Arbeitsmed. Untersuchung und Schweigepflichtsentbindung verweigern?

Hallo,

Mein Arbeitgeber hat eine Arbeitsmedinzinische Untersuchung G37 anberaumt.( Ich selbst gehe alle 2 Jahre zum Augenarzt daher eigentl. unnütz. )Und nun erhielt ich folgenden Passus zum unterschreiben. „Ich bin damit einverstanden, dass zum Zweck der Abrechnung meine Daten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, arbeitsmedizinische Leistung (keine Befunde/Diagnosen), an den Arbeitgeber/die Abrechnungsstelle (auch elektronisch) übermittelt werden und entbinde insoweit… „

Mich irritiert, dass der Arzt meine Eignung zur Arbeitsleistung an den Arbeitgeber weiterleitet. Dadurch könnten sich für mich Nachteile ergeben (auch wenn ich nicht davon ausgehe).
Es handelt sich um einen Bürojob, bei dem ich weder mich noch andere gefährde.

Eigentlich sollte man Meines Erachtens hier nicht zustimmen. Ich weiß jedoch nicht was für Nachteile das bedeuten kann.ggf. Auch Arbeitsrechtlich gesehen. ? Daher was meint ihr dazu. (Verweigern?)

Hallo,
ein ganz normaler Vorgang, und so, wie ich es lese, geht es um die Bildschirmtauglichkeit.
Das war und ist bei meinem Arbeitgeber genau so, so etwa aller drei-vier Jahre mussten wir zu einer solchen Untersuchung, die Kosten hat der Arbeitgeber getragen.
Was die Datenübermittlung angeht, so beinhaltete die Mitteilung des Arztes an den Arbeitgeber außer den Daten, die dem Arbeitgeber ohnehin bekannt sind lediglich die Mitteilung, dass der Arbeitnehmer für die Bildschirmarbeit seitens der Augen geeignet ist oder nicht geeignet ist.
Da explizit nach der Meinung hier gefragt wurde - meine ich - warum soll man sich da weigern, es gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und sollte auch im Interesse jedes Arbeitnehmers/in sein, das so etwas medizinisch kontrolliert wird.
Der Arbeitsmedizinische Dienst hat natürlich auch noch andere Aufgaben, aber um die geht es ja offensichtlich nicht in dem Fall.
Ich verstehe es nicht.
Gruss
Czauderna

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Servus,

es kann erhebliche Vorteile (nämlich Geld) für Dich bringen, wenn dem Arbeitgeber die Empfehlung vorliegt, Dir eine geeignete Brille für die Bildschirmarbeit zu beschaffen.

Unabhängig davon kann das den Arbeitgeber auch motivieren (falls noch nicht geschehen), sich mal um die Aufstellung Deiner Bildschirme und die Beleuchtung Deines Arbeitsplatzes zu kümmern - beides ist an enorm vielen Arbeitsplätzen sehr schlecht.

Schöne Grüße

MM

Woraus geht da hervor, dass deine Arbeitsleistung oder Eignung genannt wird ?
Da steht „ohne Befund/Diagnose“. Es geht hier um die reine Abrechnung des Arztes, er will sein geld für die Untersuchung bekommen.

Ist aber für mich irgendwie ein Widerspruch. Arbeitgeber ordnet Untersuchung an, erfährt aber nichts vom Ergebnis und kann deswegen auch nichts zum Thema Arbeitsschutz unternehmen falls das notwendig sein sollte ?

MfG
duck313

Hallo,

die G37-Untersuchung gehört zur sog. „Angebotsvorsorge“,


die der AG gem. § 11 ArbSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__11.html
dem AN anbieten muß.
Der AN kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er das Angebot annimmt, solange nicht diese Untersuchung wegen spezieller Anforderungen an das Sehvermögen verpflichtend ist.
Sofern Du nicht noch wichtige Details der Erklärung unterschlagen hast, ist diese Einverständniserklärung eigentlich unnötig, da der AG auf diese Angaben, die nur die Abwicklung der Untersuchung betreffen, eigentlich sowieso einen Anspruch hat.
Und Betriebsärzte unterliegen auch gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG der ärztlichen Schweigepflicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__8.html
Was manche AG aber gern vergessen, ist der Umstand, daß auch der Besuch eines Betriebsarztes bezahlte Arbeitszeit ist. Entsteht für die Untersuchung bei einem externen Arzt Wegeaufwand, ist dieser ebenfalls zu vergüten.

Alberca

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Ich habe den Eindruck, hier liegt lediglich ein simples Missverständnis Deinerseits vor. Es geht nicht um Deine Arbeitsleistung, sondern um die des Arztes. So dass der Arbeitgeber, der den Spass ja bezahlen muss, auf der Rechnung sieht, was der Arzt bei welchem seiner Arbeitnehmer gemacht hat. Ob beispielsweise lediglich eine Beratung stattgefunden hat (das dürfte der Regelfall sein) oder zusätzlich eine Sehprüfung. Der Inhalt des Beratungsgesprächs bzw. das Ergebnis der (beispielsweise) Sehprüfung unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht, davon entbindest Du ihn oder sie nicht.

Das hier

darf mE ohne eine ausdrückliche weitergehende Entbindung von der Schweigepflicht gar nicht mitgeteilt werden, das gehört zum Bereich Befund/Diagnose, der bei Dir ja ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Ergänzend zu

… es gibt noch andere Bereiche, wo die Teilnahme an einer solchen Untersuchung verpflichtend ist, vgl. hier. Wenn eine solche Untersuchung verpflichtend ist, teilt Dir das der Arbeitgeber (einschließlich der Rechtsgrundlage dafür) aber ausdrücklich mit.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Hallo,
natürlich setzt es voraus, wenn ein Arbeitgeber eine Arbeitsmedizinische Untersuchung ein fordert und auch die Kosten dafür übernimmt, dass er vom Ergebnis informiert wird, sonst macht das Ganze ja wirklich keinen Sinn. Ich denke, kein Arbeitgeber wird eine solche Untersuchung veranlassen und bezahlen, wenn er im Voraus weiß, dass er vom Ergebnis nichts erfahren wird - wohlgemerkt, wir sind immer noch bei der Bildschirmtauglichkeit.
Ich habe das dazu gefunden - https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwij9c-brfnnAhXIsaQKHbnhAPwQFjAAegQIBRAB&url=https%3A%2F%2Fwww.bmas.de%2FSharedDocs%2FDownloads%2FDE%2FPDF-Publikationen%2Fa453-arbeitsmedizinischen-vorsorge.pdf%3F__blob%3DpublicationFile&usg=AOvVaw3-vAHPJyiqIM1NxHbYEKnN
Gruss
Czauderna

Prima. Lies das mal durch, insbesondere Nr. 2.8 auf Seite 10. Ansonsten ist da auch ganz gut der Unterschied zwischen arbeitsmedizinscher Vorsorgeuntersuchung und Eignungsuntersuchung erklärt. Das verwechselst Du anscheinend.

Gruss,
Ralf

Hallo,
nein, verwechselt habe ich das nicht, ich habe nur meine Meinung geschrieben, weil danach gefragt wurde. Wenn er nicht will, dann muss er nicht, das ist unbestritten.
Gruss
Czauderna

Danke für euere Beiträge. Eigentlich geht es mir rein um den Begriff in Verbindung mit Privatsphäre und Datenschutz.

In wie fern ich medizinisch leistungsfähig bin geht den Arbeitgeber m.E. nix an. Es ist sein Risiko mich eingestellt zu haben und muss anhand meiner Arbeitsergebnisse ein Urteil bilden, ob ich leistungsfähig bin oder nicht. Natürlich kann er ein freiwilliges Angebot anbieten, wie z.b einen Sehtest und Untersuchung , aber das der Arzt dann dem Arbeitgeber schreiben kann, der … ist z.b. Nur eingeschränkt fähig, sehe ich kritisch,
egal ob es nur ein Urteil ist über : Ja , nein oder bedingt leistungsfähig - es ist trotzdem ein medizinisches Urteil, was keinen anderen außer mir angeht. Wie gesagt, es sieht anders aus wenn ich über Menschenleben Verantwortung trage (das würde ich einsehen)
Diese Leistung des Arbeitgebers sehe ich im Prinzip positiv , aber es geht den ein scheiss an, wie mein aktuelles befinden ist (auch nicht ob es nur “Leistungsfähig“ heißt ja oder nein). Meiner Meinung reicht es … der Arbeitgeber hat sein mögliches getan und eine Untersuchung angeboten, welches ich in Anspruch nehme aber ein Ergebnis egal welcher Art sollte privat bleiben.

Meine Vermutung ist, wenn jetzt z.B rauskommt dass ich z.B unter einer Augenkrankheit leide , welches für mich negative berufliche Folgen hat. Auch wenn es nur vorübergehend wäre.
Dies ist m.E. eine Art Überwachungsinstrument, welches in die Privatsphäre des Arbeitnehmer greift.
Ich sehe doch auch nicht ob mein Chef arbeitsfähig ist oder nicht. Und wenn es um eine spezielle Brille geht und ich anfordere , dann sollte das von mir ausgehen anhand der Mitteilung des Arztes an mich und dann erst kann der Arzt aussagen ja es ist richtig und gerechtfertig. Aber nicht umgekehrt.

Warum stellst Du hier eigentlich Fragen, wenn Du die Antworten nicht liest?

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Hallo,

ich bin ja nun wirklich jemand, der stets für die Rechte der Beschäftigten eintritt. Du lebst aber offensichtlich in einem Paralleluniversum in Bezug auf Rechte und Pflichten beider Seiten in Sachen Arbeitsvertrag.

Denn das hier

mag zwar Deine Meinung sein, hat aber mit der geltenden Rechtslage und Rechtsprechung nicht das Entfernteste zu tun.
Mit der Abwägung von AN- und AG-Rechten in Bezug auf gesundheitliche Einschränkung beschäftigen sich zig Gesetze und die Fachkommentierung sowie Rechtsprechung dazu dürfte sich in Regalkilometer belaufen.

Nur mal so als Beispiel für Deine vielen Denkfehler und Irrtümer:

Das ist zB ein völlig realitätsfremder Automatismus, den Du da unterstellst.

Doch, weil zB Dein AG auch Schutzpflichten hat, denen er nachkommen muß - und zwar unabhängig von Deiner persönlichen Befindlichkeit.

Alberca

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Erstens stimmt das nicht vollumfänglich, zweitens bitte ich dich, diese Erklärung über die Weitergabe bestimmter Daten doch ENDLICH, nachdem du MEHRFACH darauf hingewiesen wurdest, nicht mehr falsch zu interpretieren.

Die „arbeitsmedizinische Leistung“ ist die Leistung des Arbeitsmediziners.
Da steht drin, welche Untersuchungen er gemacht hat - und wieviel Euro er dafür bekommt.

Und damit man das nicht msisverstehen kann, steht doch extra da noch „keine Befunde / Diagnosen“.

Ich bin jetzt der fünfte oder sechste Nutzer hier, der dir das erklärt!

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Übertreibe nicht XTrom. selbst wenn es missverstanden wurde, dann ist das eben so. Fazit: es war dem Mediziner nicht erlaubt Ergebnisse oder irgendeine Art von Diagnose zu übermitteln. Um mehr ging es nicht.

Um die Fürsorgepflicht ging es nicht , das finde ich gut.

Hallo!

Der Arbeitsmediziner übermittelt deine persönlichen Daten im Rahmen seiner Abrechnung an den Arbeitgeber. Diese sollten deinem Arbeitgeber ohnehin bekannt sein, denn wahrscheinlich wurdest du bei Einstellung nach Name, Geburtsdatum und Adresse gefragt.

Befunde oder Diagnosen übermittelt er nicht. Schreibst du ja auch.

Die „arbeitsmedizinische Leistung“ ist die Leistung, die der Arzt erbringt, also Untersuchung, Test…, es geht nicht um deine Arbeitsleistung.

Stay cool, calm and collected!

Ich finde wir sind vom eigentlichen Thema etwas abgekommen.
Es geht doch allgemein nur um diesen Satz:

Ich bin damit einverstanden, dass zum Zweck der Abrechnung meine Daten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, arbeitsmedizinische Leistung (keine Befunde/Diagnosen), an den Arbeitgeber/die Abrechnungsstelle (auch elektronisch) übermittelt werden und entbinde insoweit… „

und um die folgende Annahme des Fragesteller:

…meine Eignung zur Arbeitsleistung an den Arbeitgeber weiterleitet.

Es handelt sich eindeutig hierbei um die Leistung, besser gesagt die Rechnung, des Arztes, die er dem AG in Rechnung stellt. Eine solche Rechnung muss natürlich den Bezug zum Patienten enthalten.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten muss der Betroffene vorher genehmigen und entspricht dem Datenschutzgesetz.
Bei einer Verweigerung dieser Übermittlung kann der Arzt seine Rechnung nicht dem AG in Rechnung stellen und würde wahrscheinlich beim Patienten die Kosten einfordern. Da, in diesem Fall, jene Kosten aber nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, muss der Patient diese aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Die Übermittlung von Befunden/Diagnosen, und somit die Entbindung der Schweigepflicht, ist hiermit definitiv nicht gemeint.

Nun zur arbeitsrechtlichen Bewertung:
Eine G37 muss der AG muss anbieten. Der AN kann sie ablehnen, ohne Konsequenzen zu befürchten.

Grundsätzlich geht es bei solchen Untersuchungen, um den vorbeugenden Schutz des AN vor Erkrankungen, die der Arbeitsplatz mit sich bringt. Bei solchen Untersuchungen, geht es nicht um die Gefährdung anderer, sondern nur um die Vorbeugung von Erkrankungen beim AN.
Der eigene Gang zum Arzt an sich kann/darf keine arbeitsmedizinische Untersuchung ersetzen. Diese Untersuchungen ist nur allgemeiner Natur. Bei einer Untersuchung aus arbeitsmediziner Sicht, geht es vornehmlich darum, für den AG Empfehlungen zum Schutz des AN zu ermitteln.
Als Ergebnis darf dem AG natürlich nur mitgeteilt werden, ob der AN geeignet, nicht geeignet oder nur bedingt geeignet ist. Das Warum (die dahinterstehende Erkrankung) darf dem AG natürlich nicht mitgeteilt werden. Sie gehört zur Schweigepflicht und darf in diesem Fall nicht aufgehoben werden und wurde mit den uns vorliegenden Informationen auch nicht abgefragt.

Der AG ist verpflichtet, entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung, Maßnahmen im Zusammenhang mit dem AN umzusetzen.
Einen Nachteil darf dem AN in keinem Falle der Nichteignung oder nur bedingten Eignung entstehen. Insbesondere darf das Monatsentgelt nicht gekürzt oder dem AN gekündigt werden.
Eine Empfehlung aus so einer G37-Untersuchung könnte z.B. sein: Anschaffung einer speziellen Brille, Stuhl, Schreibtisch auf Kosten des AG, extra bezahlte Pausen etc.
Diese Empfehlungen sind darauf angelegt, dass die beim AN vorhandene Einschränkung sich im Laufe seines weiteren Arbeitsleben möglichst nicht verschlechtert oder Beschwerden gar auftreten können (Stichwort: Berufskrankheiten, vorzeitiger Ruhestand).
Und wenn dann beim AN dennoch Beschwerden auftreten, diese mit dem Arbeitsplatz in Verbindung gebracht werden können und darüber Nachgewiesen ist das der AG solche Vorbeugenden Untersuchungen angeboten hat und diese auch der AN angenommen hat, bekommt dern AN im Falle einer Krankheit, Leistungen von der Berufsgenossenschaft.
Was aber passiert, wenn nachgewiesen wird, das die Angebote ausgeschlagen wurden, weiß ich nicht. Will ich auch nicht, denn ich käme nicht auf die Idee solche Untersuchungen auszuschlagen. Es geht nämlich um meine eigene Gesundheit. Nicht um die, die ich gerade habe, sondern um die ich in meinem weiteren Leben evtl. entwickeln könnte, auf Grund meiner Tätigkeit.
Desweiteren ich kenne auch keinen der eine bezahlte vorbeugende Untersuchung während der Arbeitszeit abgelehnt hat.
Lieber Ralf (alias @Tassiteufel) schon mal darüber nachgedacht, das es hier um deine Gesundheit geht, die durch deinen Arbeitsplatz definitiv beeinflusst wird?

Zusammenfassend kann ich nur wiedergeben, dass die Teilname an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung und die Unterschrift zur Einwilligung der Datenübertragung für einen Selber nur positiv sein kann und darf.

Gruß Axel

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