Arztbesuche zur Protokollierung

Hallo zusammen,

man stelle sich bitte folgendes Vor:
Im Laufe der Zeit hat ein Patient mehrmals bei Unfällen und Erkrankungen zugeschlagen. Vielfach operiert, therapiert und einen Grad der Behinderung von 40 %. Dieser Patient hat nach wie vor noch Probleme, ist aber Arztmüde, scheinbar austherapiert und versucht sich, mit den ganzen Folgeerscheinungen zu arrangieren. Sprich: Der Patient macht brav seine Rehaübungen, schränkt sich ein usw, geht aber nicht mehr zum Arzt und nimmt keine Therapien der Krankenkasse in Anspruch.

Nun die Frage:
Gibt es irgendwelche Regularien oder sonstwas, wegen denen dieser Patient trotzdem zum Arzt gehen sollte? Ist eine art Verlaufsprotokoll sinnvoll, um irgendwelche Ansprüche bei Verschlechterung zu verbessern oder insgesamt zu wahren?

Danke und vG
Quambat

Hallo,

man stelle sich bitte folgendes Vor:
Im Laufe der Zeit hat ein Patient mehrmals bei Unfällen und Erkrankungen zugeschlagen. Vielfach operiert, therapiert und einen Grad der Behinderung von 40 %. Dieser Patient hat nach wie vor noch Probleme, ist aber Arztmüde, scheinbar austherapiert und versucht sich, mit den ganzen Folgeerscheinungen zu arrangieren. Sprich: Der Patient macht brav seine Rehaübungen, schränkt sich ein usw, geht aber nicht mehr zum Arzt und nimmt keine Therapien der Krankenkasse in Anspruch.

Nun die Frage:
Gibt es irgendwelche Regularien oder sonstwas, wegen denen dieser Patient trotzdem zum Arzt gehen sollte? Ist eine art Verlaufsprotokoll sinnvoll, um irgendwelche Ansprüche bei Verschlechterung zu verbessern oder insgesamt zu wahren?

Reden wir von Ansprüchen privater oder gesetzlicher Versicherungen? Könnte evetuell einen Unterschied machen, wenn es um eine mehr oder weniger absichtlich (auch Unterlassen kann Absicht sein) herbeigeführte Verschlechterung geht. Und da sowohl private als auch gesetzliche Versicherungen schon bei „normal“ Erkranktenn sehr erfinderisch bei der Abwehr von Ansprüchen sein können, könnte ein solches Verhalten erst recht Aufhänger bzw. Anstoß für solche Abwehrmaßnahmen sein. Je nach dem was beansprucht werden soll gibt es durchaus Mitwirkungspflichten. Das wären zunächst ganz allgmeine die §§ 60 - 67 SGB I und für die hier gestellte Frage insbesondere die §§ 63 und 66. Private Versicherer werden ähnlich lautende Klauseln haben.

Grüße

Hallo,

es geht um die gesetztliche Krankenversicherung. Und in Folge noch die ebenfalls gesetzliche Rentenversicherung.

Der fiktive Patient ist jetzt mitte dreissig und die Verletzungen betrafen die Wirbelsäule. Stand heute gibt es scheinbar nichts sinnvolles zu tun, ausser sich im Rahmen der Möglichkeiten fit zu halten. Derzeit voll arbeitsfähig.

Wenn der Patient heute zum Arzt geht, kommt eher ein „es wird nie wieder richtig werden“ als eine therapiebedingte Besserung. Deshalb geht der Patient nicht mehr zum Arzt.

Von daher sind weitere Arztbesuche nicht so sinnvoll. Wenn nun aber mit 55 Erscheinungen auftauchen, die auf den Unfall und die Vorerkrankungen zurückzuführen sind - was dann?

VG
Quambat

Hallo,

wenn keine Therapien angesagt sind, braucht man auch nicht mehr dauernd zu erscheinen.

Es gibt ja wohl keine dringend angeratenen Therapien.

Dann kann man ganz entspannt einer weiteren Entwicklung entgegensehen.

Viel Glück

Barmer