Arbeitgeber stellt Zahlung in die betriebliche Altersvorsorge ein

Hallo,

ein Arbeitgeber hat für seinen Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen und seit 2004 freiwillig monatlich einen kleinen Beitrag darin eingezahlt. Nun möchte der Arbeitgeber die Zahlungen einstellen und dem Arbeitnehmer die Entscheidung überlassen, ob er den Vertrag auf eigene Kosten fortführen, ihn beitragsfrei stellen oder kündigen möchte.

Welche Entscheidung kann der Arbeitnehmer in dieser Situation treffen und mit welchen Konsequenzen müsste er dann entsprechend rechnen?

Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe!

Servus,

da wäre es jetzt interessant zu wissen, um welche Durchführungsform der BAV es geht.

Alldieweil die erste Zeit, in der der Arbeitnehmer nicht so arg viel von den eingezahlten Beträgen hat, jetzt eh vorbei ist, könnte es ganz interessant sein, den Vertrag aus der Umwandlung laufender Bezüge weiter zu bedienen: Es gibt BAVn, die genau dafür konzipiert sind, bei denen „aus dem Brutto“ (= ohne Abzüge) eingezahlt wird, so dass an der Nettoauszahlung viel weniger fehlt, als in der z.B. Unterstützungskasse angespart wird.

Ist aber alles sehr vage - vielleicht kannst Du noch beschreibenm, was das für eine BAV genau ist.

Schöne Grüße

MM

wenn dies für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuteffen würde,dann finde ich die Einstellung des Arbeitsgeber nicht richtig.
Aber die Vergangenheit hat gezeigt das solche Altersvorsorge wenn es dann darauf ankommt nicht wirklich was taugen oder nutzen.

Hallo Friedhelm,

würde es Dir was ausmachen, Dich ggf. zur vorgelegten Frage zu äußern?

Oder zumindest ein bissle zu konkretisieren, was genau Du aus der Vergangenheit zur Beurteilung von heute bestehenden BAVn ableiten möchtest, worauf sich das konkret gründet und worin genau die von Dir analysierten Mängel bestehen? Damit könnte der Fragesteller auch schon ein bissel was anfangen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Hemalu,

der Arbeitnehmer kann sich nach allem Anschein für eine Entgeltumwandlung entscheiden. Hierzu würde ich mir ein Angebot erstellen lassen und auch einmal eine Beispielabrechnung zu meinem zukünftigen Gehalt anfordern. Es kann durch aus Interessant sein den Vertrag weiter zu führen, wenn es sich ggf. um eine konventionelle Anlageform mit hohem Garantiezins handelt.

Also so pauschal kann man hier keine Antwort geben - ich würde wie gesagt die Angebote anfordern, rechnen und dann entscheiden.

Beste Grüße
tripleZ

Vom Nettolohn wird ein gewisser Betrag abgezogen, der in die bAV eingezahlt wird. Was genau das für eine Vertragsform ist, kann ich leider nicht sagen. Was ich aber interessant finde ist, dass der Arbeitgeber offenbar zusätzlich jedes Jahr einen Steuerbeitrag abführen muss, dafür die Auszahlung der Rente aber steuerfrei sein soll - ist sowas möglich?

Wie gesagt, wird der Beitrag vom Nettolohn abgezogen und in die Versicherung eingezahlt. Allerdings soll der Arbeitgeber angeblich jedes Jahr noch ein Steuerbeitrag zusätzlich abführen, damit die Rentenleistung am Ende steuerfrei bleibt - ist sowas möglich.

Ich finde die Einstellung auch nicht richtig, zumal es sich oft nicht um große Beträge handelt. Aber jetzt mit dem Mindestlohn scheinen viele Panik zu schieben

Hallo,
eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (AG). Ob sie ohne weiteres eingestellt werden kann, hängt z.B. von der Gestaltung der Arbeitsverträge oder der Betriebsvereinbarung ab, wo die Gestaltgung der bAV geregelt ist. Wurde in dieser Regelung z.B. kein"Freiwilligkeitsvorbehalt" (d.h. es besteht kein Rechtsanspruch, sondern der AG kann sich jedes Jahr neu entscheiden, ob er leistet oder nicht) vereinbart, ist eine Einstellung nicht so einfach möglich. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn noch keine Unverfallbarkeit besteht. Diese tritt 5 Jahre nach Erteilung der Zusage ein. Dann kann der Vertrag nur noch beitragsfrei gestellt oder weiter geführt werden, was sich bei Verträge mit Abschlussdatum vor dem 1.1.2005 besonders empfiehlt. Besteht der Vertrag noch keine 5 Jahre, ist eine Kündigung möglich, allerdings müssen dann die ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden.
Bei einer Fortsetzung als bAV durch den Arbeitnehmer, die sogenannte „Entgeltumwandlung“ ist zu prüfen, ob tatsächlich auch ein nennenswerter Vorteil durch Steuer- und Sozialversicherungsersparnis entsteht. Dazu sollten Steuerberater oder qualifizierte Versicherungsfachleute in der Lage sein. Der AG ist ebenfalls gut beraten, vor dieser Entscheidung seinen Steuer- und/oder Versicherungsberater zu konsultieren.
Gruß aus Bayern
Lutz Rietzscher

Servus,

ja, sowas ist möglich - es geht dann um eine vor 2005 abgeschlossene Direktversicherung.

Die entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz haben etwas an sich, das mir Reißaus nehmen lässt, wenn ich sie nur von weitem sehe. Von daher kann ich Dir nicht sagen, ob hier eine Fortführung mit Beiträgen durch den Arbeitnehmer mit dem gleichen Prinzip: Beitrag aus versteuertem Gehalt, künftige Auszahlung steuerfrei - möglich ist.

Schöne Grüße

MM

Ja, es geht um einen Vertrag, der zum 01.01.2004 geschlossen wurde. Das mit der steuerfreien Auszahlung scheint mir auch fraglich, aber viel interessanter wäre zu wissen, ob der steuerliche Vorabzug auch vom Arbeitnehmer weiter zu leisten ist?

Vielen Dank für den ausführlichen Beitrag. Die bAV ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Konkret geht es um einen 17 Jahre alten Arbeitvertrag in einem 3-Mann-Betrieb - damals hat niemand an so eine Regelung gedacht. Der Vertrag wurde 2004 geschlossen - damit ist er nicht mehr kündbar?

Eine Beitragsfreistellung würde aktuell eine garantierte Rente von 3 Euro irgendwas bedeuten - das macht aus meiner Sicht keinen Sinn.

Auch bei Fortführung des Vertrages kann man nicht wirklich von nennenswerten Vorteilen sprechen, da es sich um einen recht geringen Monatsbeitrag handelt.

Servus,

was meinst Du mit „steuerlicher Vorabzug“?

Schöne Grüße

MM

Der Arbeitgeber muss einmal im Jahr einen zusätzlichen Beitrag abführen, damit die Auszahlung der Rente steuerfrei bleibt - den müsste der Arbeitnehmer doch sicherlich auch noch zahlen, wenn er die Versicherung weiterführt?

Servus,

wenn es grundsätzlich möglich ist, den Vertrag aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers weiter zu bedienen, die ja schon versteuert sind, brauchen diese nicht noch ein zweites Mal versteuert zu werden.

Ob das möglich ist, kann die Versicherung sagen, mit der der Vertrag läuft.

Schöne Grüße

MM

Alles klar - vielen Dank für Ihre Hilfe!