Hallo,
mit Verlaub,
Du hast gar nichts verstanden.
Denn Du hast vom Sachverhalt zuerst nur ein Schnipselchen präsentiert. Und die nachgelieferten Fakten ändern Einiges.
Der Kündigungsschutz ist nicht das Einzige, der AG hat bei einer behinderten ANin sehr viel mehr Pflichten.
Bei einer schwerbehinderten ANin stellt sich die Frage, ob es evtl. einen behinderungsbedingten Grund gibt für eine bestimmte Position im Büro wie zB Lichteinfall, akustische Störungen etc.
Hier empfiehlt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Wurden nämlich bestimmte Tätigkeiten fest vereinbart, kann der AG diese nur einseitig ändern im Rahmen einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG,
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
wenn er mehr als 10 Beschäftigte hat.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn durch die Maßnahme
auch evtl. eine Änderung der Vergütung befürchtet werden muß. Auch für eine Änderungskündigung ist die Zustimmung des Integrationsamtes notwendig.
Bei Problemen am Arbeitsplatz, die mit einer Behinderung in Zusammenhang stehen könnten, gibt es für schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen in jedem Stadt- und Landkreis eine externe Institution zur Beratung und auch Vertretung, die Integrationsfachdienste -IFD-,
https://www.integrationsfachdienst.de/de/
deren Aufgaben gesetzlich definiert sind in § 193SGB IX:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__193.html
Und das Integrationsamt muß nicht erst bei Kündigungen befragt werden, sondern bereits bei „Schwierigkeiten“ am Arbeitsplatz frühzeitig im Rahmen eines Präventionsverfahrens gem. § 167 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html
beteiligt werden.
Und auf diese hypothetische Aussage, die den Sachverhalt auch nochmals beeinflussen würde,
hast du ja auch nicht geantwortet - also beschwere Dich nicht über die Qualität und den Inhalt der Antworten.
&tschüß
Wolfgang