Hallo Gautatyl,
Sehe ich richtig, dass du wissen möchtest, ob es möglich ist neben einem Studium Arbeitslosengeld zu beziehen?
Sollte dies der Fall sein:
Es gibt drei Voraussetzung, die erfüllt sein müssen: Anwartschaftszeit erfüllt, arbeitslos und arbeitslos gemeldet.
Ich gehe mal davon aus, dass die Anwartschaftszeit erfüllt ist? Hierzu fehlen mir allerdings die nötigen Angaben. (Anwartschaftszeit erfüllt --> Innerhalb der letzten zwei Jahre vor Arbeitslosmeldung ein Jahr versicherungspflichtig). Die Arbeitslosmeldung nimmst du vor, wenn du dich persönlich bei der Agentur für Arbeit meldest.
Ich sehe hier allerdings ein Problem bei der Arbeitslosigkeit. Diese setzt sich zusammen aus: Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Eigenbemühungen.
Beschäftigungslosigkeit:
Beschäftigungsverhältnis: Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit, gekennzeichnet durch die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers. Auch eine nichtentgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden schließt Arbeitslosigkeit aus (§ 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Das heißt: Wenn kein o.g. Beschäftigungsverhältnis besteht, dann ist man beschäftigungslos. Ich denke mal, dass ein Stdium überhaupt gar kein Beschäftigungsverhältnis darstellt, d.h. es dürfte auch mehr als 15 h betragen…
Verfügbarkeit:
Der Arbeitslose darf durch nichts gehindert sein, ohne Verzug eine zumutbare versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufzunehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Die Frage ist: Hindert das Studium jemanden daran eine Beschäftigung zu suchen? Grundsätzlich würde ich ja sagen.
Aber bei einem Studium handelt es sich um einen Sonderfall nach § 139 Abs. 1 SGB III. Darin steht:
„Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.“
Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Student nachweist, dass das Studium eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Studien- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. Der Student muss demnach nachweisen, dass er hauptberuflich eine Arbeitsstelle sucht und nur nebenberuflich studiert. Da ist es natürlich hilfreich, wenn das Studium nur eine niedrige Stundenzahl in Anspruch nimmt.
Nicht als Arbeitnehmer gilt ein Student, der max. 20 Stunden beschäftigt sein kann. Wird die Grenze überschritten, ist dies Indiz für die Zuordnung zum Kreis der Arbeitnehmer. Je mehr die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, desto eher kann von einer prägenden Bedeutung der Arbeitnehmertätigkeit und damit dem Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers ausgegangen werden. Außerdem kommt auch darauf an, inwieweit der Arbeitslose zu üblichen Arbeitszeiten und damit nicht nur dem Studium untergeordneten und angepassten Zeiten (z. B. Abend- und Nachtstunden) für eine Beschäftigung zur Verfügung steht. Außerdem darf der Arbeitsaufwand durch das Studium die zeitliche Belastung einer Erwerbstätigkeit nicht übersteigen.
Außerdem gilt folgendes: Arbeitslosigkeit i. S. des § 138 Abs. 1 liegt nur vor, wenn der beschäftigungslose Student in der Zeit, in der er nicht durch das Studium beansprucht wird, nachhaltig bemüht seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit aktuell zur Verfügung steht. Nicht ausreichend ist die Bereitschaft des Betroffenen, im Falle eines Arbeitsangebots das Studium anders als bisher zu gestalten oder es ggf. abbrechen zu wollen.
–> kurz gesagt: Der Student muss nachweisen, dass er das Studium als Nebentätigkeit ausübt. Dies kann dann vorliegen, wenn er „Zeit hat“ eine mindestens 20h Beschäftigung auszuüben. Es ist also eine ziemliche Abwägungssache. Du kannst aber nicht sagen, dass das Studium dadurch, dass es unter 15 h wöchentlich ausgeübt wird auch automatisch Verfügbarkeit nicht im Wege steht.
Eigenbemühungen:
Kurz und vereinfacht gesagt: Der Student bemüht sich und zeigt Eigenbemühungen (insbesondere das, was in der Eingliederungsvereinbarung steht)
Nur wenn die drei Voraussetzungen gegeben sind, liegt Arbeitslosigkeit vor und es kann überhaupt ein Anspruch entstehen.