Arbeitszeit

Hallo zusammen,

die Kurzfassung der Frage lautet: inwieweit darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vorschreiben, zu welchen Zeiten er arbeiten muss?

Die Langfassung dazu:

  • eine Halbtagskraft (Büro) hat noch einen zweiten Job, der dazu führt, dass sie zu etwas „unüblichen“ Zeiten arbeitet (morgens von 6 bis 10, Freitag Nachmittag, über die Mittagspause etc.). Alles nach Plan, je nach Wochentag, dem AG also bekannt, auch immer gleich.

  • Bisher war das auch kein Problem, weil Madame keinen Kundenkontakt hatte. Dies hat sich nun geändert, ihre „Kundschaft“ kommt üblicherweise so zwischen 8 und 12 Uhr.

  • die fiktive Geschichte spielt im öffentlichen Dienst

  • Madame ist seit >20 Jahren bei just diesem AG

Darf der AG nun sagen „Ab 35. Mai kommen Sie gefälligst jeden Tag zwischen 8 und 12 Uhr, nicht zu so wilden Zeiten“? Oder muss er da „Rücksicht“ auf den zweiten Job nehmen?

Ich bin weder Madame noch der Arbeitgeber, diese Geschichte kam mir nur so zu Ohren und mich würde interessieren, was da von AG-Seite möglich ist (oder halt auch nicht).

Hi!

Das hängt wohl sehr davon ab, was zum Thema „Lage der Arbeitszeit“ so vereinbart ist, denn aufgrund von

halte ich es für ausgeschlossen, dass es keine Vereinbarung gibt.

VG
Guido

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber ziemlich viel vorschreiben.
Die Festlegung der konkreten Lage der Arbeitszeit wird durch das Direktionsrecht des AG „erlaubt“.

Bei Teilzeitverträgen ist aber der Verteilungswunsch des Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Dieser kann aus betrieblichen Gründen abgelehnt oder geändert werden. Gemäß § 8 Absatz 4 TzBfG ist ein entgegenstehender betrieblicher Grund insbesondere dann gegeben, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dies wäre hier zu prüfen.
Rücksicht auf einen Zweitjob muss nicht genommen werden. Im ÖD ist die Anzeige einer Nebentätigkeit üblich - und die Nebentätigkeit kann untersagt werden, wenn sie die „normale“ Tätigkeit beeinträchtigt…

Beatrix

Hi!

Das steht zwar vom Grundsatz her so im § 106 GewO, wird aber durch § 75, Abs. 3 Ziffer 1 BPersVG (es geht ja hier um den öffentlichen Dienst) oder § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG eingeschränkt.

Das Alles spielt hier nur eine sehr kleine Rolle, da es nicht um die Gewährung von Teilzeit geht, die ein AG evtl. ablehnen könnte - die Madame arbeitet ja bereits in Teilzeit.

Auch, nachdem sie bereits erlaubt wurde?

VG
Guido

Ich verstehe den Text so, dass das alles nicht nur beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit gilt, sondern auch bei einer Änderung der „Lage der Arbeitszeit“(?)
Aber Du hast natürlich recht, dass man sich in dem Fall mit dem Personalrat in Verbindung setzen sollte.

Mit dem TVÖD muss eine Nebentätigkeit nicht mehr „genehmigt“ werden…und es kann ja sein, dass sich erst im Nachhinein herausstellt, dass es Auswirkungen auf den Erstjob hat…

LG Beatrix

Sorry, da hatte ich dann wohl zu viel hineininterpretiert.
Aus der Beschäftigungsdauer

habe ich abgeleitet, dass sie schon zu BAT-Zeiten diese Konstellation hatte, was natürlich überhaupt nicht sein muss …

Tatsächlich kann man eine Genehmigung ja auch auf Widerruf erteilen - wobei ich mir allerdings nicht so wahnsinnig sicher bin, wie ein Gericht das Ganze sieht, wenn der Arbeitgeber nach Jahren die Umstände zu verantworten hat, welche zu einer Änderung führen.

Vielleicht erfahren wir ja, dass es eine arbeitsvertragliche Festlegung der Arbeitszeit gibt und das Ganze lässt sich ganz einfach beantworten. :smile:

VG
Guido

Huhu Guido,

dazu bin ich in der Tat überfragt, soweit ich weiss, was sie aber in wechselnden Anteilen immer Teilzeit (allerdings zwischendurch mal 75%). Bin aber nicht sicher, ob nicht zwischendurch mal ne (befristete) Vollzeit-Phase war. Weisste, so ne ÖD-Konstellation: 50% der Stelle befristet, 50% entfristet.

Ja, die gibt es. Leider klappt kopieren nicht, ich versuche nicht allz sinnentstellend zu zitieren. Unter „Gleitende Arbeitszeit, Funktionszeit“ steht „legt… die Rahmenzeit in die Zeit von 7:00 bis 19:00 Uhr“ (da ist Madame nicht immer drin).
Dann kommt ein Teil zum Kompensieren allfälliger Überstunden, dann ein Absatz "Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie können im Einzelfall… individuelle Arbeitszeitregelungen… festgelegt werden. Antragsgründe sind sowas wie Pflege, eigene Krankheit, Kinder, „oder weitere soziale Gründe“. (Nix von Nebenjobs)

Dann ist noch ein Punkt „Teilzeitbeschäftigte“. Da steht „…sind die tägliche Arbeitszeit… im Einzelfall durch die Organisationseinheit… und dem Personalrat festzulegen“

Hoffe, ich habe die relevanten Punkte erwischt. Und was ich daraus lese ist, dass der Arbeitgeber da entgegenkommen „kann“ aber nicht muss. Madame argumentiert in Richtung „mach ich ja schon 20 Jahre so, jetzt können die keine anderen Zeiten mehr von mir erwarten“. Und dieses Recht lese ich hier nirgends raus.

1 Like

Hallo,

der AG hat das Recht, die Lage der Arbeitszeit einer Teilzeitvereinbarung gem. § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG einseitig mit einer Ansagefrist von einem Monat zu ändern. Der AG muß dabei ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen Interessen geltend machen und im Streitfall auch nachweisen können.

Sollte es aber in dem Betrieb einen BR oder PR geben, würde diese Änderung der Arbeitszeitlage in jedem Fall der jeweiligen Mitbestimmung unterliegen. § 8 Abs. 5 Satz 4 hebelt diese Mitbestimmung nicht aus (ErfK, Preis, § 8 TzBfG Rn 47). Die Info, ob es BR/PR gibt, bist Du noch schuldig genauso wie die Info, ob ein TV gilt und falls ja welcher.
Auch im öD ist Tarifbindung gar nicht so selbstverständlich.

&Tschüß
Wolfgang

Hi Wolfgang,
TV weiss ich nicht, werde ich versuchen rauszukriegen, Personalrat ist vorhanden und sehr engagiert.
*wink*
Jana

TL-V (BW)
Hauptteil ist ungültig; bitte ein wenig anschaulicher

Huhu!

Naja, dann ist zumindest die Frage

recht einfach mit einem „Nein“ zu beantworten, da der PR zustimmen müsste, zumal das ja auch in der Vereinbarung so steht

.

Mit dem Rest lass ich Euch jetzt mal allein, da ich mich gerade mit den abrechnungsrelevanten steuer- und sv-rechtlichen Änderungen der letzten 15 Jahre auseinandersetzen muss :smile:

VG
Guido

Hallo,

leider ist der Sinn dieser deiner Worte

völlig unklar. Falls wir aber über den TV-L reden, dann gibt es in § 11 spezielle Ansprüche bei Kindern bzw. Pflege, ansonsten nichts belastbares.

http://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A.TV-L__2011/01_Tarifvertrag/TV-L__i_d_F__des_%C3%84TV_Nr__9_VT.pdf

Was war denn jetzt überhaupt der Anlass Deines Postings ? Gab es eine konkrete Ankündigung/Anweisung o.ä. ?

&Tschüß
Wolfgang