Der Arzt, der Heilpraktiker, das Gesetzt und …
… die Gesellschaft.
Ein paar unaufgeregte Fakten:
Tag,
Im HPG steht in der Tat, dass in Deutschland selbstständig die Heilkunde ausüben nur bestallte Ärzte und Heilpraktiker dürfen.
Es gibt in der Tat keine staatlich geregelte HP-Ausbildung.
Es gibt in der Tat eine Menge schlechter HP.
Es gibt in der Tat aber auch eine Menge schlechter Ärtze.
Ärtze dürfen nicht mit Heilpraktikern zusammenarbeiten, weil ihre Ständeordnung der Ärztekammer dies verbietet.
Heilpraktiker dürfen im Grunde tun und lassen was sie wollen (also auch mit Ärzten zusammenarbeiten), solange sie sich in einem bestimmten Rahmen bewegen:
- Hebammengesetz
- Zahnheilkundegesetz
- Arzneimittelverordnung
- Betäubungsmittelgesetz
- Heilmittelwerbegesetz
- Medizinprodukteverordnung
- Infektionsschutzgesetz
- Hygienerichtlinien des RKI
Mehr fällt mir gerade nicht ein.
In der Heilpraktikerprüfung, die laut gesetzlicher Formulierung eine Überprüfung ist, wird Grundlagenwissen abgefragt.
Dabei geht es darum, herauszufinden,
- ob der Proband weiß in welchem gesetzlichen Rahmen er sich befindet,
- ob er ein allgemeines anatomisches, physiologisches und pathologisches Grundwissen hat,
- ob er in der Lage ist Krankheiten zu erkennen, die er nicht behandeln darf,
- bzw. Krankheiten oder Zustände zu erkennen, die er nicht behandeln sollte,sondern besser sofort abgibt.
Es gibt eine schriftliche Prüfung und eine mündliche.
In der mündlichen werden durchaus auch grundlegende therapeutische Fähigkeiten verlangt, allerdings keine typischen HP-Therapien betreffend, sondern sowas wie Beatmen, Venenzuganglegen u.ä.
Wenn ein HP gegen gesetzliche Vorgaben verstößt kann er angezeigt werden.
Wenn ein HP eine Gefahr für die Gesundheit seiner Patienten darstellt, kann er beim Gesundheitsamt gemeldet werden und die überprüfen das.
Wenn einer HP oder ein Arzt eine meldepflichtige Krankheit nicht erkennt, passiert in der Regel überhaupt nichts - Irren ist menschlich.
Es gibt für den HP weniger gesetzlich oder über die Ständeordnung der Ärztekammer festgelegt Pflichten, allerdings lehren wir an unserer Schule und ist auch ersichtlich aus den Prüfungsfragen, dass man als HP davon ausgehen kann, das die wesentlichen Pflichten, die dem Patientenschutz gelten, für den HP genauso gelten, wie für den Arzt.
Als denn da wären:
- Sorgfaltspflicht
- Aufklärungspflicht
- Schweigepflicht
- Dokumentationspflicht
- Haftpflicht,
wobei wir wieder dabei wären, wenn ich tatsächlich einem Patienten und sei es durch Unterlassen schädigen würde.
Ich arbeite sehr erfolgreich zusammen mit Ärzten an Patienten, dabei geben wir uns natürlich nicht gegenseitig Anweisungen, aber wir tauschen Informationen aus.
Mir gruselt auch, bei einigem was hier im Brett geschrieben worden ist.
Ich würde einen Kollegen oder einen Behandler der gegen das HPG verstößt durchaus auch melden, wenn er Patienten schadet und ich das mitbekommen.
Aber…
… ich weiß, daß es auch sehr gute HP gibt und auch sehr gute Ärtze und ich würde mir wünschen, daß Diskussionen zu dem Thema von beiden Seiten sachlicher geführt werden könnten und somit mehr Patienten umfassend geholfen werden könnte.
Freundliche Grüße
Kerstin