Hoi.
Die Verordnung sieht ja so aus:
http://www.hessen.de/irj/HKM_Internet?cid=98f23d288a…
§2 Abs.2 Verhinderung und Erkrankung
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nachvorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
§3 Abs.2 Befreiung und Beurlaubung
(2) Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter ; bei Auszubildenden in der Berufsschule im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen.
Innerhalb dieser Verordnungen konnte ich keine finden, die ähnliches für die Lehrkräfte regeln. Daher stimme ich den Vorrednern zu, die auf die allgemeinen Regeln des Landes Hessen verweisen:
§ 86 HBG (Hessisches Beamtengesetz)
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder auf Grund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
Unentschuldigtes Fehlen eines Beamten kann, nach §8 BeamtStG, die „Ernennung“ verhindern. Den "Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung…vorzunehmen (§9 BeamtSTG).
Das wäre natürlich innerhalb eines Überprüfungsverfahrens festzustellen und ein einmaliges Fehlverhalten dürfte nicht gegen die Ernennung sprechen.
Ciao
Garrett