Arbeitszeitnachweis

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter eine detaillierte Arbeitszeitliste eines Monats zur Gehaltsabrechnung hinzuzufügen?

Pauschal: Nein.

Ich denke in der Regel ist er dazu nicht verpflichtet. Anders kann es sein, wenn die Arbeitszeit, z.B. durch eine Stempelkarte, genau erfasst wird. Vielleicht solltest du mal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen.

Meines Wissens besteht eine solche Verpflichtung nicht.

Ein kluger Arbeitnehmer führt selber „wasserdichte“ Aufzeichnungen über seine geleisteten Arbeitsstunden bzw. er behält eine Kopie der für den Arbeitgeber erstellten Stundenzettel.

Ich habe schon mehrfach für eine Freundin Excel-Formulare für ihre Arbeitszeitabrechnungen entworfen und diese Stundenabrechnungen haben sich in zwei Arbeitsgerichtsverfahren als sehr nützlich erwiesen.

:japanese_ogre: merimies

Nein. Er ist dazu nicht verpflichtet.

Gruß
Dirk

Nein, verpflichtet ist er dazu nicht.

Außer: Es wird eine elektronische Zeiterfassung gemacht. Dann macht es Sinn, dem AN aufzuzeigen, wie er „gestempelt“ hat und welche Lohnarten sich daraus ergeben (zum Beispiel in Betrieben, die Schichtdienste haben und auch an Wochenenden arbeiten). Weil auch manchmal technik Tücken aufweist, aknn so der AN bis zu sechs Monaten rückwirkend Ansprüche geltend machen. Im Übrigen macht das Sinn auch deshalb, da viele ja eine Nebentätigkeit angemeldet haben - die Arbeitszeiten summieren sich jeweils und hier kommt dann das Arbeitszeitgesetz ins Spiel mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden! Und dass muss ja irgendwie dokumentiert sein …

Machen muss er solche Augzeichnungen als „Kleinbetrieb“: Hier kommt die Gewerbeaufsicht hin und wieder vorbei und kontrolliert.

Alles nach dem ersten Satz ist sachlich falsch.

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Hallo,

es besteht keine direkte Pflicht für den AG, derartige Aufschlüsselungen unaufgefordert vorzulegen.
Auf Verlangen des AN muß der AG den Verdienst aber sehr wohl detailliert aufschlüsseln und die Berechnung erläutern. Dieses Recht steht in § 82 Abs. 2 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__82.html
Dabei muß nach der Fachkommentierung (zB ErfK, Kania, § 82 BetrVG Rn 6) der AN keinen besonderen Grund für das Verlangen angeben. „Einfach nur so“ reicht aus.

Die Rechte eines AN nach den §§ 81 - 84 BetrVG gelten auch in Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt.

&Tschüß
Wolfgang

Ich kenne es nicht das eine detaillierte Arbeitszeitliste der Gehaltsabrechnung beigefügt wird bzw der AG verpflichtet ist dies zu tun. Generell empfehle ich das Führen einer Stundenliste. Am besten gleich immer in den Kalender schreiben.

Je nach Unternehmen gibt es verschiedenste Varianten der Zeiterfassung. Ich selbst habe Vertrauensarbeitszeit erlebt (ungünstig zwecks Überstunden), Stechen per PC (firmeneigene Lösung), Stechen per App (Lösung von http://www.logpro.de), kein Stechen aber gleiche Arbeitszeit für alle.

Persönlich fand ich Stechen per App ganz gut, weil es schnell und unkompliziert ging. Ich habe diese Daten dann aber immer noch für mich überführt, weil sicher ist sicher…

Und das hat jetzt was mit der Frage zu tun?