Artikel zu viel geliefert, Rechte?

Hey ich habe da eine Frage.

Folgender Fall:

" A kauft ein Notebook bei dem Onlineversandhaus Arazonfür 250€. Er bezahlt im Voraus via Kreditkarte. Drei Tage später erhält A ein Paket mit zwei Notebooks und einer Rechnung über 250€. Sofort überprüfte A seine Kreditkartenabrechnung und stellt fest, dass tatsächlich nur ein Notebook berechnet wurde!

Darf A das Notebook behalten oder gar weiter veräußern? Welche Ansprüche hat das Versandhaus gegenüber A?"

Frage:

Einerseits handelt es sich hierbei doch um ungerechtfertigte Bereicherung und demnach kann der Händler die Herausgabe der Sache verlangen (§812BGB).

Andererseits gibt es den §241a „(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet“.

Meine Frage ist nun, wie ist dieser Fall zu lösen? Kann A das Notebook tatsächlich behalten oder gar veräußern (Böswillig?), ohne dafür belangt zu werden?

Vielen Dank

Spannende Frage. Tut mir leid, aber da kann ich nicht weiterhelfen.

Fest steht: das (zweite) Notebook wurde ihm unverlangt zugesandt, das ist so als ob Amazon ohne jede Bestellung ein Notebook schickt.

Weiterverkaufen ist in beiden Fällen nicht erlaubt.
Behalten? Da liegt die Sache im 1. Fall anders als im zweiten. Bei generell unverlangter Sendung geht man davon aus, dass der Absender weiß, dass er was gesendet hat. Man muss nichts tun als die Ware bereit halten dafür, dass sie vom Absender wieder abgeholt wird. Er kann nicht verlangen, dass der Empfänger sie aktiv zurück sendet.

Im geschilderten Fall ist klar zu erkennen, dass das Versandhaus einem Irrtum unterlegen ist. BZW. einem Angestellten ein Fehler passiert ist.

Auch hier kann man die Sache nicht „in gutem Glauben“ behalten oder gar veräußern. Hier würde ich - weiß aber nicht ob das rechtlich wirklich erforderlich ist - dem Versandhaus eine Mail schicken. Da ich umgekehrt, wenn ich zuviel bezahle es auch fair fände, denke ich, dass man nicht immer nur stur auf Rechten bestehen kann.

Wie die Ware wieder zurück gelangt, ist dann wohl auch Verhandlungssache. Auch hier kann das Versandhaus nicht wirklich verlangen, dass man damit auf die Post geht und auf eigenen Kosten versendet. Hier wird man wohl eine Lösung finden. Jedenfalls aber hat das Versandhaus das REcht, die Ware beim EMpfänger abzuholen. Aber wer will schon unbedingt von einem Termin abhängen, wo er daheim sein muss?

Lieber Axel!

Solche Fragen hätt sich der Gesetzgeber besser vorher auch mal gestellt^^. Die Antwort findet man, wenn man § 241a Abs. 2 BGB nach seinem Sinn und Zwecks auslegt: Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht „belästigen“ will, sondern ihm objektiv erkennbar ein Irrtum unterlaufen ist. Somit bleibt es in deinem Fall bei der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Eine Weiterveräußerung würde entsprechende Ersatzansprüche auslösen. Die Frage ist natürlich in solchen Fällen, ob der Unternehmer seinen Irrtum überhaupt noch bemerkt…

Hi,
also nach meinem Kenntnisstand darf A nicht weiter veräußern!
Ihm ist der offensichtliche Fehler aufgefallen. Der Wert ist erheblich.
Er hat nur ein Gerät bezahlt. Das zweite bedeutet für ihn eine ungerechtfertigte Bereicherung.
Er muß das zweite Gerät treuhänderisch verwalten, bis das Eigentum geklärt ist.
Ob er die Klärung herbeiführen muß oder das Gerät zwei Jahre in den Schrank legt und wartet ob sich jemand meldet …
Da das Eigentum für das zweite Gerät definitiv nicht übergegangen ist, darf er nicht verkaufen.
LG Uwe

hallo,
§241a regelt den fall wen das Unternehmen die sache liefert und es keine Bestellung vorhanden und spaeter die rechnung schickt diese Praxis wurde den Verbraucher belaestigen deshalb ist es so geregelt. In deinen Fall ist davon auszugehen dass es ein Fehler ist. in diesen Fall gilt (§812BGB) auf jeden Fall muss man online vertrag ode AGB des onlinehaendlers sehen. ich vermute dort wird ein solcher fall ausdruecklich geregelt.

Hallo,

meiner Meinung nach ist hier die Vorschrift des § 241a Abs.2 BGB anzuwenden: „gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen sind, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat…“
Der Verkäufer hat demnach einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gemäß § 812 BGB.
Ich würde das unbestellte Notebook also umgehend zurücksenden. Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften sagt mir auch mein Rechtsempfinden nichts anderes.

Ich hoffe, dir weitergeholfen zu haben.

Viele Grüße

Lyssi

Guten Tag!

Die unbestellte Ware darf nicht veräußert werden.
Erhält eine Privatperson unbestellte Ware, muss diese sie sicher lagern, darf sie jedoch nicht verwerten.

Insofern würde ich den Fall dem Versandhaus melden - vielleicht darf man es ja doch behalten.

Aber das Gerät einfach weiterzuverkaufen und danach zu behaupten, man hätte es ja „bekommen“ wird nicht klappen.

Ich werde das jetzt nicht in Form eines Gutachtens lösen, sondern so, wie es in der Realität richtig ist.

Rechtlich wie ethisch dürfte kein Recht zum Verkauf des zweiten Gerätes bestehen.

MfG

Zunächst mal haben Sie den Artikel nicht von „Arazon“ gekauft, sondern nur über deren Plattform von einem anderen Verkäufer (privat?od.gewerblich?).
Der Ehrlichkeit halber würde ich das 2. Notebook zurückschicken und die anfallenden Versandkosten von der Zahlung abziehen, das wäre doch fair oder?

Meiner Meinung nach fehlt es hierbei an dem Übereignungswillen des Versandhändlers… Nach dem Abstraktionsprinzip (wonach der Vertrag losgelöst von der Eigentumsübertragung ist) hat dieser aus einem Verpflichtungsgeschäft keinen Anspruch auf Zahlung, da kein Vertrag vorliegt. Beim Verfügungsgeschäft fehlt der Übereignungswille. Somit ist der Händler noch Eigentümer des Notebooks und nicht A.

Ein konkludenter Übereignungswille liegt hier wohl auch nicht vor, da es sich offensichtlich um einen Fehler handelt.

Demnach ist, meiner Meinung nach, das Notebook auf Kosten des Händlers zurück zu schicken.

Hallo,
in der Rechtssprechung wir die pragmatische Auffassung vertreten,dass im Falle eines erkennbaren Versehens des Lieferanten, unbestellte Ware vorerst aufbewahrt werden sollte ,mit gleichzeitiger,schriftlicher Aufforderung des Eigentümers(auf dessen Kosten,und mit einer Empfangsbestätigung))diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuholen.Nach Fristablauf kann m.E. über die unbestellte Ware frei verfügt werden.
MfG
Andi31

Hallo,

im vorliegenden Fall ist bzgl. des zuviel gelieferten Notebooks einerseits § 812 I 1 Alt. 2 BGB einschlägig, die Eingriffskondiktion. Nach dieser könnte das zuviel gelieferte Notebook zurückgefordert werden.
Wie du aber richtig ausführst, könnte § 241 a BGB einschlägig sein. Dazu müsste es ich zunächst um einen Kauf von einem Unternehmer handeln. Die Frage ist, ob hier ein gebrauchter Artikel von privat gekauft wurde oder von einem Unternehmer iSd § 14 BGB. Da hier im Fall nichts näheres dazu ausgeführt wird, würde ich von einem Unternehmer ausgehen. Damit ist § 241 a einschlägig.
Allerdings musst du § 241 a II beachten: Alternative 1 nennt den Fall, dass das Notebook nicht für A bestimmt war. Alt. 2 den, dass irrigerweise eine Bestellung angenommen wurde. Es kann aus dem Sachverhalt nicht entnommen werden, was genau beim Versand schiefgelaufen ist, aber es ist nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung anzunehmen, dass eine der beiden Alternativen wohl einschlägig ist. Notfalls wäre eine analoge Anwendung denkbar. Dies ist sachgerecht, da der vorliegende Fall nicht vom Schutzzweck des § 241 a BGB erfasst ist. Die Norm wurde eingeführt, um die Praxis von Unternehmen zu unterbinden, die willkürlich Verbrauchern Waren geschickt haben mit dem Hinweis, es würde ein Kaufvertrag entstehen, wenn die Ware nicht bis zu einer gewissen Frist zurückgeschickt wird. Da hier eine solche „Geschäftspraxis“ nicht anzunehmen ist und A auch noch bösgläubig wäre, ist nach teleologischer Auslegung § 241 a I nicht anwendbar. Der Händler hat alle ihm zustehenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche, also zum einen § 812, bei einer Weiterveräußerung durch A kommt der § 816 I BGB infrage, allerdings müsste die Veräußerung hierfür gegenüber dem Dritten wirksam sein, was sie nur ist, wenn der Händler die Weiterveräußerung nach § 185 genehmigt, da ja § 932 für den Dritten aufgrund von § 935 ausscheidet. außerdem deliktische Ansprüche nach § 823 sowie möglicherweise dingliche nach § 985, wenn angenommen wird, dass vonseiten des Händlers eigentlich keine Eigentumsübertragung gewollt war. Strafrechtlich kommt bei Vorsatz bzgl. der Nichtberechtigung eine Unterschlagung gem. § 246 StGB in Betracht.
Hoffentlich konnte ich dir weiterhelfen!

Tut mir leid, ich habe meine Zulassung zurückgegeben und darf nicht mehr beraten.
Sorry!

Hallo!

Sorry für die späte Antwort.
§ 241 a BGB ist gegenüber § 812 BGB vorrangig, weil spezieller und schließt die Anwendbarkeit des § 812 BGB grundsätzlich aus.
Das würde zunächst bedeuten, dass der Empfänger des unbestellten Laptop mit diesem machen kann was er will. Auf keinen Fall müsste er diesen bezahlen (Aber das steht ja auch nicht zur Debatte…).
Es gibt da aber auch noch § 241 a Abs. 2 BGB. Danach ist § 812 BGB nicht ausgeschlossen, wenn die Ware gar nicht für den Emfänger bestimmt war oder der Absender irrig von einer Bestellung ausging.
Beides liegt hier nicht direkt vor. Dennoch würde ich wegen des offensichtlichen Irrtums des Absenders vorsichtig sein. Im Zweifel würde ein Richter sicher Parallelen zu den in § 241 a II BGB genannten Fällen sehen. Darüber hinaus soll § 241 a BGB den Empfänger unbestellter Ware vor „betrügerischen“ Abzockern schützen und nicht die Rechte „dusseliger“ Verkäufer kürzen…
An Stelle des Empfängers würde ich gut auf das Notebook aufpassen, falls der Absender es doch noch zurückfordert.
Auf der sicherern Seite - was eine mögliche Haftung angeht - ist der Empfänger dann, wenn er dem Absender eine angemessene Frist zur Abholung der Ware setzt. Lässt der Absender diese Frist verstreichen, haftet der Empfänger nur noch für grobe Fahrlässigkeit.

Hallo Axel, soviel ich weiß, mußt Du den nicht bestellten zuviel gelieferten 2. Artikel 6 Monate aufbewahren, für den Fall, daß der Händler seinen Irrtum bemerkt und die Herausgabe verlangt. Verkaufen darfst Du das Notebook nicht, das wäre Hehlerei. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Händler kkeine Herausgabe mehr verlangen, aber ich halte es doch für moralisch bedenklich, wenn Du den Absender nicht über den Irrtum aufklärst.Andererseits muß jeder auf sein Eigentum selbst aufpassen, auch der Händler, und letzten Endes ist es ja sein Fehler.
Viele Grüße
butterfly 75