Arbeitsunfall nach mehr als 10 Stunden Arbeitszeit

Wer weiß wirklich, was für rechtliche Konsequenzen es hat, wenn ein Arbeitnehmer ohne Wissens seines Chefs und aus Versehen mehr als 10 Stunden am Tag arbeitet und dann einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet?

Man hört die abenteuerlichsten Sachen, von „der AN ist dann ohne Versicherungsschutz“ bis hin zu „sein Chef haftet persönlich“ etc. Was ist wirklich dran an diesen Ammenmärchen?

Ich rede von Firmen mit flexiblen Arbeitszeiten, wo jeder kommen und gehen kann, wann er will. Kein Vorgesetzter kann hier einen Überblick haben, wie lange jemand arbeitet und auch als Arbeitnehmer weiß man abends nicht mehr unbedingt, wann man morgens angefangen hat bzw. manchmal ist man so in seine Arbeit vertieft, dass man einfach die Zeit vergisst.

Ich würde wagen zu behaupten, der von mir geschilderte Fall hat erstmal gar keinen weiteren Konsequenzen, kann mir das jemand bestätigen? Die Arbeitgeberseite kann meiner Meinung nach nicht mehr tun als die Arbeitnehmer auf die 10-Stunden-Grenze hinzuweisen und, falls eine Zeiterfassung existiert, die erfassten Arbeitszeiten stichprobenartig zu kontrollieren.

Hallo,

Wer weiß wirklich, was für rechtliche Konsequenzen es hat, wenn ein Arbeitnehmer ohne Wissens seines Chefs und aus Versehen mehr als 10 Stunden am Tag arbeitet und dann einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet?

Wenn es ein Arbeits- oder Wegeunfall ist, leistet die BG. Da muss sich der AN keine Waffel machen.

Man hört die abenteuerlichsten Sachen, von „der AN ist dann ohne Versicherungsschutz“ bis hin zu „sein Chef haftet persönlich“ etc. Was ist wirklich dran an diesen Ammenmärchen?

Na nennen wir es mal gefährlches Halbwissen. Natürlich kann der Chef bzw. die Firma mit Bußgeldern oder auch Geld- und Freiheitsstrafen belegt werden, wenn sie gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Für letzteres bedarf es aber schon des Vorsatzes.

Ich rede von Firmen mit flexiblen Arbeitszeiten, wo jeder kommen und gehen kann, wann er will. Kein Vorgesetzter kann hier einen Überblick haben, wie lange jemand arbeitet und auch als Arbeitnehmer weiß man abends nicht mehr unbedingt, wann man morgens angefangen hat bzw. manchmal ist man so in seine Arbeit vertieft, dass man einfach die Zeit vergisst.

Na wenn es weder Chef noch man selbst weiß, woher sollte es dann die BG erfahren?

Ich würde wagen zu behaupten, der von mir geschilderte Fall hat erstmal gar keinen weiteren Konsequenzen, kann mir das jemand bestätigen? Die Arbeitgeberseite kann meiner Meinung nach nicht mehr tun als die Arbeitnehmer auf die 10-Stunden-Grenze hinzuweisen und, falls eine Zeiterfassung existiert, die erfassten Arbeitszeiten stichprobenartig zu kontrollieren.

Naja, die AG haben auch eine Fürsorgepflicht. Das ist also keine Frage des Wollens. Aber wenn der BG niemand sagt, dass er schon länger als 10 stunden da war, wird in dieser Richtung in der Tat nichts passieren.
Grundsätzlich ist die BG bei einem Arbeits-/Wegeunfall unabhängig von einer Schuld leistungspflichtig. Es muss eben nur eine ursächlicher Zusammenhang zwischen Arbeit und Unfall bestehen. Bei einer vorsätzlichen Selbstverletzung fehlt es etwa an den wesentlichen Kriterien eines Unfalls. Das Gleiche bei Alkoholkonsum. Zu langes Arbeiten ist im hier beschriebenen Fall bestenfalls fahrlässig und die BG leistet. Ein anderes paar Schuhe sind dann eventuelle Bussgelder oder Regresspflichten. Und natürlich kommt es vor, dass die BG abstreitet, dass etwas ein Arbeitsunfall war.

Grüße

Arbeitsunfall nach mehr als 10 Stunden Arbeit
Hoi.

Schliesse mmich den Ausführungen meines Vorredners an und ergänze um die Stellungnahme der Unfallkasse des Bundes:

"Führt das Überschreiten der zulässigen täglichen Arbeitszeit zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes?

Nein. Arbeitnehmer sind auch versichert, wenn sie ihre Arbeitszeit von z. B. 10 Stunden täglich überschreiten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn private Umstände das Arbeitsende verzögern. Auch der Heimweg ist versichert, wenn ein zeitlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht (Beispiel: Rückfahrt unmittelbar nach Beendigung einer Messetätigkeit). Der zeitliche Zusammenhang gilt auch dann noch als gewahrt, wenn Beschäftigte ihren Heimweg nicht unmittelbar nach Dienstende antreten, weil sie durch die Arbeit übermüdet sind und zunächst noch im Betrieb (z. B. Ruheraum) bleiben."

http://www.uk-bund.de/?bereich=USL&sizeadd=0&images=…

Ciao
Garrett

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