Arbeitszeitnachweiß Arbeitnehmer in der Bringschuld?

Hallo Experten,

folgende Fragestellung ergibt sich mir heute:

In einem Betrieb werden Zuschläge für Nacht-Sonn und Feiertagsarbeit gezahlt.
Hierüber müssen die Mitarbeiter einen Stundenzettel führen und bei dem AG abgeben.

Nun schreibt der AG in einer Whatsappgruppe für die Beschäftigen das nur noch korrekt ausgefüllt und zum 1. Abgegebene Arbeitszeitnachweise berücksichtigt werden. Arbeitsnachweise welche später oder nicht vollständig abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt und es werden keine Zuschläge gezahlt.

Wie ist das denn Rechtlich? Ist der Arbeitnehmer in der Bringschuld oder kann man davon ausgehen das hier der AG in der Bringschuld ist?

LG

Schmarotzer

Der Arbeitnehmer ist in Bringschuld.

Hallo Anna,

danke für die Rasche Antwort, wo kann ich das Nachlesen?

Lg

derSchma

http://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/bundesarbeitsgericht/detailansicht/artikel/darlegungs-und-beweislast-im-verguetungsprozess.html

1. Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast.

a) Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (BAG GS 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - zu B IV der Gründe, BAGE 8, 285; vgl. auch BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 100, 256; 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 58, 332). Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (zB § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit idR vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden.

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Am besten, immer die Zeiten die man gearbeitet,sich Aufschreiben oder sich den Stundenzettel kopieren und diesen sich dann vom Arbeitgeber unterschreiben lassen. So hat man immer was in der Hand.

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Ehrlichgesagt: keine Ahnung!

Moralisch gesehen solltest Du diesem Ar…loch folgendes sagen:

Mein Ernst!

Glückauf!

Übrigens ist es wohl etwas „grenzwertig“, wenn man WhatsApp kommerziell nutzt!

Ich bin mir daher nicht sicher, ob so ein Kommunikationsweg in diesem Fall überhaupt zulässig wäre!?

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Wenn überhaupt, kann der AG nur in der HOLschuld sein, oder was soll er denn wohin bringen?

Warum solte der AG in der Holschuld sein? Selbstverständlich hat der AN die Pflicht, seine Aufzeichnungen dem AG zu bringen. Der AN will Zuschläge, also hat er auch die dafür notwendigen Unterlagen beizubringen.

Du nennst einen (Dir auch noch unbekannten) AG ein Ar…loch, nur weil er seine AN dazu anhalten will, für deren Gehaltsabrechnung erforderliche Unterlagen zügig ranzubringen? Dann ist für Dich sicherlich der AN ebenfalls ein A., weil er pünktlich sein Gehalt haben möchte?

Es ist ja wohl nicht okay, dass er gar nichts mehr bezahlt, wenn man den Zettel zu spät abgibt. Warum nicht einfach den nächsten Monat verrechnen?

Arbeitgeber verlangen immer mehr Flexibilität von ihren Mitarbeitern, so kann man dies im Gegenzug wohl auch verlangen. Sonst besteht diese Flexibilität nur darin, dass der Arbeitgeber vollkommen frei über den Arbeitnehmer verfügen wird.

Und dabei vielleicht sogar noch den ein oder anderen Euro spart.

Und wie schon geschrieben: Auf WhatsApp-Kommunikation (o. ä.) würde ich mich generell nicht einlassen…

Glückauf!

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Während sicher ist, dass der AN nachweisen muss, wie lange er gearbeitet hat, stellt sich hier die sehr wichtige (!) Frage, ob eine so harte Frist zulässig ist. Verfallen Ansprüche komplett, wenn die Arbeitsberichte Tage später beim AG eintreffen?

DAS kann ich mir nicht so recht vorstellen. Hier wäre nett, wenn jemand das beantworten könnte.

Natürlich, ich wollte darauf hinweisen, dass der AG gar keine Bringschuld haben kann, er hat nichts nirgendwohin zu bringen.