Hallo,
Zum SGB IV liegt mir keine Kommentierung vor. Vielleicht gilt
Satz 1 doch nur im Zusammenhang mit Satz 2, vielleicht wurde
bei Einführung des NachwG auch vergessen, die Vorschrift
anzupassen (kommt durchaus öfter vor), vielleicht wollen ja
die Kommentatoren des NachwG eine bestimmte Interpretation
Das Nachweisgesetz interessiert in der Praxis eh niemanden großartig. Damit kann man zwar formidabel rumwedeln, aber mehr auch nicht.
Zumindest allein aus dem Gesetzestext kann ich nicht heraus lesen, ob brutto oder netto gemeint ist. Es steht nur da, dass die Arbeitsentgeltbestandteile festgehalten werden müssen. In § 14 Abs. 1 SGB IV ist auch nicht näher definiert, ob „Arbeitsentgelt“ brutto oder netto ist.
Was macht Dich da so sicher, hast Du eine SGB IV-Kommentierung
vorliegen ?
Eine? Wenn ich in der hausinternen Bibliothek nachfrage, würde ich die LKW-Weise geliefert bekommen =)
Satz 1 setzt für eine Hochrechnung voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich einen Nettolohn vereinbart haben; hier hängt aber der Hammer relativ hoch eh es eine „echte“ Nettolohnvereinbarung ist. Ein gewährter Gutschein über 80 Euro ist somit noch keine Nettolohnvereinbarung, die ein Hochrechnung zur Folge hätte.
Satz 2 bezieht sich ausschließlich auf Schwarzarbeitsfälle, bzw. erlaubt in diesen Fällen, von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen bzw. sie zu unterstellen. Es kommt daher in diesen Fällen gerade eben nicht darauf an, ob bewusst überhaupt eine Nettlohnvereinbarung getroffen wurde. Satz 2 wurde glaube ich 2002 rum eingeführt, den gabs vorher nicht. Hier wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, in diesen Fällen überhaupt hochrechnen zu dürfen bzw. die Unterstellung zu tätigen.
Hierzu hat das BSG mit Urteil vom 09.11.2011 (Az.: B 12 R 18/09 R) entschieden, dass für diese Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung aber zwingend mindestens bedingter Vorsatz vorliegen muss. D.h. erst wenn der Arbeitgeber bedingt vorsätzlich seinen Pflichten in der SV nicht nachkommt, darf eine Nettolohnvereinbarung unterstellt und folglich von Hause aus hochgerechnet werden. Der bedingte Vorsatz bringt die subjektive Sicht einer bewussten Zuwiderhandlung ins Spiel, die natürlich auch nachgewiesen sein muss. Ist dies nicht gegeben, darf auch keine Nettolohnvereinbarung unterstellt werden.
Aus dem Urteil mal einen Satz gefischt:
Als Ausgangspunkt und Rechtsgrundlage für die Beitragsberechnung der Beklagten kommt allein § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV (…) in Betracht. Danach gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Daraus folgt, dass auch in solchen Fällen - wie nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IV bei einer (legalen) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung - die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem sog Abtastverfahren zu ermitteln sind.
—> Unterscheidung nach legaler und illegaler Nettolohnvereinbarung.
Greetz
S_E