Arbeitsgericht: kann eine Aussage auch schriftlich erfolgen?

Hi,
Frau Müller möchte gegen ihren früheren Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht ziehe, da Sie Sie mit dem ausgestellten Arbeitszeugnis nicht zufrieden ist. Unter Anderem geht es um die Leistungsbeurteilung und das Sozialverhalten. Das Sozialverhalten gegenüber Kunden wird in ihrem Arbeitszeugnis gar nicht erläutert, obwohl Sie regelmäßig mit Kunden Kontakt hatte. Dies geht auch aus der Tätigkeitsbeschreibung hervor.

Um eine gute oder sehr gute Beurteilung zu erhalten, möchte Frau Müller gerne mit früheren Kunden in Kontakt treten. Diese sollen ihr ein gutes / sehr gutes Sozialverhalten bescheinigen. Ist das gesetzlich möglich oder kann der Arbeitgeber hier dagegen vorgehen?

Hintergrund der Frage ist, dass nicht alle Kunden die Zeit aufwenden können oder wollen, um vor dem Arbeitsgericht (im Prozess) auszusagen. Würde das Arbeitsgericht eine schriftliche Aussage der Kunden akzeptieren bzw. anerkennen? Gibt es hierzu formale Richtlinien bzw. Bestimmungen, die einzuhalten sind?

VG
patrick

geht.

Hallo!

Vor dem Arbeitsgericht kommt es in Angelegenheiten der geschilderten Art voraussichtlich nicht zum Prozess. Solche Sachen werden in aller Regel während des vor dem Arbeitsgericht obligatorischen Gütetermins zwischen den Beteiligten erledigt. Zum Gütetermin gibt es keine Zeugenvorladungen. Weil es dabei nicht um eine Gerichtsshow der Art des Bayrisch-königlichen Hofgerichts oder um Klamauk des Privatfernsehens geht, ist dringend davon abzuraten, Zeugen anzuschleppen. Es geht um gütliche Einigung. Die Leute, die jemand zum Gütetermin in den Verhandlungsraum mitbringt, kommen als Zeugen bei einem Prozess nicht mehr in Betracht.

Zeugen kennen den Verlauf der Gerichtsverhandlung nicht, werden vom Gericht für ihre Aussage vorgeladen, dürfen nach ihrer Aussage im Gerichtssaal anwesend sein, aber nicht vorher. Güteverhandlungen sind zwar öffentlich, aber nur selten gibt es bei diesen im Halbstundentakt stattfindenden Veranstaltungen Zuschauer. Sollten außer den Parteien und ggf. ihren Rechtsbeiständen und dem Richter/der Richterin noch weitere Personen anwesend sein, wird der Richter/die Richterin darauf hinweisen, dass diese Personen den Raum verlassen müssen, wenn sie bei einem späteren Verfahren als Zeugen dienen sollen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kommt es aber nicht zum Prozess. Die Parteien treffen sich (unbedingt pünktlich, sonst fängt man sich ein Versäumnisurteil ein) vor dem Richter/der Richterin und einigen sich.

Gruß
Wolfgang

Sollte man sich nicht im Gütetermin einigen und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung, wie sehen dann die Möglichkeiten für Frau Müller aus? Müssen die Zeugen alle zwangsweise vor Gericht erscheinen (wenn ja, ist es deren Pflicht zu erscheinen auch wenn Sie verhindert sind?) oder können diese vorab eine schriftliche Stellungsnahme abgeben?

Hi!

Ob im Prozess eine schriftliche Stellungnahme anerkannt wird - oder besser „ausreicht“ - wird dann individuell entschieden.

Wenn ein geladener Zeuge verhindert ist, wird schon mal der Termin verschoben …

VG
Guido

d. h. Frau Müller kann dem Gericht mitteilen, welche Zeugen geladen werden sollen zum Gerichtstermin; aber die Kommunikation mit den Zeugen hinsichtlich einer schriftlichen Stellungsnahme erfolgt dann Seitens des Gerichtes und nicht von Frau Müller aus? Und das Gericht formuliert dann die Fragen, die es an die entsprechende Person hat?

Irgendwie scheint dieser Sachverhalt sehr kompliziert.