Schulgesetz.
Das Schulgesetz sagt eindeutig,
dass Klassenarbeiten *rechtzeitig*
anzukuendigen sind.
Schriftliche Widerholungsarbeiten
muessen nicht angekuendigt werden,
duerfen allerdings hoechstens den
Stoff der letzten beiden Stunden
umfassen.
Das „rechtzeitig“ ist im allgemeinen
Schulintern geregelt, und kann von der
GLK als soll-Bestimmung beschlossen werden,
d.h. ein Lehrer darf nur aus triftigen
Gruenden eine Ausnahme von dem Beschluss
machen.
Das Verwaltungsgericht definiert rechtzeitig
in diesem Fall in der Regel als mindestens
eine Woche vor dem Klausurtermin.
Klassenarbeiten mit der Begruendung der
mangelnden Erfuellung der Schulpflicht
nicht anzukuendigen ist eindeutig nicht
zulaessig, weil solche Massnahmen
angemessen sein muessen, d.h. erstens
notwendig und zweitens erfolgversprechend
sein muessen.
Erfolgversprechend moegen sie sein,
notwendig sicher nicht, da es Massnahmen
gibt, die nicht die Auserkraftsetzung
des Rechtes der Schueler auf Information
voraussetzen.
Der vorgesehene Weg, dagegen vorzugehen,
ist, erst mal mit dem Lehrer zu reden,
der diese Massnahme getroffen hat.
Er hat die Pflicht, Dir seine Vorgehensweise
zu begruenden, und Dir zu helfen,
Widerspruch dagegen einzulegen.
Die naechste Instanz ist der Schulleiter.
Ueberspringst Du den Lehrer, so erlischt
dessen Belehrungspflicht, d.h. er muss
Dir nicht mehr helfen, und sein Vorgehen
nicht begruenden. (Er hat ja dann gar
keine Gelegenheit dazu bekommen)
Hilft er Dir nicht, so hast Du das Recht,
bei seinem naechsten Vorgesetzten, dem
Schulleiter Widerspruch einzulegen,
und gleichzeitig eine Beschwerde ueber
den Lehrer einzureichen, der Dich nicht
unterstuetzt hat.
Der Schulleiter wird dich in diesem
Fall unterstuetzen, da er
andernfalls sehr ernsthafte Folgen zu
befuerchten haette.
Marco