Hallo @lfm001
auch durch Unterstreichung wird die Aussage im geschilderten Fall nicht besser.
In einer vereinbarten Probezeit geht die Kündigung nunmal ratzfatz, kurz und schmerzlos - und zwar völlig unabhängig vom Grund, den der AG sowieso nicht nennen muß.
Die einzige Besonderheit bei AU ist die Frage der Dauer der Entgeltfortzahlung, wie ich schon geschrieben habe.
Die einzige Ausnahme, die aber auch für alle Kündigungsgründe gilt, ist die auch in der Probezeit notwendige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 SGB IX, wenn der/die AN*in schwerbehindert oder gleichgestellt ist.
Du solltest Dich aber auh sonst nicht beschweren, denn mit Deiner Aussage im Gesamtzusammenhang
suggerierst Du unbedarften Leser*innen natürlich schon, daß eine laufende AU irgendeine Besonderheit bei der AG-Kündigung bnedeutet. Und das ist nunmal falsch.
&tschüß
Wolfgang