Arbeitszeit und Lohn in Monaten mit Feiertagen

Hallo,
ich arbeite in der Zeitarbeit und zusätzlich auch noch als Altenpflegerin.
In unserer Branche ist es üblich trotz 5 Tage Woche, dass man jeden Monat einen komplett neuen Dienstplan hat wo auch immer die Wochentage wechseln. Ich kann also nicht sagen ich muss immer Montags arbeiten.
Im Mai gibt es 3 Feiertage an denen ich komplett NICHT eingesetzt wurde, somit muss ich den kompletten Monat von den Stundenzahlen arbeiten, als gäbe es gar keinen Feiertag.
Ich bekomme auch nur das gleiche Entgelt, als ob kein Feiertag vorhanden wäre.

Ist das wirklich so gesetzlich richtig?

Ja. Im EntgFG heißt es

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Wenn der AN am Feiertag sowieso nicht eingeplant ist, fällt die Arbeitszeit an diesem Tag nicht infolge des Feiertags aus, sondern infolge der Planung.

Gruß,

Kannitverstan

Na ja, die Frage ging wohl eher in die Richtung, ob es erlaubt ist, den Dienstplan so zu machen, dass die Feiertage dabei nicht berücksichtigt werden, und zwar in der Hinsicht, dass die Leute immer nur für die Werktage eingeplant haben.

Wenn es keine festen Arbeitstage gibt (z. B. montags bis freitags), wäre es dumm vom Arbeitgeber, jemanden für den 1. Mai einzuplanen, weil er weiß, dass das ein Feiertag ist.

Ob eine solche Planung erlaubt ist, weiß ich allerdings nicht.

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Dass in Tarifverträgen das Thema detailliert behandelt wird (wöchentliche Soll-Arbeitszeit wird für jeden Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um 1/5 vermindert), spricht dafür, dass es grundsätzlich erlaubt ist, so zu planen, wenn das Dienstverhältnis keinem TV unterliegt.

steht aber in Widerspruch zu

Gruß
Christa

Ebent.

Die von mir zitierte Regelung stammt aus Tarifverträgen, und dass sie dort so konkret vereinbart wird, deutet darauf hin, dass sie eben nur dort gilt, wo ein einschlägiger Tarifvertrag gilt, und nicht immer und überall.

Für @_Ilzare12 ist also zu prüfen, wie das im IGZ-Tarifvertrag, zu dem sie mutmaßlich beschäftigt ist, genau geregelt ist, und zweitens, ob für ihre konkrete Tätigkeit beim Entleiher ein Tarifvertrag anzuwenden ist (dürfte im Zweifelsfall irgendwas aus der TVÖD-Familie sein, wenn es denn einen TV gibt, der anzuwenden ist).

Auf dem Weg, nach dem sie fragt, nämlich nach gesetzlichen Vorgaben, kommt sie aber nicht weiter.

Schöne Grüße

MM