Arbeitsvertrag unterschrieben als Foto per WA gültig?

Kurz und knapp:

Ein AN geht einen AV mit einem AG ein.
Der AG unterschreibt ihn, bringt ihn im Original zum AG und bittet den AG ihn unterschrieben zurückzuschicken.
Der AG schick erst nach Aufforderung die unterschriebene letzte Seite per Smartphone-Foto an den AN.

Ist so etwas rechtsgültig?

Hallo,
wenn du schon nur in Ab.Krzng. schreibst, solltest du darauf achten, sie nicht durcheinander zu werfen…

Ansonsten: Egal ob eventuell auch so rechtsgültig oder nicht, ich würde auf ein komplettes Dokument bestehen.

Gruß
Tigger

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Für Arbeitsverträge gibt es keine Formvorschrift, außer für befristete Arbeitsverträge und ggf. durch Tarifverträge abweichend bestimmt.

„Rechtsgültig“ ist ein AV also auch, wenn er mündlich geschlossen wurde.

Aber wie will man den Inhalt des AV beweisen, wenn es mal zu einem Rechtstreit kommt?

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Ja, das habe ich hinterher auch erst gesehen :crazy_face:

Das komplette Dokument war auch meine Annahme. Danke

Achso, hatte ich vergessen zu erwähnen - es würde sich um einen unbefristeten AV handeln.

Ja, das AV selbst mündlich gültig sind wusste ich auch. Aber im Fall des Falles, wie würde man es beweisen wollen.

Auch habe ich einiges über digitale Signaturen gelesen. Jedoch ist ein Foto eines Unterschriebenen AV ja in keinster Weise eine Signatur, die dazu noch rechtsgültig ist :sweat_smile:

Der AV im Original sollte dem AN ab dem Ersten Arbeitstag zur Verfügung stehen, richtig?

Hallo,

bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen sind die rechtlichen Verpflichtungen des AG aus dem NachwG keine Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Kommt der AG seinen Verpflichtungen zur Schriftlichkeit aus § 2 NachwG
https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
nicht nach, wird ein Arbeitsrichter bei Streitigkeiten alle weiteren, zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Ermittlung der Vertragsinhalte heranziehen.

Dabei hat dann eine elektronisch übermittelte Version nicht den Rang eines „Vollbeweises“, allerdings wird es schon ein sehr schwer wiegendes Indiz sein.
Grundsätzlich ist nämlich bei Verstössen gegen § 2 NachwG der AG in einer umfassenden Beweispflicht, wenn er Ansprüche eines AG aus dem Arbeitsvertrag bestreitet.

&tschüß
Wolfgang

Sollte es nicht Arbeitnehmer heißen?
Der AG bestreitet Ansprüche des AN aus dem Arbeitsvertrag.

Gut. Danke.
Also bedeutet es, wäre das Foto des unterschriebenen AV, welches der Ag an den AN per Whatsapp geschickt hat, nicht ausreichend Beweis genug - im Falle, des Falles.

Zu
§2 Absatz 1 Satz 13

„wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,“

noch eine Frage:

Wenn ein Satz, wie zB dieser hier steht:

Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, nach Maßgabe der jeweils gültigen betrieblichen Regelungen an der betrieblichen Altersvorsorge teilzunehmen.

reicht dies nicht aus? Es fehlt die Angabe des Versorgungsträgers, richtig?

Noch eine Frage dazu:

„Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.“

Es bedeutet ja quasi, ein Teil des Arbeitsvertrages (Nr. 1, 7 + 8) müssen spätestens am 1ten Tag ausgehändigt werden. Und das in Schriftform - nicht als PDF?
Beinhaltet dies dann auch die Unterschrift und den Vertrag auf Papier im Original?