Arbeitssicherheit auf der Leiter - Einzelhandel

Hallo,

angenommen ein Arbeitnehmer A arbeitet in einem Unternehmen im Einzelhandel. A ist dort als Servicekraft zum Verkaufen und Einräumen beschäftigt.
Regelmäßig muss A kaputte Lampen im Ladenbereich wechseln. Aufgrund der Atlbaudeckenhöhe von >3,5m braucht A dazu eine Leiter.
Gibt es Verordnungen, die das Arbeiten auf Leitern und die zulässige Höhe näher beschreiben, oder gibt es Gesetze die eine Maximalhöhe für einen Arbeitsplatz festlegen oder Absicherungsmaßnahmen fordern? Denn das Arbeiten auf einer Leiter in solchen Höhen gehört ja eigentlich nicht ins Aufgabenfeld einer Einzelhandelskauffrau.
Wie ist das für A generell geregelt: Darf A überhaupt Leuchtstoffröhren wechseln, oder braucht A dazu eine technische Ausbildung?
Und wer haftet, falls A zB durch einen Stomschlag oder einen Rempler eines Kunden gegen die Leiter von dieser fällt und sich schwerwiegend verletzen würde?

Liebe Grüße
Myrcle

Hoi.

Anlaufstelle für diese Frage ist die zuständige Berufsgenossenschaft „BG Handel und Warendistribution“
www.bghw.de

Sie sagt dazu:
"Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trifft Aussagen zur Bereitstellung und Benutzung von Leitern. Zur Vermeidung von Doppelregelungen wurde daher die Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D 36) zurückgezogen.

In Ergänzung zur BetrSichV wurde eine „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (BGI 694) vom Fachausschuss „Bauliche Einrichtungen“ der BGHW in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss „Bau“, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie zahlreichen Verbänden erarbeitet.

Die Handlungsanleitung enthält die wesentlichen Inhalte der UVV „Leitern und Tritte“ und die auf Leitern bezogenen Teile der UVV „Bauarbeiten“ und ist ebenfalls branchenübergreifend aufgebaut. Damit wird eine Handlungshilfe zur Umsetzung der BetrSichV zur Verfügung gestellt, die in leicht verständlicher Form Fragen zur Gefährdungsbeurteilung, Bereitstellung der verschiedenen Leiterbauarten einschließlich Zubehör sowie Benutzung und Prüfung von Leitern und Tritten beantwortet."
http://www.bghw.de/aktuelles/nachrichten-archiv/unfa…

Ciao
Garrett

Hallo

Denn das Arbeiten auf einer
Leiter in solchen Höhen gehört ja eigentlich nicht ins
Aufgabenfeld einer Einzelhandelskauffrau.

Das weiß ich nicht. Die Ware soll schließlich im „rechten Licht“ präsentiert werden. Dafür wird die Einzelhandelskauffrau schon zuständig sein. Sich um das Drumherum zu kümmern, ist ja kein Nachteil für den Arbeitnehmer - wenn die Leiter sicher ist und sich die Person auf der Leiter sicher fühlt. Man könnte aber schon mal bei der Berufsgenossenschaft anfragen. Irgendwo im Betrieb hängt sicher ein Schild, auf dem die zuständige BG steht.

Wie ist das für A generell geregelt: Darf A überhaupt
Leuchtstoffröhren wechseln, oder braucht A dazu eine
technische Ausbildung?

Nein, das Auswechseln von Leuchtstofflampen und Startern (wenn vorhanden) ist durchaus von Laien durchführbar, wie auch andere Leuchtmittel wie Glühlampen und „Sparlampen“.

Man muß aber beachten:

Wenn die Röhren leuchten oder blinken oder an den Enden glühen, sind sie dort sehr heiß, also nur im mittleren Bereich anfassen.

Die Starter sollten auch ausgetauscht werden, falls solche vorhanden sind.

Weitere Reparaturen, z.B. wenn Fassungen zerbrochen sind, gehören aber unbedingt in die Hände von Fachleuten.

Leuchtstofflampen in allen Bauformen, auch die kleinen „Energiesparlampen“, sind, wie auch alle sonstigen Elektrogeräte, Sondermüll! In der Regel sollte jeder Händler Lampen kostenlos zurücknehmen. Das muß er zwar nicht, aber man kann sich dann aber auch einen anderen Händler suchen. Es gibt auch öffentliche Stellen (Recyclinghöfe), die Lampen kostenlos annehmen. Die Entsorgungsgebühr wurde beim Kauf nämlich schon bezahlt.

Und wer haftet, falls A zB durch einen Stomschlag

Bei einer intakten Beleuchtungsanlage muß das nicht befürchtet werden. Zumindest wenn keine Fassungen gebrochen sind. Und wenn, setzt man keine neue Lampe ein und faßt die Fassung nicht an. Zuhause würde man ja auch nicht in eine Fassung greifen, obwohl das möglich wäre.

oder einen
Rempler eines Kunden gegen die Leiter von dieser fällt und
sich schwerwiegend verletzen würde?

Da würde möglicherweise der Kunde ein Problem bekommen. Vielleicht auch der Arbeitgeber, wenn er nicht für ausreichende Absicherung sorgt. Das wissen die Juristen hier aber besser. Erstmal ist der Arbeitnehmer über die Berufsgenossenschaft unfallversichert.

Hans

Hallo

angenommen ein Arbeitnehmer A arbeitet in einem Unternehmen im
Einzelhandel. A ist dort als Servicekraft zum Verkaufen und
Einräumen beschäftigt.
Regelmäßig muss A kaputte Lampen im Ladenbereich wechseln.
Aufgrund der Atlbaudeckenhöhe von >3,5m braucht A dazu eine
Leiter.
Gibt es Verordnungen, die das Arbeiten auf Leitern und die
zulässige Höhe näher beschreiben, oder gibt es Gesetze die
eine Maximalhöhe für einen Arbeitsplatz festlegen oder
Absicherungsmaßnahmen fordern?

Ja, die wurden dir ja schon genannt.

Denn das Arbeiten auf einer
Leiter in solchen Höhen gehört ja eigentlich nicht ins
Aufgabenfeld einer Einzelhandelskauffrau.

Das kann ich als Nicht-Einzelhandelskauffrau leider nicht kompetent beurteilen.

Wie ist das für A generell geregelt: Darf A überhaupt
Leuchtstoffröhren wechseln, oder braucht A dazu eine
technische Ausbildung?

Darf: Ja.
Kann: Weiß man nicht.

Und wer haftet, falls A zB durch einen Stomschlag oder einen
Rempler eines Kunden gegen die Leiter von dieser fällt und
sich schwerwiegend verletzen würde?

Die Berufsgenossenschaft zivilrechtlich , denn für die Folgen von Arbeitsunfällen steht sie ein. Sie wird dann Regress nehmen beim Arbeitgeber.
Der Vorgesetzte strafrechtlich , da er, wenn ihn der ermittelnde Staatsanwalt danach fragt, (ebenso wie auch vermutlich fast jeder personalführende Jurist für seinen Verantwortungsbereich) weder eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung für das Lampenwechseln auf der Leiter noch ein Leiterbuch noch Leiterprüfberichte noch eine Betriebsanweisung noch eine unterschriftlich bestätigte mündliche Unterweisung der Beschäftigten noch die Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten nach Grundsatz G 41 vorlegen kann.

Aber Hauptsache, 2 Cent billiger als die Konkurrenz.

Gruß
smalbop

Okay, vielen Dank für eure Hilfe…das bringt mich weiter.

Liebe Grüße
Myrcle