Arbeitsvertrag mit Arbeitskräften aus Rumänien mit neuem Gesetz (seit 01.01.14) festlegen?

Wenn ein mittelständischer Handwerksbetrieb Rumänen mit dem neuen Gesetz und deutschem Arbeitsvertrag einstellen möchte,
Den Herrschaften allerdings maximal 1000,- bis 1200,- EUR brutto im Monat zahlen möchte.

Frage:
Wie wird der monatlichen Nettolohn (Stundenlohn und Stundenzahl) optimalerweise festgelegt, um bei 1000,- bis 1200,- EUR Brutto zu landen.
z.B. bei einem Stundenlohn von 5€

Wie hoch sind die Faktoren die auf den Nettolohn hinzu kommen (Steuern, krankenversicherung, arbeitslosenversicherung etc)?

Hallo,

niemand vereinbart einen Nettolohn (außer Fußballprofis).

Vielleicht heiratet ein arbeitnehmer morgen. Oder lässt sich scheiden. Schwupp - anderer Nettolohn. Oder er tritt aus der Kirche aus. Oder er läßt sich einen Steuerfreibetrag für die Pflege seiner Oma eintragen. Oder seine Tochter beendet edie Ausbildung und bekommt einen Job. Oder…

Verstehst Du?

Gruß

Hallo!

Wie wird der monatlichen Nettolohn (Stundenlohn und
Stundenzahl) optimalerweise festgelegt, um bei 1000,- bis
1200,- EUR Brutto zu landen.
z.B. bei einem Stundenlohn von 5€

Ist der „mittelständische Handwerksbetrieb“ (ist wohl eher eine Hinterhofbutze der üblen Art mit einem Inhaber, dem man nicht einmal die Uhrzeit glauben und ihn allenfalls mit der Kneifzange anfassen sollte) mit der Division 1.000 / 5 schon überfordert?

Wie hoch sind die Faktoren die auf den Nettolohn hinzu kommen
(Steuern, krankenversicherung, arbeitslosenversicherung etc)?

Siehe http://www.brutto-netto-rechner.info/

Betriebsinhaber mit dem hier geschilderten Ansinnen sollten sich schämen. Einziger Trost ist regelmäßig, daß solche kaufmännisch unfähigen, aufs schnelle Geld geilen Leute so gut wie immer auf diversen Gebieten Dreck am Stecken haben und deshalb über kurz oder lang vom Finanzamt, von Sozialversicherern oder Berufsgenossenschaften (oder von einem der ausgebeuteten armen Schweine) aus dem Verkehr gezogen werden. Kein auf dauerhaften Bestand seines Unternehmens und solide Handwerksarbeit bedachter Unternehmer agiert mit Lohndumping. So gehen nur manche Subunternehmer vor, die selbst abhängig sind, keinen Meisterbrief, rein gar nichts haben. Kroppzeuch, elendes!

Gruß
Wolfgang

Es geht um den Lohn vor steuer und weiteren Hinzurechnungen.
Ich weiß nicht wie das bei Ihnen läuft aber in meinem Arbeitsvertrag ist ein fester Nettolohn, den ich jeden Monat bekomme, festgelegt.
Was noch dazu kommt variiert sicher, wie Sie schreiben, es lässt sich doch aber garantiert ungefähr abschätzen.

Auf all die Beleidigenden Bemerkungen werde ich jetzt nicht eingehen, nur so viel: Es ist gesetzlich erlaubt mit dem neuen Gesetz, es gibt keinen Mindestlohn und Menschen aus Rumänien sind mit solch einem Jobangebot erfahrungsgemäß sehr zufrieden.
Die Sprachbarierre und all die Schwierigkeiten die solch eine Anstellung mitbringt macht es doch unmöglich, sie für den selben Lohn einzustellen, wie einen Deutschen Facharbeiter.

Eventuell schaffen wir es ja sachlich zu bleiben. Warum 1000 durch 5?

Ich weiß nicht wie das bei Ihnen läuft aber in meinem
Arbeitsvertrag ist ein fester Nettolohn, den ich jeden Monat
bekomme, festgelegt.

Ganz sicher? Vielleicht Brutto und Netto verwechselt?

In meinem Arbeitsvertrag steht ein BRUTTOgehalt. Auf meiner monatlichen Gehaltsabrechnung sehe ich diesen Wert sowie sämtliche steuerlichen Abzüge. Am Ende steht ein (deutlich niedrigeres) NETTOgehalt, das auf mein Konto überwiesen wird.

Ich weiß nicht wie das bei Ihnen läuft aber in meinem
Arbeitsvertrag ist ein fester Nettolohn, den ich jeden Monat
bekomme, festgelegt.

Dann ist das ein Gesetzesverstoß.
Denn die mir bekannte Fachkommentierung schreibt, daß die Angabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG Brutto zu erfolgen hat.

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Hallo Grußloser,

Wenn ein mittelständischer Handwerksbetrieb Rumänen mit dem
neuen Gesetz

Welches neue Gesetz meinst du?

Den Herrschaften allerdings maximal 1000,- bis 1200,- EUR
brutto im Monat zahlen möchte.

Aha, damit die „Herrschaften“ über Harzt 4 von uns Steuerzahlern das Lebensnotwendige erhalten und dieser Mittelständler seinen Gewinn maximiert.

Frage:
Wie wird der monatlichen Nettolohn (Stundenlohn und
Stundenzahl) optimalerweise festgelegt, um bei 1000,- bis
1200,- EUR Brutto zu landen.

Es wird immer der Bruttolohn vereinbart. Der Nettolohn ergibt sich aus den individuellen Verhältnissen.

Auch ohne Gruß an den Mittelständler

Frage:
Wie wird der monatlichen Nettolohn (Stundenlohn und
Stundenzahl) optimalerweise festgelegt, um bei 1000,- bis
1200,- EUR Brutto zu landen.
z.B. bei einem Stundenlohn von 5€

Hier kann bestimmt diese Firma http://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html helfen. Die kennen sich mit solchen „Mittelständlern“ aus. Meistens gibt es dann noch kostenlose Werbung durch die Zeitung dazu.

(Steuern

das meinst du doch nicht ernst, oder? Bei 1000 € werden wahrscheinlich keine Steuern anfallen.

, krankenversicherung, arbeitslosenversicherung etc)?

Selbstverständlich fallen hier Sozialversicherungsbeitäge an.

Im Übrigen finde ich es beschämend, solch eine Anfrage zu stellen.

Gesine

Sehr interessant…
Hallöchen,

Es geht um den Lohn vor steuer und weiteren Hinzurechnungen.

Normalerweise wäre das der Lohn vor Steuern und weiteren Abgaben, zumindest so wie vom deutschen Staat vorgesehen …

Ich weiß nicht wie das bei Ihnen läuft aber in meinem Arbeitsvertrag ist ein fester Nettolohn, den ich jeden Monat bekomme, festgelegt.

Das heißt, Sie kriegen bei jeder „Anpassung“ von Steuern, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungssätzen eine Gehaltserhöhung? Wow, nice … das müssten alle Arbeitgeber mal machen!

Was noch dazu kommt variiert sicher, wie Sie schreiben, es lässt sich doch aber garantiert ungefähr abschätzen.

Was hilft es Ihnen, wenn man Ihnen jetzt sagt: „Irgendwas zwischen 700€ und 1500€“?

Sorry, die Varianz ist leider sehr, sehr hoch: Wir wissen ja nicht mal, ob es sich um Singles, Familienmitglieder, Kirchemitglieder etc. handelt… Hier 15%, da 10%, dort 200€ - nur so als Hinweis am Rande: Ein Single bekommt bei gleichem Brutto je nach Umständen möglicherweise gleich paar tausend Euro weniger als ein verheirateter Alleinverdiener mit 2 Kindern …

Dennoch würde mich wundern, in welcher Branche es üblich ist, jenseits des gesetzlichen Rahmens Löhne als Netto anzugeben.
Und woher weiß der Arbeitnehmer dann seinen Brutto, den er quasi für sämtliche Behördengänge benötigt?

Gruß,
Michael

Hallo,

Dann ist das ein Gesetzesverstoß.
Denn die mir bekannte Fachkommentierung schreibt, daß die
Angabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG Brutto zu erfolgen hat.

wenn das ein Verstoß ist, warum sieht dann § 14 Abs. 2 SGB IV ausdrücklich die Hochrechnung bei Nettolohnvereinbarungen vor?

Und NEIN, den gibts nicht nur in Zusammenhang mit Schwarzarbeitsfällen; da wird die Nettolohnvereinbarung einfach nur unterstellt wenn bedingter Vorsatz gegeben ist.

Greetz
S_E

Hallo,

Hallo,

Dann ist das ein Gesetzesverstoß.
Denn die mir bekannte Fachkommentierung schreibt, daß die
Angabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG Brutto zu erfolgen hat.

wenn das ein Verstoß ist, warum sieht dann § 14 Abs. 2 SGB IV
ausdrücklich die Hochrechnung bei Nettolohnvereinbarungen vor?

Zum SGB IV liegt mir keine Kommentierung vor. Vielleicht gilt Satz 1 doch nur im Zusammenhang mit Satz 2, vielleicht wurde bei Einführung des NachwG auch vergessen, die Vorschrift anzupassen (kommt durchaus öfter vor), vielleicht wollen ja die Kommentatoren des NachwG eine bestimmte Interpretation durchsetzen…

Und NEIN, den gibts nicht nur in Zusammenhang mit
Schwarzarbeitsfällen; da wird die Nettolohnvereinbarung
einfach nur unterstellt wenn bedingter Vorsatz gegeben ist.

Was macht Dich da so sicher, hast Du eine SGB IV-Kommentierung vorliegen ?

Greetz

&Tschüß

S_E

Wolfgang

Hallo,

Zum SGB IV liegt mir keine Kommentierung vor. Vielleicht gilt
Satz 1 doch nur im Zusammenhang mit Satz 2, vielleicht wurde
bei Einführung des NachwG auch vergessen, die Vorschrift
anzupassen (kommt durchaus öfter vor), vielleicht wollen ja
die Kommentatoren des NachwG eine bestimmte Interpretation

Das Nachweisgesetz interessiert in der Praxis eh niemanden großartig. Damit kann man zwar formidabel rumwedeln, aber mehr auch nicht.

Zumindest allein aus dem Gesetzestext kann ich nicht heraus lesen, ob brutto oder netto gemeint ist. Es steht nur da, dass die Arbeitsentgeltbestandteile festgehalten werden müssen. In § 14 Abs. 1 SGB IV ist auch nicht näher definiert, ob „Arbeitsentgelt“ brutto oder netto ist.

Was macht Dich da so sicher, hast Du eine SGB IV-Kommentierung
vorliegen ?

Eine? Wenn ich in der hausinternen Bibliothek nachfrage, würde ich die LKW-Weise geliefert bekommen =)

Satz 1 setzt für eine Hochrechnung voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich einen Nettolohn vereinbart haben; hier hängt aber der Hammer relativ hoch eh es eine „echte“ Nettolohnvereinbarung ist. Ein gewährter Gutschein über 80 Euro ist somit noch keine Nettolohnvereinbarung, die ein Hochrechnung zur Folge hätte.

Satz 2 bezieht sich ausschließlich auf Schwarzarbeitsfälle, bzw. erlaubt in diesen Fällen, von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen bzw. sie zu unterstellen. Es kommt daher in diesen Fällen gerade eben nicht darauf an, ob bewusst überhaupt eine Nettlohnvereinbarung getroffen wurde. Satz 2 wurde glaube ich 2002 rum eingeführt, den gabs vorher nicht. Hier wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, in diesen Fällen überhaupt hochrechnen zu dürfen bzw. die Unterstellung zu tätigen.

Hierzu hat das BSG mit Urteil vom 09.11.2011 (Az.: B 12 R 18/09 R) entschieden, dass für diese Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung aber zwingend mindestens bedingter Vorsatz vorliegen muss. D.h. erst wenn der Arbeitgeber bedingt vorsätzlich seinen Pflichten in der SV nicht nachkommt, darf eine Nettolohnvereinbarung unterstellt und folglich von Hause aus hochgerechnet werden. Der bedingte Vorsatz bringt die subjektive Sicht einer bewussten Zuwiderhandlung ins Spiel, die natürlich auch nachgewiesen sein muss. Ist dies nicht gegeben, darf auch keine Nettolohnvereinbarung unterstellt werden.

Aus dem Urteil mal einen Satz gefischt:

Als Ausgangspunkt und Rechtsgrundlage für die Beitragsberechnung der Beklagten kommt allein § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV (…) in Betracht. Danach gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Daraus folgt, dass auch in solchen Fällen - wie nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IV bei einer (legalen) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung - die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem sog Abtastverfahren zu ermitteln sind.

—> Unterscheidung nach legaler und illegaler Nettolohnvereinbarung.

Greetz
S_E