Hallo, da mir die Einstellungsuntersuchung evtl. noch bevor steht weis ich das auch nicht.
ABER ich habs gegoogelt:
Einstellungsuntersuchungen
Autor: Ulla Wittg-Goetz
Übersicht
Wer einen neuen Job anfängt, muss häufig eine Einstellungsuntersuchung über sich ergehen lassen.
Doch für viele dieser Untersuchungen gibt es überhaupt keine gesetzlichen Grundlagen.
Arbeitsrechtler sehen sie sogar als rechtswidrig an.
Grundsätzlich muss der Bewerber bzw. die Bewerberin solchen Untersuchungen zustimmen.
Der Betriebsarzt darf ihn zudem nicht alles fragen und der neue Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ist nicht gezwungen, auf alles wahrheitsgemäß zu antworten.
Finden solche Untersuchungen in einem Unternehmen statt, sollte der Betriebsrat aktiv werden.
In vielen Unternehmen ist es üblich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme einer Einstellungsuntersuchung zu unterziehen. Allgemeine Einstellungsuntersuchungen sind jedoch gesetzlich nicht geregelt und höchst problematisch, wie vor kurzem auch der Nationale Ethikrat festgestellt hat.
Was ist erlaubt?
Bestimmte Einstellungsuntersuchungen sind Vorschrift. Dazu zählt beispielsweise die im Jugendarbeitschutzgesetz vorgesehene Verpflichtung, Jugendliche vor Eintritt ins Berufsleben ärztlich untersuchen zu lassen. Auch bei bestimmten Tätigkeiten, die zum Beispiel den Umgang mit Gefahrstoffen oder Strahlenbelastungen beinhalten, sind Untersuchungen bereits vor Aufnahme des Jobs vorgeschrieben. Ebenso stehen Personen, die besondere Verantwortung für andere tragen, wie Piloten, Lokführer und Busfahrer unter einer besonderen ärztlichen Beobachtung. Von diesen Pflichtuntersuchungen zu unterscheiden, sind jene, die der Arbeitgeber zwar anbieten muss, an denen der neue Mitarbeiter/Mitarbeiterin aber freiwillig teilnimmt wie beispielsweise die nach der Bildschirmarbeitsverordnung vorgesehenen Untersuchung der Augen.
Legal - illegal?
Dagegen entbehren die inzwischen weit verbreiteten routinemäßig vorgenommenen Einstellungsuntersuchungen auf Drogen- und Alkoholkonsum jeglicher gesetzlichen Grundlage. Dies gilt auch für genetische Untersuchungen. Selbst für die häufig vorgenommenen Untersuchungen zum allgemeinen Gesundheitszustand von neuen Beschäftigten existiert keine Rechtsbasis. Zu letzteren gehören üblicherweise Blutdruck- und Pulskontrolle, Überprüfung der Lungenfunktion, Blutbild, Leberwerte, Cholesterinmessung usw. Es besteht die Gefahr, dass Untersuchungen dieser Art nicht der Vorbeugung von arbeitsbedingten Erkrankungen dienen, sondern der gesundheitlichen Auslese von Mitarbeiter/-innen.
Juristen warnen
Viele Arbeitsrechtler halten solche Untersuchungen für rechtswidrig, da sie einen Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht und die Unverletzbarkeit der Individualsphäre darstellen. Durch eine Blutentnahme wird zudem das Recht auf körperliche Unversehrtheit berührt. Bei Gentests kommt noch hinzu, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Wenn nämlich Bewerber/-innen dadurch erfahren, dass ihnen in Zukunft möglicherweise eine schwere Krankheit droht, stellt dies eine enorme psychische Belastung dar und keinem sollte dieses Wissen gegen seinen Willen aufgedrängt werden.
Gen- und Drogentests
Völlig ungewiss ist bei genetischen Analysen, ob eine festgestellte Krankheit überhaupt ausbricht. Nur in wenigen Fällen kann man dies mit annähernd hundertprozentiger Sicherheit voraussagen und auch dafür lässt sich der Zeitpunkt nicht angeben. Schließlich könnten bei Neueinstellungen Bewerber/-innen getestet und dann bevorzugt eingestellt werden, die genetisch als besonders geeignet erscheinen, den Belastungen eines bestimmten Arbeitsplatzes standzuhalten.
Bei Untersuchungen auf den Konsum legaler und illegaler Drogen wird häufig auf deren Ungenauigkeit verwiesen. So sind die Nachweiszeiten sehr unterschiedlich. Cannabis beispielsweise hinterlässt wochenlang Spuren im Körper.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Routineuntersuchungen nach Drogen- und Alkoholabhängigkeit unzulässig sind. Ein Drogentest könne nur dann verlangt werden, „wenn bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung eine ernsthafte Besorgnis begründet ist, dass eine Abhängigkeit des Arbeitnehmers vorliegt.“ (Urteil vom 12.8.1999 – 2AZR 55/98)
Der Betriebsarzt untersucht
Einstellungsuntersuchungen sind in der Regel Sache des Betriebsarztes. Sie dürfen allerdings nicht auf dessen Mindesteinsatzzeiten angerechnet werden. Wenn solche nicht vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt werden, müssen die Betroffenen einwilligen, ihre Teilnahme ist freiwillig. Auch muss der Arzt zuvor über den Umfang der Untersuchungen informieren. Zudem gilt die ärztliche Schweigepflicht. Der Arzt darf dem Arbeitgeber nur das Ergebnis („geeignet“, „nicht geeignet“, „geeignet unter folgenden Voraussetzungen …“), nicht aber einzelne Befunde mitteilen. Die Belege dazu bleiben beim Arzt und gehören nicht in die Personalakte.
Niemand kann dazu gezwungen werden, aber …
Wenngleich niemand verpflichtet ist, sich untersuchen zu lassen, so stellt diese Freiwilligkeit doch angesichts der Arbeitsmarktlage eine Farce dar. Wer sich verweigert, muss damit rechnen, den gewünschten Arbeitsplatz nicht zu bekommen. Auch wenn der Arbeitgeber eine Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht verlangt, hat der Bewerber schlechte Karten. Er sitzt einfach am kürzeren Hebel.
Was darf den Bewerber gefragt werden?
Der Betriebsarzt darf auch nicht mehr fragen als der Arbeitgeber. Das Thema Schwangerschaft ist zum Beispiel tabu. Die Frage nach Vorerkrankungen kann verneint werden. Es gibt sogar ein „Recht auf Lüge“, wenn bei einer mündlichen Befragung oder in einem Fragebogen nach persönlichen Dingen gefragt wird, die nichts mit der Arbeit zu tun haben. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beschränkt sich das Fragerecht des Arbeitgebers "im Wesentlichen … auf folgende Punkte:
Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist?
Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch die zukünftigen Kollegen oder Kunden gefährden?
Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z.B. durch eine geplante Operation, eine bewilligte Kur oder durch eine zurzeit bestehende akute Erkrankung?"
(Quelle: BAG-Urteil vom 7.6.1984 – 2AZR 270/83)
Klare Worte vom Nationalen Ethikrat
Der von der Bundesregierung 2001 eingesetzte Nationale Ethikrat präzisierte kürzlich die Aussagen des BAG. Danach sollten nur solche Umstände erfragt werden dürfen (siehe Punkt drei), die innerhalb der nächsten sechs Monate zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.
Selbst Blutdruckkontrolle und Bluttests sind abzulehnen
Arbeitgeber sollten von neuen Beschäftigten in der Regel weder Gentests noch andere Untersuchungen verlangen dürfen, die eine langfristige Krankheitsprognose erlauben, empfiehlt der Ethikrat darüber hinaus in seinem Gutachten. Ausdrücklich bezieht er dabei auch all jene Untersuchungen ein, die sich allgemein auf den Gesundheitszustand beziehen, aber für die zukünftige Arbeit nicht relevant sind. Eine Familienanamnese hält er für unzulässig. Weiter gehende Untersuchungen sollten nur erlaubt sein, wenn es um die Gefährdung Dritter geht.
Arbeitsplatzrelevanter vorbeugender Gesundheitsschutz
Von Einstellungsuntersuchung zu unterscheiden sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die den Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren schützen sollen und von den Belastungen des jeweiligen Arbeitsplatzes ausgehen.
Was kann der Betriebsrat tun?
Bei vorgeschriebenen Einstellungsuntersuchungen gibt es in der Regel kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Anders verhält es sich mit den nicht vorgeschriebenen Untersuchungen. Dem Betriebsrat müssen deren Ergebnisse vorgelegt werden. Auswahlkriterien bei Einstellungen erfordern zudem die Zustimmung des Betriebsrats. Wenn Blut- oder Urinuntersuchungen bei Einstellungen erfolgen, liegt hierin eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie nach § 95 Abs. 1 BetrVG vor. Der Betriebsrat sollte diese Untersuchungen ablehnen und ihre Durchführung gegebenenfalls mit Unterlassungsanträgen beim Arbeitsgericht verhindern.
Auch bei persönlichen Angaben in einem Personalfragebogen hat die betriebliche Interessenvertretung gemäß § 95 BetrVG mitzubestimmen. Also bedürfen Fragen zu Krankheitsdaten oder Drogenkonsum ihrer Zustimmung. Es kann ebenfalls ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.
Der Servicebereich
Rechtsquellen Normen
Gesetze und Verordnungen
Jugendschutzgesetz
§ 32
Betriebsverfassungsgesetz
§ 95 Auswahlrichtlinien
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen:
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BVG A4: Arbeitsmedizinische Vorsorge
Auslegung und Rechtssprechung
BAG-Urteil vom 7.6.1984 – 2AZR 270/83
Einstellungsgespräche dürfen nur sehr begrenzte Fragen zum Gesundheitszustand enthalten.
Literatur
Zum Einlesen:
IG-Metall:
Betriebsärztliche Beratung statt Untersuchungsmedizin,
aus der Reihe Gesünder @rbeiten, Tipps für den Arbeitsplatz Nr. 18, im Internet unter www.igmetall.de/gesundheit
Rainer Rehwald:
Einstellungsuntersuchungen auf Alkohol- und Drogenkonsum,
in: Arbeitsrecht im Betrieb, Heft 3/2000
Zum Vertiefen:
IG Metall (Hrsg.):
Betriebsärztliche Betreuung und Mitwirkung des Betriebsrats,
Arbeitshilfe Nr. 11, Bestelladresse unter www.igmetall.de/gesundheit
Nationaler Ethikrat:
Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen. Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung des Wissens über Erkrankungsrisiken,
Berlin August 2005. Im Internet unter http://www.ethikrat.org
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Letzte Änderung: 25.5.2010
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