Arbeitnehmer im verbundenen Unternehmen

Moin,

eine kleine, knifflige Aufgabe für den kümmerlichen Rest Experten:

Gegeben sei eine GmbH, die eine Art Hofkalfaktor angestellt hat. Soll heißen, wenn die Monteure von ihrer Schicht kommen, werden die Fahrzeuge ausgeräumt, das Werkzeug gewartet oder repariert und für den nächsten Tag bestückt. Dies ist eine sv-pflichtige Beschäftigung.
Die GmbH befindet sich auf dem Gelände des Besitzunternehmens, für das sie jeden Monat Miete zahlt. Der Hofkalfaktor wird in diesem Zusammenhang auch öfters für das Besitzunternehmen tätig, weil er z.B. den Rasen mäht, die Dachrinne ausbessert usw.
Im Moment ist es so, dass die GmbH der Besitzgesellschaft Rechnungen über die Arbeiten des Kalfaktors schreibt. Der Steuerberater kam jetzt mit Bedenken bezüglich Arbeitnehmerüberlassung, die ich auch voll teile.
Der Kalfaktor soll nun über das Besitzunternehmen als Minijob angemeldet werden. Was allerdings mit erheblichem Aufwand betrieben werden muss. Zweite Betriebsnummer, zweite Lizenz Lohnbuchhaltung, zweites Konto. Erschwerend kommt hinzu, dass die GmbH in der Baubranche angesiedelt ist und somit auch SKug abgerechnet wird. Die Lohnbuchhalterin (in dem Fall, ich) befürchtet Probleme bei der Berechnung von SKug, Wintergeld, Zusatzwintergeld, Schlechtwettergeld und auch bei der Berechnung des Gutstundenkontos.
Gibt es noch andere Möglichkeiten, den Herren bei zwei verbundenen Unternehmen zu beschäftigen?
Ist die erste Variante tatsächlich schon eine Arbeitnehmerüberlassung oder gibt es für solche Fälle „Freibeträge“?

Wer weiß was?

Soon

Wer ist denn der kümmerliche Restexperte?

SCNR

:smile:

Du dumme Nuss. Hilf mir gefälligst! Möchte gern nächste Woche beim Termin mit dem Steuerberater meine Überlegenheit unter Beweis stellen. :joy:
Nein, ernsthaft. Der Steuerberater ist nicht wirklich mein Liebling. Ich habe in den letzten Jahren schon öfters mit verschiedenen Mandanten mit ihm zu tun gehabt oder war jedes Mal negativ überrascht.
Ich möchte halt die beste Lösung für diese Situation und habe keine Lust, in zwei Jahren mit der BP für RV oder Zoll oder Agentur für Arbeit aneinander zu geraten. Dafür benötige ich einigermaßen rechtssichere Grundlagen.
Willste oder nicht?

Soon

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Ich bin doch nur Fachidiot für Steuern, Arbeitsrecht kann ich nicht!

Hallo,

grundsätzlich handelt es sich - soweit beurteilbar aufgrund der beschriebenen Fakten - um Leiharbeit. Dabei spielt die SV-Pflichtigkeit grundsätzlich keine Rolle.
Da die Überlassung nicht nur gelegentlich stattfindet, ist es fraglich, ob die Ausnahme für „Konzernleihe“ nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG überhaupt zutrifft. Im Übrigen wird die weitere Zulässigkeit der Konzernleihe im AÜG sowieso kritisch gesehen, da sie wohl gegen Unionsrecht verstößt (ErfK, Wank, § 1 AÜG Rn 88).
Außerdem wäre die Konzernleihe auch dann nach § 1b Satz 1 ausgeschlossen, wenn auch die entleihende Muttergesellschaft zum Baugewerbe gehört und die Ausnahmen des Satz 2 nicht anwendbar sind.

Ein zweites Arbeitsverhältnis, das ja grundsätzlich zulässig ist, wäre mE der sauberste Weg. Die beschriebenen Schwierigkeiten sehe ich nicht, da die jeweiligen Ansprüche für jedes Arbeitsverhältnis separat berechnet werden. Ein AN kann zB in seinem Hauptarbeitsverhältnis sehr wohl Schlechtwettergeld erhalten und in seinem Nebenjob witterungsunabhängig arbeiten.
Die eigentlichen Schwierigkeiten von mehr als einem Arbeitsverhältnis liegen regelmäßig woanders, nämlich bei Urlaub und AU.
Denn der AN hat grundsätzlich keinen Anspruch auf „gleichlaufenden“ Urlaub bei mehreren Arbeitgebern. Andererseits wird ohne „gleichlaufenden“ Urlaub regelmäßig der Erholungszweck eingeschränkt bzw. gefährdet. Hier wären mE die beiden AG aus demselben Konzern in der Pflicht, dem AN entsprechende Möglichkeiten für „gleichlaufenden“ Urlaub vertraglich einzuräumen, wenn sie denn wollen, daß der AN das Modell akzeptiert.

Auch bei AU kommt es natürlich regelmäßig zu Irritationen, wenn der AN evtl. für die eine Beschäftigung AU, aber für die andere Beschäftigung arbeitsfähig ist. Dies müßten beide AG ggfs. aushalten.

Wenn aber eh’ schon „Rechnungen geschrieben“ werden für den Arbeitseinsatz, stellt sich die Frage, was eigentlich gegen eine Werkvertragslösung spricht. Hierbei müßten dann aber die Weisungsbefugnisse genauso sauber geklärt werden wie auch die Arbeitsinhalte für den Werk-AN bei der Muttergesellschaft.

Theoretisch denkbar wäre natürlich auch, daß der AN als Kleinunternehmer bei der Mutter beschäftigt wird.

&Tschüß
Wolfgang

Habe ich dann aber nicht sofort das Problem mit Scheinselbständigkeit für den AN? Oder meinst du einen Werkvertrag zwischen GmbH und Besitzgesellschaft? Wo kann ich so etwas genauer nachlesen?

Danke erst mal für deine klugen Worte. An Urlaub und AU habe ich noch gar nicht gedacht.

Soon