Hallo,
Es ergibt sich aus dem Charakter der Definition eines Arbeitsverhältnisses nach § 611a BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
in dem lediglich die Erbringung der Arbeitsleistung als AN-Pflicht festgelegt ist.
In wie weit die Einholung von Spenden Teil der Arbeitsleistung sein kann, kommt auf die individuelle Vertragsgestaltung an.
Und wenn dieses teure Gerät wesentlich für die Erbringung der Arbeitsleistung wäre, ist es das Risiko des AG, dieses betriebsfähig zu halten - Unterfinanzierung hin oder her. Das gehört zum „Betriebsrisiko“ des AG gem. § 615 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
@anon70456904: Bei Musikern, die einen Arbeitsvertrag haben (und nicht im Rahmen von Werkverträgen oder Selbstständigkeit ihre Leistung erbringen), ist grundsätzlich die Instrumentenfrage im Arbeitsvertrag geregelt und eine Entschädigung für die Nutzung eines AN-eigenen Instruments geregelt - ob diese Entschädigung immer „angemessen“ ist, steht auf einem anderen Blatt.
Alberca