Arbeite im Öffentlichen Dienst die meiste Zeit von daheim aus, soll lt. AG besagten Raum nur dafür nutzen - ist das rechtens oder eine Ermessensentscheidung

Habe mich gefragt, ob ich langfristig einen Teil des Raumes für eine Nebentätigkeit nutzen könnte. Es würde weder meine Arbeitszeit-/qualität beeinflussen, würde selbstverständlich keine mir zur Verfügung gestellten Büroutensilien verwenden, inhaltlich stünde es nicht in Konkurrenz mit meinem AG und den Datenschutz sehe ich (und Freunde/Familie) auch nicht gefährdet. Kann es mir dennoch untersagt werden, da es eine Ermessensentscheidung des AG ist oder ist das rechtlich gar nicht haltbar? Scheint eine Grauzone zu sein?! Kennst sich jemand aus? Danke für eure hoffentich hilfreichen Kommentare.

Was heißt genau „soll lt. AG“? Ihr habt doch bestimmt eine Vereinbarung bezüglich der Heimarbeit, ist es dort festgehalten? Wurde es dir mündlich oder schriftlich nachträglich mitgeteilt?
Geht es nur um die Raumnutzung für etwas anderes, oder geht es um die Nebentätigkeit an sich, die womöglich auch noch genehmigungs- zumindest aber anzeigepflichtig wäre?

Guten Morgen,

ich könnte mir vorstellen, dass der AG hier vielleicht seiner Kontrollpflicht nachkommen will. Auch bei dir im Homeoffice ist er für Arbeitssicherheit und Gesundheit zuständig - d.h. er müsste auch kontrollieren können ob dein Arbeitsplatz den Richtlinien entspricht (Licht, Höhe, Blendung,…) und im öffentlichen Dienst wird das ja schon ziemlich eng gesehen.

Hast Du deinen Arbeitsplatz im Schlafzimmer, dann könnte sich diese Kontrolle einfach etwas schwieriger gestalten :wink:

Hallo,
nein, es ist ein separater abschließbarer Raum mit abschließbaren Schränken. Kontrolliert wurde bereits, es ist alles ok. Die Angst besteht darin, falls Dritte den Raum betreten (Terminkunden bei einer Nebentätigkeit mit Außenwirkung), dass jemand die Akten einsehen könnte. VG

Vieles würde nur mündlich suggeriert, dass ich meine vorherige Nebentätigkeit, die in dem Raum statt fand, abmelden solle und so weiter. Darf man eigentlich nicht verlangen, da ich diese aber nirgends anders durchführen wollte/konnte, tat ich es. Ist sicherlich eine Grauzone, möchte aber natürlich keinen Stress mit meinem Geldgeber. Im schriftlichen Teil stehen nur Standardformulieren, die ich auch alle erfülle.

Hallo,

sofern es nicht vertraglich vereinbart ist, ist die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes eine Ermessensentscheidung allein des AG. Er hat auch bei diesem Arbeitsplatz dafür Sorge zu tragen, daß alle Arbeitsschutzregelungen sowie das ArbZG eingehalten werden und dies auch zu bezahlen. Zur Einhaltung seiner AG-Pflichten muß ihm bzw. von ihm benannten Beauftragten wie zB der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Datenschutzbeauftragten im notwendigen Maß Zutritt zu dem Arbeitsplatz gewährt werden.

Eine Einschränkung des AG-Ermessens gibt es nur dann, wenn es im Betrieb einen BR gibt. Der hat bei der Ausgestaltung (nicht aber bei der grundsätzlichen Entscheidung, ob es einen Heimarbeitsplatz gibt) Mitbestimmung.

Eine weitere Einschränkung des AG-Ermessens bei der Frage des „ob“ kann sich aus § 81 Abs. 4 SGB IX dann ergeben, wenn der betreffende AN schwerbehindert/gleichgestellt ist.

&Tschüß
Wolfgang