Hallo Martin,
alldieweil es „Barul76“ wieder sehr eilig gehabt hat, noch ein paar Worte zu dieser recht spannenden Materie.
Erstmal die Quelle: Eine Sammlung von *.pdf-downloads zu den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) veröffentlicht das Bundesfinanzministerium:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zo…
Grundsätzlich muss unterschieden werden: Unbeschränkte Steuerpflicht, die sich auf die Person des Steuerpflichtigen bezieht und (für Deutschland) vom Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt abhängt, und beschränkte Steuerpflicht, die sich auf Einkünfte aus einzelnen Einkunftsarten bezieht.
Im Beispiel haben wir den Fall von Wohnsitz in Österreich und unselbständiger Arbeit in Deutschland. Zu Einkünften aus unselbständiger Arbeit Artikel 15 DBA Österreich. Die Regel ist die Besteuerung in Ö, außer wenn die Arbeit in D ausgeübt wird. Diese Ausnahme liegt im Beispiel vor. Für diese Ausnahme ist vorgesehen, dass die Vergütungen nur in Ö besteuert werden dürfen, wenn (a) der Empfänger sich nicht länger als 183 Tage während des Kalenderjahrs in D aufhält - der Bezug auf das Kalenderjahr ist wichtig für die Jahre, in dem die Beispielsituation beginnt und aufhört -, (b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, der nicht in D ansässig ist, © die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in D hat. Wenn also diese Bedingungen nicht erfüllt sind, Besteuerung in D.
Dieses wird im Beispiel zumindest auf Dauer dazu führen, dass das Gehalt des StPfl in Deutschland besteuert wird. Dieses bedeutet nicht automatisch unbeschränkte Steuerpflicht, wie sie aus der ESt-Erklärung jedem bekannt ist. Im Fall der beschränkten Steuerpflicht - nur des Gehaltes - bekommt der StPfl in Ermangelung einer deutschen Wohnsitzgemeinde keine Lohnsteuerkarte; der Arbeitgeber besorgt sich beim Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung, auf der die Angaben enthalten sind, nach denen der Lohnsteuereinbehalt vorgenommen werden muss. Mit dem LSt-Einbehalt ist für den StPfl die deutsche Besteuerung erledigt, mit allen Vor- und Nachteilen dieses vereinfachten Verfahrens. Dieses technische Detail ist bei der Planung einer entsprechenden Situation wichtig, weil es eine gewisse Vorlaufzeit notwendig macht.
Grundsätzlich anderes gilt, wenn der StPfl in Ö in der Nähe der Grenze wohnt (die Gemeinden, um die es geht, sind definiert) und täglich vom Arbeitsort an den Wohnsitz zurückkehrt. Er ist dann „Grenzgänger“ und die Besteuerung seines Gehaltes erfolgt in Ö, wo er auch wohnt. Der Grenzgängerstatus muss jährlich von der Behörde bestätigt werden, auch wenn sich die Wohnadresse nicht ändert. Also auch hier einige Tage Vorlaufzeit notwendig.
Wichtig bei der Planung einer solchen Situation ist, dass der Kontext Sozialversicherung/Krankenversicherung, den man aus Gewohnheit als Einheit mit der Steuerpflicht betrachten könnte, anders aussehen kann.
Im Extremfall bleibt bei einem von vornherein vorübergehenden Aufenthalt in Ö zur Arbeit in D trotz der Begründung eines Wohnsitzes in Ö die Sozialversicherungspflicht in einem dritten Land, in dem der Arbeitgeber sitzt, der die Entsendung veranlasst und bei dem der Arbeitnehmer nachher weiterhin tätig ist.
Dieses aber nur am Rande, die steuerliche Behandlung ist von dieser Frage nicht betroffen.
Schöne Grüße
MM