Hallo Leute,
hab eine Frage wegen Urlaubszeit, zwar ist meine Verlobte bald Ehefrau Lehrerin. Nun kann ich meinen Urlaub meist nur in der Ferienzeit nehmen, da sie ja nur in der Ferienzeit beurlaubt wird. Wir haben einige mit schulpflichtigen Kinder, ist das nun ein Grund den Urlaub bei mr abzulehnen. Danke schon mal im Voraus.
Hallo,
es kommt zwar jeweils auf die konkreten betrieblichen Gegebenheiten an, aber der AG hat auch AN-Zwänge wie zB vorgegebene Urlaubszeiten des Partners/der Partnerin zu berücksichtigen. Das ist Bestandteil der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Hallo Wolfgang,
hier
fehlt wohl ein Wort wie z.B. „Kollegen“ zwischen „einige“ und „mit“, d.h. bei dem einen ist es der Ehepartner, bei den anderen sind es die Kinder, die nur zu Ferienzeiten mitreisen können. Wenn ich die Frage richtig verstehe, möchte Gaebsta wissen, ob der Arbeitgeber hier die fehlende Absprache zwiischen Kollegen ersetzen soll oder muss, indem er mal den Kollegen mit der Gattin im Lehramt, mal den Kollegen, der mit seinen Kindern wegfahren möchte usw. „bevorzugt“ behandelt.
Schöne Grüße
MM
Wo hast du denn das gelesen?
Nicht alles können die Kollegen unter sich alleine ausmachen.
Gruß
Dirk
Servus,
die Frage „ist das nun ein Grund den Urlaub bei mir abzulehnen“ zielt ja darauf ab, ob der Arbeitgeber bei der Abwägung von kollidierenden privaten Interessen der Arbeitnehmer in der Organisation des Jahresurlaubs eingreifen darf/soll.
Wenn man da so einen Spezialkollegen hat, der lebt wie ein Uhrwerk und heute seine Urlaubswünsche für Sommer 2018 anmelden kann, ist hier kaum was anderes möglich als Eingreifen des Arbeitgebers zum Ausgleich. Fraglich, ob das durch die allgemeine Fürsorgepflicht gedeckt ist, wenn ein Urlaubswunsch abgelehnt wird, um einen Kollegen mit ähnlich gelagerten privaten Interessen zum Zug kommen zu lassen.
Schöne Grüße
MM
Hallo MM,
die Urlaubsgewährung ist nun mal zentrale Arbeitgeberpflicht - vor allem dann, wenn Konflikte drohen. Und zum Verfahren gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die eben das reine „Windhundprinzip“ als nicht rechtssicher bezeichnet.
Der beschriebene Fall (Ehepartner hat vorgegebene Urlaubszwänge wie zB Schulferien oder Werksurlaub) steht relativ greichrangig als "sozialer Grund iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
neben dem „Klassiker“ der schulpflichtigen Kinder.
Hier muß der AG einen Ausgleich der Interessen durch die Urlaubsgewährung sicher stellen. Dieser Ausgleich kann zB eine Art mehrjährige „Rollierung“ der Vergabe sein, bei der sich Gewährung und Nichtgewährung aus betrieblichen Gründen bei allen Betroffenen im mehrjährigen Mittel die Waage halten.
Bei uns im Betrieb müssen zB sowohl die gewährten als auch nicht gewährten Urlaube in den Weihnachts- Pfingst- und Sommerferien über 10 Jahre fortlaufend aufbewahrt werden, um ggfs. den Urlaub gleichmäßig gewähren zu können.
&Tschüß
Wolfgang