AU-Bescheinigung, Fristen

Hallo,

eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens ab dem vierten Tage dem AG vorgelegt werden. WIe verhält es sich da mit den Feiertagen und Wochenenden in den folgenden Beispielen; AN arbeitet Montags bis Freitags:

1.) Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage. Krankmeldung am Donnerstag (vor Karfreitag). AN kommt Dienstag (nach Ostermontag) wieder zur Arbeit. Muss der AN am Dienstag auch noch eine AU-Bescheinigung vorlegen?

2.) Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage. Krankmeldung am Dienstag (nach Ostermontag). Muss der AN am Dienstag zum Arzt, um eine AU-Bescheinigung vorzulegen?

3.) Keine Feiertage. AN meldet sich Montag und Dienstag krank. Ist der Dienstag schon der vierte Tag, an dem eine AU-Bescheinigung vorgelegt werden muss?

Ich bedanke mich schon mal für Antwort.

LG,
Fred

Hi!

1.) Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage.
Krankmeldung am Donnerstag (vor Karfreitag). AN kommt Dienstag
(nach Ostermontag) wieder zur Arbeit. Muss der AN am Dienstag
auch noch eine AU-Bescheinigung vorlegen?

Er fehlte nur einen Arbeitstag, also keine AU

2.) Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage.
Krankmeldung am Dienstag (nach Ostermontag). Muss der AN am
Dienstag zum Arzt, um eine AU-Bescheinigung vorzulegen?

Er fehlte nur einen Arbeitstag, also keine AU

3.) Keine Feiertage. AN meldet sich Montag und Dienstag krank.
Ist der Dienstag schon der vierte Tag, an dem eine
AU-Bescheinigung vorgelegt werden muss?

Er fehlte nur zwei Arbeitstage, also keine AU

Achtung: NUR unter der Voraussetzung, dass nichts anderes vereinbart ist!!!

LG
Guido

Vielen Dank (o.T.)
.

Ich vergaß ein Beispiel…
Hallo,

jetzt habe ich doch noch ein Beispiel vergessen:

AN meldet sich Freitag, Montag und Dienstag krank. Am Mittwoch ist er wieder auf der Arbeit. Muss er am Mittwoch eine AU-Bescheinigung vorlegen?

Wenn die Antwort „nein“ sein sollte, dann kann ich davon ausgehen, dass nur Arbeitstage bezglich der Berechnung gelten?

Wo steht dafür die Gesetzesgrundlage?

Vielen Dank von Fred

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Na endlich :smile:
Hi!

AN meldet sich Freitag, Montag und Dienstag krank. Am Mittwoch
ist er wieder auf der Arbeit. Muss er am Mittwoch eine
AU-Bescheinigung vorlegen?

Ich dachte schon, Du forderst mich so gar nicht *fg*

Hier ist es etwas kniffeliger!

In den vorangegangen Beispielen war er ja immer nur vor oder nach dem Wochenende krank.

Hier könnte der AG argumentieren, dass es EINE Erkrankung ist, wogegen der AN sagen könnte , dass es derer zwei waren (einmal einen Tag, einmal zwei Tage).
Da es unmöglich ist, dem AN etwas anderes nachzuweisen, wird zunächst mal nicht anderes bleiben, als 3 Tage ohne AU-Bescheinigung zu akzeptieren.

Allerdings kann der AG durchaus in Zukunft dann schon eher die AU-Bescheinigung verlangen!

Wenn die Antwort „nein“ sein sollte, dann kann ich davon
ausgehen, dass nur Arbeitstage bezglich der Berechnung gelten?

Nein, es gelten Kalendertage.
Nur:
Freitag krank, Samstag gesund, Montag wieder krank sind keine 3 Kalendertage…

Wo steht dafür die Gesetzesgrundlage?

http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

LG
Guido

Danke und off topic
Ach, da freut sich aber einer.
Du magst wohl gefordert werden, Guido!?

Aber vielen Dank für die schnelle Antwort.
Fred

off topic
Hi!

Du magst wohl gefordert werden, Guido!?

Es ist so, dass man bei vermeindlich „billigen“ Anfragen schon mal ein Detail vergisst :wink:

LG
Guido