Arbeitsrecht

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
da ich mich selbst etwas im Arbeitsrecht auskenne, war ich der Meinung genug zu wissen, aber Pustekuchen.
Bei uns ist eine Diskussion entstanden, weil doch hierzu ein paar Leute anderer Meinung sind.
Es geht um folgendes Problem:
Wieviel Jahresurlaub steht einer geringfügig Beschäftigten ( mtl. 100 Std. ) zu?
Hat eine Azubi Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn ja wieviel und bis wann muß dies ausgezahlt werden?
Ich hoffe es kann mir/ uns geholfen werden.
Mit freundlichem Gruß
Peter Haag

zu ersterem muß ich leider sagen,d as ich das auch nicht weis.

Bei der zweiten Frage verhält es sich so, das dies in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt ist und sich daher keine generelle Aussage machen läßt.

MfG
Axel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Bin kein Jurist, aber meiner Ansicht nach steht der geringfügig Beschäftigten der gleiche Urlaub zu - nur anteilig angerechnet. ( z-B- 30 Tage zu anteiligen Stunden)
Bei dem Azubi würde ich von dem Arbeitsvertrag ausgehen oder evtl. Tarifvertrag.

Viel Erfolg Jules

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

doppelt

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
gesetzlicher Mindesturlaub sind gemäß BUrlG 20 Tage bei 5-Tage-Woche (entspricht also 4 Wochen). Bei Teilzeitkräften - so auch geringfügig Beschäftigten - entsprechend umgerechnet. Beispiel: MA kommt jeden Di und Do, macht 2 Tage die Woche, also 20:5x2 = 8 Tage Urlaub p. a. Oder anders ausgedrückt: 1 Woche hat 2 Tage, macht bei 4 Wochen (s. o.) 8 Tage Jahresurlaub. Sollte ein Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bestehen, gilt freilich der dort beschriebene Mindesturlaub.

Was den Azubi betrifft: Meines Erachtens muß der im Zuge der Gleichbehandlung genauso behandelt werden wie alle anderen (nur eben mit besonderem Schutz). Soll heißen: besteht tarifvertraglich oder gemäß Betriebsvereinbarung oder für alle anderen einzelvertraglich ein Anspruch auf Urlaubsgeld, sollte der Azubi gleichermaßen beteiligt werden. Das sind ja i. d. R. Anteile am Brutto, also z. B. einmalig 90% des Bruttogehaltes, woraus sich die Höhe des Urlaubsgeldes ergibt. Und der Termin wie die anderen auch…

Gruß
Fabian

Hallo,

Ja, die/der Geringfügig Beschäftigte hat Anspruch auf Jahresurlaub. Die Höhe richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten. Wenn in einer Firma zB grundsätzlich 30 Tage Urlaub gewährt werden (unabhängig vom Alter) dann bekommt sie/er anteilig auf Ihre Arbeitszeit entsprechend viel Urlaub. Wenn die Arbeitszeit auf 5 Tage pro Woche verteilt ist, hat der Baschäftigte 30 Tage Anspruch, bei 4 Tg. pro Woche sind es anteilig 24 Tage Urlaub, bei 3 Arbeitstg./Woche sind es 18 Tg. Anspruch im Jahr usw. (Wenn der Arbeitgeber den Jahresurlaub vom Alter abhängig macht, dann verändert sich der Anspruch bei Teilzeit relativ zum Gesamtanspruch)

Grundsätzlich haben geringfügig Beschäftigte die gleichen Ansprüche wie fest angestellte Mitarbeiter.

Urlaubsgeld für Azubi: Auch hier gilt, was zahlt der Arbeitgeber seinen anderen Beschäftigten (= betriebliche Übung) Sehr oft richtet sich die Höhe nach dem geltenden Tarifvertrag. Wenn alle anderen Urlaubsgeld bekommen, dann auch der Azubi. Es gibt sogar den Fall, dass ein Azubi auf sein Urlaubsgeld verzichten möchte (um bei der Berechnung des Kindergeldanspruches der Eltern nicht über die Höchstgrenzen zu kommen). Bei besagter Kindergeldberechnung wird ihm/ihr das fiktive Urlaubsgeld, welches alle anderen Mitarbeiter bekommen, unterstellt und zur Berechnung hinzugezogen. D.h., dass Eltern möglicherweise Kindergeld zurückzahlen müssen, obwohl der Azubi faktisch das Urlaubsgeld nicht erhalten hat und eigentlich unterhalb der Höchstgrenze geblieben ist.

Die Auszahlung erfolgt üblicherweise zu 2 Zeitpunkten, entweder vor Antritt des Haupturlaubes (also variabel, ist aber häufig eingeschränkt, wann es frühestens gezahlt werden kann. Z.B. frühestens ab Mai des lfd. Jahres). Oder zu einem festen Zeitpunkt, der im Arbeitsvertrag dann aber festgelegt sein sollte, z.B. immer im Juli eines Jahres. Rein theoretisch kann - falls der Arbeitgeber Urlaubsentgelt zahlt - das Urlaubsgeld auch erst mit Dezember-Gehalt überwiesen werden. In der Praxis wird selten vor Juni abgerechnet (hauptsächlich wg. mögl. Kündigung des Mitarbeiters (dann hätte er/sie nämlich nur anteiligen Anspruch auf das Urlaubsgeld.)

Zu Grunde legen muss man immer den Arbeitsvertrag ( der aber nur dann Gültigkeit hat, wenn er sich mit den Regelungen für den Rest der Belegschaft deckt. Es ist aber möglich Bereiche zu trennen! ZB Arbeiter und Angestellte unterschiedlich zu behandeln - machen auch viele Tarifverträge)

Ich hoffe ich konnte helfen,
grüße
susanne

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sorry, keine Ahnung.

Hallo,

leider weiss ich auf diesen speziellen Fall keine ANtwort (bin kein Jurist).
Alles Gute

Eine geringfügig beschäftigte Person hat auch grds.
Anspruch auf Urlaub. Die Berechnung ist aber je nach Art
der Beschäftigung, Branche, Tarif etc. immer
unterschiedlich.

Urlaubsgeld eines Azubis ist die freiwillige Sache des AG.
Anspruch könnte sich aus betrieblichen Übung ergeben.