brief vom AG erhält, in dessen Sichtfenster der Inhalt zu lesen ist, widerspricht das ja der DSGVo ( unbefugte Offenlegung bzw. unbefugter Zugang von/zu personenbezogenen Daten).
Wem meldet man diesen Verstoß und kann man auch Entschädigung einfordern?
Danke,
Tilli

Eine Frage hätte ich zum Verständnis des Sachverhalts: welche personenbezogenen Daten wurden denn da unbefugt offengelegt?

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Ich melde das immer dem Datenschutzbeauftragen in dem Bundesland, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat. Aber zunächst mal würde ich mich an den Datenschutzbeauftragen des betreffenden Unternehmens selbst wenden.

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„Sehr geehrte Frau X, hiermit kündigen wir Ihnen ihr Arbeitsverhältnis bei Y“

Das geht schlecht, da in diesem Unternehmen alle in der Führungsebene miteinander befreundet sind und auch denken, dass das Arbeitsrecht für sie nicht gilt. Das ist aber ein anderes Thema.

Ich gehe davon aus, dass Dein Name auch bei ordnungsgemäßer Faltung des Briefs im Adressbereich des Briefes zu lesen gewesen wäre, um die Zustellung des Briefes zu erleichtern. Daraus ergibt sich, dass hier auch keine personenbezogenen Daten unberechtigt zur Schau gestellt wurden.

Dass Du darüber verärgert bist, dass vertrauliche Informationen für den Zusteller sichtbar gewesen sind, ist nachvollziehbar, aber kein Fall für die Datenschutzgrundverordnung bzw. das Bundesdatenschutzgesetz.

Ob hier straf- oder zivilrechtlich etwas zu machen ist, kommt auf den Einzelfall an. Ganz persönlich gebe ich Dir aber den Rat, gedanklich endlich einen Schlussstrich unter dieses Beschäftigungsverhältnis zu ziehen, anstatt den nächsten Konflikt auszutragen. Du wirst damit nichts erreichen und machst vor allem Dir selbst das Leben schwer, weil Du Dich von der Geschichte so nicht lösen und dementsprechend auch nicht unbeschwert weiterziehen kannst.

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Kleinere Unternehmen bestellen oft externe Datenschutzbeauftragte als Dienstleister. Für das konkrete Vorgehen bei Verstößen gibt es eigentlich detaillierte Anweisungen (u.a. in Bezug auf die Selbstanzeige). Der/die Landesdatenschutzbeauftragte fragt normalerweise nach entsprechenden Schritten.

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Diese nicht.

Das wird der Schlussstrich sein.
Abgesehen davon, ziehen die jetzt noch jedes einzelne Schriftstück und jeden einzelnen Kleinscheiß in die Länge, so dass wir vermutlich bis weit in den August hinein miteinander beschäftigt sein werden.
Da kommt es auf eine kleine Anzeige auch nicht mehr an.

Aber ich weiß, was du meinst. Trotzdem muss ich diesen zähen Prozess ja mal zum Ende bringen. am 21.6. war die Einigung und ich habe meinen Teil längst gemacht.
Aber die ihren halt nicht.
Insofern habe ich etwas Abwechslung, denn ich habe genug Zeit. Ist ja fast wie ein Sabbatjahr.

Natürlich muss die Adresse lesbar sein. Aber der Betreff halt nicht. Wir werden sehen.

Der unterliegt nicht dem Datenschutz. Das ist der Punkt. Zumindest im Zusammenhang mit Deiner Frage.

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Danke. Ich werde es melden und wenn es nicht relevant ist, haben die halt mal Glück gehabt.

Das scheint u.a. der Landesdatenschutzbeauftragter von Meck-Pomm anders zu sehen

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Entschädigung weiß ich nicht. Aber melden kannst du das deinem Landesdatenschutzbeauftragten, da es sich ja hier um kein Bundesunternehmen handelt,

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Ein schönes Beispiel dafür, dass es Dir weder um die inhaltliche Auseinandersetzung noch um die Wahrheitsfindung im Sinne der Frage geht. In einem zweiten Schritt stellt sich dann die Frage, wem Deine „Beiträge“ eigentlich nutzen sollen.

Inwiefern dient das nicht der Wahrheitsfindung? Immerhin habe einen Beleg angeführt, warum hier gegebene Ratschläge inhaltlich nicht korrekt sind. Außerdem habe ich auf die einzig relevante Expertise in diesem Zusammenhang hingewiesen. Insofern dienen die Beiträge der Fragestellerin, während die deinigen in die Irre geführt haben.

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Na, ich sag’s mal so: wenn Du mehr gemacht hättest, als wild rumzugoogeln, dann hättest Du auf das Original des Textes verlinkt - nämlich den Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2020 - und nicht auf die Kopie eines Abschnittes daraus auf der Internetseite einer Beratungsbude. Da Du so begeistert vom Ergebnis Deiner schnellen Suche warst, hast Du den Text wohl auch gar nicht zu Ende gelesen, denn dann wäre Dir wahrscheinlich aufgefallen, dass die ganze Sache zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch im Fluss war. Günstig wäre sicherlich auch gewesen, wenn Du dann in den Bericht des Folgejahres geschaut hättest - um dann festzustellen, dass die Angelegenheit dort nicht mal mehr erwähnt wurde.

Das könnte daran liegen, dass man bei dem Thema datenschutzrechtlich tatsächlich nicht weiterkommt - zumal es eben noch § 206 StGB gibt, der auch für den Fall, dass ein Brief ungünstig gefaltet ist ist, die Vertraulichkeit der Informationen auch im Sinne der DSGVO (vgl. Art. 32 Abs. 1) sicherstellt. So jedenfalls ein entsprechender Kommentar, der 2022 mal in irgendeiner Fachzeitschrift erschien.

Auch ohne diesen Artikel waren wir - d.h. eines der zehn größten Kreditinstitute Deutschlands mit einer sechsstelligen Zahl von ausgehenden Briefen/Jahr - bereits 2018/2019 schon so weit, dass wir zu diesem Ergebnis kamen. „Wir“ in dem Sinne, dass ich als einer von zwei Mitarbeitern für den Kreditbereich damals in der Projektgruppe war, die sich zusammen mit einem ca. zehnköpfigen Beraterteam einer durchaus bekannten Unternehmensberatungsgesellschaft sowohl mit den Datenverarbeitungsprozessen als auch mit dem daraus bzw. der DSGVO resultierenden Datenschutzbedarfen befasste.

Aber natürlich kann ich mich dennoch irren und natürlich - und auch das hatten wir hier ja schon das ein oder andere mal - kann man die Fragestellerin ermutigen, ihre Zeit darauf zu verwenden, dass Behörden ihren Apparat in Gang setzen, um stellvertretend den Kampf gegen den ehemaligen Arbeitgeber weiterzuführen.

Eine solche Empfehlung sollte aber m.E. auf etwas mehr basieren als auf einem mal eben via Suchmaschine rausgesuchten Text über ein laufendes „Verfahren“, über dessen Ausgang - trotz des vergangenen Zeitraums seit Veröffentlichung vor ziemlich genau drei Jahren - bis heute nichts bekannt wurde. Angesichts der praktischen Bedeutung dieses Themas lässt das durchaus Rückschlüsse darüber zu, wie es ausgegangen ist.

Nun hast du sehr wortreich erklärt, was für ein ultimativer Experte du - selbstverständlich - auch auf diesem Gebiet bist. Eine Quelle hast du allerdings nicht benannt.

Halten wir also fest, dass hier deine Behauptung im Raum steht, dass der im Sichtfenster eines Briefumschlags lesbare Betreff mit der Information einer Kündigung

darstellt, die durch die Lesbarkeit

Das wirft im Detail die Frage auf, ob dir überhaupt bekannt ist, was ein solches Datum ist. Selbstverständlich handelt es sich bei der Information, dass das Arbeitsverhältnis von Person xy beendet wurde, um eine solche personenbezogene Information, die schützenswert ist. Die Information nun, dass das jemand, der nach deinen Worten bei einem der zehn größten Kreditinstitute arbeitet und im Beraterstab gesessen haben soll, das Problem anzugehen, wundert - oder wundert nicht. Denn nicht ohne Grund kommt es auch bei größeren Unternehmen und Behörden immer wieder zu krassen Verstößen.

Tatsächlich handelt es sich bei solchen Informationen selbstverständlich um solche, die von der DGSVO geschützt werden. Hier ein höchstrichterliches Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, das sich auf eben jene - europäische - Regelung der DGSVO bezieht. Und in dem u.a. gegebenen Bericht geht es auch um ein Urteil des LSG Hamburg, ebenfalls zum Thema Sichtfenster.

So dass wir kurzerhand feststellen können - Nicht:

…sondern allenfalls: DIR nicht bekannt.

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Ich lese da etwas von Immobilientreuhänderin und Liegenschaften in Österreich und nicht von Behörden und Zweitwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern, so dass ich Zweifel habe, dass sich das österreichische Gericht mit eben dem Fall befasste, dessen sich der Landesdatenschutzbeauftragte von Meck-Pomm annehmen wollte.

In diesen Zweifeln fühle ich mich zusätzlich bestätigt, weil das sich das österreichische Gericht sich auf Art. 5 (1) c) DSGVO (Datenminimierung) bezieht , während der LfDI Meck-Pomm Art. 5 (!) f) heranzieht (Vertraulichkeit).

Insofern ist der von Dir verlinkte Artikel über das Verfahren in Österreich ganz sicher kein Hinweis darauf, dass der LfDI Meck-Pomm mit der anderen Sache inzwischen weitergekommen ist.

Und was lesen wir da:
" Auch das Landessozialgericht Hamburg (LSG Hamburg v. 22.08.2019 – L 4 AS 212/19 B ER) hatte sich bereits mit Sichtfenstern zu befassen: Die Angabe der Kundennummer des Antragstellers im Adressfeld an ihn gerichteter Briefpostsendungen stelle keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen dar, weil die Verarbeitung nicht unbefugt erfolge,"

Du kannst das natürlich handhaben wie Du möchtest, aber vielleicht wäre es doch ganz gut, wenn Du Dir die Texte, die Du hier als Beweise vorlegen möchtest, einfach mal in Ruhe und verständig durchliest. Und ja, ich weiß, was man alles mit den Suchbegriffen „Briefumschlag“, „Sichtfenster“, „DSGVO“ usw. in verschiedenen Kombinationen finden kann.

Ich habe nie behauptet, Experte zu sein. Ich habe sogar mehrfach erwähnt, dass ich mich auf Experten berufe. Du hingegen wirfst mit Links zu Artikeln um Dich, die Du Dir mal eben zusammen gesucht hast, was Dich - aber das ist natürlich nur meine persönliche Einschätzung - auch nicht zwingend zur Expertin macht, zumal Du nicht einmal zu erkennen scheinst, dass die beiden von Dir herausgegriffenen Fälle nicht identisch sind und der eine, den Du zuerst anführtest, zu keinem bekanntgewordenen Ergebnis führte.

Keine Ahnung, warum Du das machst, aber es bringt halt niemanden weiter (außer Dich vielleicht. Kommt wohl auf die Motive an, die Dich antreiben.) und kostet mich irgendwie schon Zeit, die ich auch anders verwenden könnte.

Also zur Kenntnis: Der Brief war nicht gefaltet. Es war ein A4 Brief in einem A4 Umschlag.
Oben der Stempel des Ladens.
Hier das Sichtfenster.

Zwischenablage01

Das würde ich keine unglückliche Faltung nennen.

Die Kündigung wurde auch nicht in Auftrag gegeben, so dass LSG Hamburg v. 22.08.2019 – L 4 AS 212/19 B ER hier ja nicht passt.

Genau. Womit du dich in deiner nicht vorhandenen Expertise hier ausbreitest.