Mein Sohn hat einen Job in einem Berghotel, das nur per Bergbahn zu erreichen ist. Sein Arbeitgebersagt die Bergfahrt zur Arbeitsstelle gilt als Arbeitszeit, nicht aber die Talfahrt nach Arbeitsschluss. Ist das korrekt? Meiner Meinung nach gilt der weg von der Wohnung zur Bergbahn als Anfahrt zur Arbeitsstelle, die logischerweise nicht als Arbeitszeit gilt, aber den Arbeitsbeginn legt der besitzer mit dem Beginn der Bergfahrt fest.
Gehört die Bergbahn zum Betrieb? Bedient er da schon Gäste, feudelt die Bahn morgens schon mal schnell durch oder kann er da schon Buchungen sortieren? Nein?
Die Sachlage ist grundsätzlich relativ einfach: die Arbeitszeit beginnt, wenn man sich an der Arbeitsstelle einfindet - also an der Stelle, an der man seine Arbeit verrichtet. Dementsprechend endet die Arbeitszeit, wenn man seine Arbeitsstelle verläßt.
Mit anderen Worten: die Regelung des AG ist hier ziemlich kulant, daß nämlich die Talfahrt sogar mit zur Arbeitszeit zählt, obwohl der AN - so nehme ich zumindest an - während der Talfahrt gar nicht mehr arbeitet.
Hallo,
das ist in Österreich oder Deutschland? Wenn die Fahrt nach oben zur Arbeitszeit zählt und die nach unten nicht, dann ist das in Österreich möglicherweise so. Entweder weil es Gesetz ist oder nur eine schöner Brauch. Möglicherweise ist dieser Umstand auch irgendwie letztlich in der Bezahlung eingepreist? Das war doch sicher auch irgendwie schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages klar?
Grüße
Danke fuer deine Antwort. Es ist in Deutschland. Im Arbeitsvertrag wurde leider nichts festgelegt.
Hallo,
dann gilt grundsätzlich, daß die Fahrt von und zur Arbeitsstätte „Privatvergnügen“ ist. Alles, was der AG leistet, ist dann grundsätzlich freiwillig (sofern er nicht durch einen TV dazu verpflichtet wird).
&Tschüß
Wolfgang