Ist es rechtlich möglich, dass z. B. ein Kreis eines Bundeslandes mit einem bei ihm bereits oder neu und unbefristet angestellten Mitarbeiter vertraglich vereinbart, dass seine Stelle und dessen zeitlicher Umfang (z. B. 100%) bis zur Verrentung gesichert bleibt, ggf. bei wiederholt valuiert passabler Arbeitsleistung,
falls der Angestellte bereit ist, sich bei Finanzproblemen des Kreises beliebig innerhalb des Kreises auf eine andere vergleichbare oder zumutbare Stelle bei gleichem Gehalt versetzen zu lassen?
Hängt das vom Bundesland ab?
Hallo calrosi,
also ich bin seit 30 Jahren im öffentlichen Dienst und habe mir Deine Frage jetzt dreimal durchgelesen: Ich habe gar nichts verstanden.
Sowas wie betriebsbedingte Kündigungen gibt es im öffentlichen Dienst nicht, weil es für diese Art der Kündigung erforderlich ist, dass in der Verwaltung keine Stelle vorhanden ist die Du mit Deiner Qualifikation alternativ besetzen kannst. Dies ist für den gemeinen Verwaltungsangestellten aber eigentlich immer gegeben.
Sollte das Deine Frage nicht beantworten, stelle ich Dir anheim diese nochmal verständlich zu formulieren.
Dein,
Ebenezer
Angestellte im ÖD können m. W. gekündigt werden, z. B. falls die Stelle ‚aufgelöst‘ wird oder bei einer Haushaltsnotlage!
Daher meine Frage, ob es rechtlich möglich ist, dass im ÖD Angestellter und Arbeitgeber vertraglich vereinbaren, dass bei Auflösung, Streichung des Arbeitsplatzes oder bei einer Haushaltsnotlage eine Versetzung auf einen anderen, freien, zumutbaren, gleich bezahlten Arbeitsplatz mit demselben Stellenumfang angeboten wird?
Nachfrage: Ist es im ÖD tatsächlich so, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einem unbefristet hauptamtlich Angestellten einen anderen Arbeitsplatz (zumutbar, gleiches Gehalt, gleiche Stellenprozente) anzubieten, falls der eigentliche Arbeitsplatz aus sachlichen oder finanziellen Gründen gestrichen wird?
In diesem Fall. Wo steht das: Individuell im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen?
Wäre das bundesweit vorgeschrieben oder nur in einigen Bundesländern?
Hallo,
es gibt in allen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes Klauseln zur ordentlichen Unkündbarkeit, idR nach 15 Jahren Beschäftigungszeit.
Eine Klausel schon bei Einstellung, wie von Dir angedeutet, wäre mE rechtsunwirksam, da sie die Entscheidungsgremien des Landkreises und damit die kommunale Selbstverwaltung massiv einschränken würden.
Und ansonsten gelten auch für öffentliche Verwaltungen die Bestimmungen des KSchG zu Sozialauswahl etc.
&tschüß
Wolfgang.
@albarracin: Es geht ja gerade um eine Vereinbarung auf Landkreisebene, das wäre also nicht das Problem!
Bleibt die Frage: Ist es üblich oder gar in manchen (welchen) ÖD-Tarfiverträgen vorgegeben, dass Arbeitgeber des ÖD bei Stellenstreichung automatisch verpflichtet wären, dem betroffenen Angestellten einen anderen freien Arbeitsplatz anzubieten?
Oder ist dies etwas, was bereits individuell in Arbeitsverträgen so geregelt wird bzw.
ist es überhaupt rechtens, so etwas zu vereinbaren?
Wie ich bereits geschrieben habe:
„§ 1 Kündigungsschutzgesetz - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
-
[…]
-
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a) […]
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.“
Da dass Thema in einem Bundesgesetz erschöpfend geregelt ist, ist eine separate Regelung nicht mehr nötig. De facto müsste also schon die gesamte Kreisverwaltung des Landkreises aufgelöst werden damit eine betriebsbedingte Kündigung des Personals auch nur denkbar wäre. Außerdem müsste der Betroffene eine so spezielle Ausbildung haben, dass eine weitere Beschäftigung auf einer anderen Stelle nicht möglich ist.
Hallo,
doch, das wäre ein gesteigertes Problem zusätzlich zum @Ebenezer_Scrooge zitierten Kündigungschutzgesetz, denn ein Landkreis ist auch eine Gebietskörperschaft, die in wesentlichen Teilen der kommunalen Selbstverwaltung unterliegt.
Deswegen hier nochmal Klartext:
Dein Gedankenkonstrukt ist völlig abwegig. Kein Arbeitgeber - egal ob öffentlich oder privat - der nicht völlig debil oder zumindest zeitweilig geistig umnachtet ist, wird sich auf eine derartige unkalkulierbare Bindung einlassen. Und wenn ein AG das tut, dann höchstwahrscheinlich in dem Wissen, daß die Klausel sowieso rechtsunwirksam ist und nicht eingehalten werden muß.
Was der AG beachten muß, ist im zitierten § 1 KSchG festgeschrieben. Und was darüber hinaus noch vereinbar ist, gibt es zB im von mir angeführten Umfang im öffentlichen Dienst nach 15 Jahren. Und selbst bei diesen Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes mit Schutz vor ordentlicher Kündigung nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit hat das BAG „reingegrätscht“, weil es die Regelung für zu weitgehend hielt und das Konstrukt der „außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist“ erfunden, das auch nach mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigung zB betriebsbedingt oder wegen Krankheit zulässt.
&tschüß
Wolfgang