Hallo Zusammen, ist es möglich, eine AUB seitens AG nur noch elektronisch einzufordern und aufzubewahren? Ich habe hierzu leider keine rechtliche Grundlage gefunden. Bei uns müssen zurzeit immer noch alle AUBs im Original eingereicht werden. Diese werden dann gescannt und trotzdem im Original abgelegt. Das müsste im Jahr 2018 im Rahmen der Digitalisierung doch eigentlich möglich sein oder? Vielen Dank und beste Grüße. JG
Hallo,
ich kenne viel Arbeitgeber, die eine AU_Meldung auch als FAX oder E-Mail-Anhang akzeptieren, allerdings kann ich leider auch nicht sagen, ob es dafür eine rechtliche Grundlage gibt. Was ich dir sagen kann, dass die Krankenkasse diesen Weg akzeptiert, und wenn die AU-Meldung wie üblich im Original an die Kasse geschickt wird, dann wird sie bei Eingang sofort digitalisiert und das Original nach sechs Wochen vernichtet. Wichtig ist in allen Fällen, dass die Meldung sofort bzw. innerhalb der Fristen dem Arbeitgeber und der Kasse vorliegen.
Gruss
Czauderna
Servus,
es steht schon bisher dem Arbeitgeber frei, „Krankmeldungen“ auch telefonisch anzunehmen oder durch den Cousin ausrichten zu lassen. Wer oder was sollte ihn daran hindern?
Schöne Grüße
MM
hi,
ich würde mich mehr daran stören, dass er schreibt:
Wie solle der den AN dazu verdonnern können, die AU elektronisch übermitteln zu müssen?
als Alternative ja gern, aber ausschließlich?
grüße
lipi
Hallo,
der AG kann nicht verlangen, daß ausschließlich der elektronische Weg zur Übermittlung einer AUB genutzt wird.
Verantwortlich für den Nachweis der AUB ist der AN. Maßgeblich ist der originale, für den AG bestimmte Durchschlag.
Da es Sache des AN ist, den Nachweis der AU rechtzeitig dem AG vorzulegen, ist es dem AN auch freigestellt, auf welchem Übermittlungsweg er dem AG den Durchschlag zukommen läßt.
&Tschüß
Wolfgang
Es gibt auch keine rechtliche Grundlage, eine AUB nur noch elektronisch zu übermitteln.
Beim Arzt gibt es das Stück Papier als Nachweis. Dieses müsste nun erst elektronisch aufbereitet werden - also müsste jeder zu Hause einen Scanner haben? Wie will man sicherstellen, dass dann das elektronische Ergebnis auch das Original wiederspiegelt? Mir fallen da gleich Möglichkeiten ein, AUBs zu fälschen…
Oder es wird ein Workflow im Gesundheitswesen entwickelt, der gleich elektronisch vom Arzt zum AG funktioniert, dem stehen aber sicherlich erst einmal IT-Sicherheits- und Datenschutzbedenken entgegen…
Allerdings ist es durchaus möglich, dass der AG auch (zusätzlich) diesen Weg erlaubt, es gibt keine gesetzliche Grundlage, dass es verboten sei.
Beatrix
Das mir aus diversen Unternehmen bekannte „übliche“ Verfahren sieht so aus, „dass der AG nicht länger auf Vorlage der AU im Original besteht, sondern eine elektronische Übermittlung ausreichend lässt/akzeptiert“. Da wird also keineswegs der klassische Weg ausgeschlossen, sondern nur eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, bei der es dem AN frei steht diese zu nutzen, oder lieber beim klassischen Verfahren zu bleiben.
Und angesichts Smartphones in jeder Hand ist es auch jedem möglich diesen Weg zu nutzen, wenn man dies will. Den AGs ist das elektronische Verfahren inzwischen überall dort allerdings lieber, wo ohnehin die Akten nur noch elektronisch geführt werden, weil sie sich selbst dann das Scannen sparen können, und gleich einen Workflow vom speziellen Mail-Account über die Verarbeitung bis hin zur elektronischen Ablage definieren können. Angesichts der damit verbundenen Einsparpotentiale nimmt man das Risiko eines Missbrauchs im Einzelfall dann gerne hin.
Servus,
das zieht sich ein Missverständnis durch den Thread:
kann bedeuten: „ausschließlich auf elektronischem Weg und ohne dass andere Wege der Übermittlung akzeptiert würden“, aber auch „nicht mehr auf elektronischem Weg, der dann durch den Versand des Originalbelegs auf Papier oder Fax ergänzt werden muss, um wirksam zu sein, sondern auch, wenn die AU-Bescheinigung nur elektronisch übermittelt wird“.
Meines Erachtens ist die zweite Bedeutung gemeint.
Schöne Grüße
MM