Auf Straße parken trotz eigener Garage

Hallo,

zu dieser Frage gibt es zig Diskussionen, die aber i.d.R. damit enden, dass kein Garagenbesitzer gezwungen werden kann, sein Fahrzeug auch darin abzustellen. Sprich er darf weiterhin auf der Straße parken, auch wenn die restl. Anwohner (die ohne Garage) dadurch im Nachteil sind.

Wenn dem wirklich so ist, dann versteh ich ehrlich gesagt §47, Abs.9 der LBauO RLP[1] nicht, in dem es heißt: „Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.“

I.d.R. wird man ja beim Hausbau „gezwungen“ für eigene Stellplätze („notwendig“) zu sorgen, also wäre es demnach nicht zulässig, trotz eigener Parkmöglichkeit *dauerhaft* öffentliche Parkplätze zu belegen, oder doch?

Gruß,
Christian

[1] http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/xi4/page/…

Ich darf in der notwendigen Garage kein Lager, Abstellraum, Wohnraum oder was weiß ich so einrichten, dass das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.
Andererseits werde ich als Nichtautobesitzer nicht gezwungen mir ein Auto zu kaufen, um etwas in der garage stehen zu haben, obwohl ich beim Bau des Hauses durchaus gezwungen werden kann zumindest einen (oder mehrere) Stellplätze anzulegen. Genau so wenig kann ich als Autobesitzer gezwungen werden mein Fahrzeug in der Garage zu parken.
Der Straßenraum ist übrigens aus Steuergeldern (sowohl des Garagenbesitzers als auch des Nichtgaragenbesitzers) bezahlte Allgemeinfläche und darf daher von jedem gesetzeskonform gem StVO genutzt werden. Dieses weit verbreitete: „Der Stellplatz auf der Straße vor meinem Haus ist meiner“ ist falsch.
Zu Diskussionen, insbesondere in den Innenstädten unserer Großstädte, ob der Tiefgaragenstellplatz im Mehrfamilienhaus unbedingt an einen Hausbewohner vermietet werden muss, oder ob die gesamte Garage an einen Gewerbetreibenden für seine Fahrzeugflotte gehen kann, ist meines Wissens auch in der Justiz recht umstritten.

vnA

Ich darf in der notwendigen Garage kein Lager, Abstellraum,
Wohnraum oder was weiß ich so einrichten, dass das Abstellen
eines Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.

Danke, so hab ich das bis jetzt auch verstanden.

Genau so wenig kann ich als Autobesitzer gezwungen
werden mein Fahrzeug in der Garage zu parken.

Widerspricht das nicht dem zuvor Geschriebenen?
Oder läuft’s darauf hinaus:
Solange die Garage frei ist, darf (auch dauerhaft) auf der Straße geparkt werden, denn die Garage könnte jederzeit benutzt werden.
Wird die Garage aber als „Abstellraum“ für alles mögliche verwendet und es muss deshalb auf der Straße geparkt werden, liegt ein Verstoß gegen, ja, gegen was, die StVO, die LBauO, was anderes, vor?

Hallo,

Du machst hier einen unzulässigen Umkehrschluss. Denn auch wenn eine Garage nicht zu anderen Zwecken benutzt werden darf, bedeutet das noch lange nicht, dass sie auch tatsächlich für das Abstellen eines Kfz genutzt werden muss. Sie darf durchaus auch leer stehen, und mein Auto steht derweil auf dem Parkplatz meiner Firma, des nächsten Supermarkts, oder eben auch am Straßenrand vor der eigenen Haustür.

Gruß vom Wiz

Im Park spazieren trotz eigenen Gartens
Hallo!

zu dieser Frage gibt es zig Diskussionen,

Warum?

die aber i.d.R.
damit enden, dass kein Garagenbesitzer gezwungen werden kann,
sein Fahrzeug auch darin abzustellen.

Das ist ja auch die einzige Lösung.

Sprich er darf weiterhin
auf der Straße parken, auch wenn die restl. Anwohner (die ohne
Garage) dadurch im Nachteil sind.

Das ist keine rechtliche, sondern eine politische Argumentation. Solange in diesem Land der Gleichheitsgrundsatz gilt, und ich hoffe, das ist noch sehr, sehr lange, gilt: Das Parken ist grundsätzlich jedermann gestattet ohne Ansehen der Person.

Wenn dem wirklich so ist, dann versteh ich ehrlich gesagt §47,
Abs.9 der LBauO RLP[1] nicht, in dem es heißt: „Notwendige
Stellplätze und Garagen dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet
werden.“

Die Norm ist doch recht klar: Eine Garage soll Stellplatz für Fahrzeuge sein und kein Wohnraum. Eine straßenverkehrsrechtliche Regelung ist darin nicht enthalten.

I.d.R. wird man ja beim Hausbau „gezwungen“ für eigene
Stellplätze („notwendig“) zu sorgen, also wäre es demnach
nicht zulässig, trotz eigener Parkmöglichkeit *dauerhaft*
öffentliche Parkplätze zu belegen, oder doch?

Doch. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Grundlagen der Logik
Hallo,

Widerspricht das nicht dem zuvor Geschriebenen?
Oder läuft’s darauf hinaus:
Solange die Garage frei ist, darf (auch dauerhaft) auf der Straße geparkt werden, denn die Garage könnte jederzeit benutzt werden.

Nein.
Unabhängig davon ob die Garage frei ist, darf ein gemeldetes KFZ auf jeder verfügbaren öffentlichen Stellfläche abgestellt werden.

Wird die Garage aber als „Abstellraum“ für alles mögliche
verwendet und es muss deshalb auf der Straße geparkt werden, liegt ein Verstoß gegen , ja, gegen was, die StVO, die LBauO , was anderes, vor?

So, korrigiert.

Du unterstellst eine nicht vorhandene Kausalität zum Parken außerhalb.
Es wurde bereits vorher gesagt: Durch Registrierung eines KFZ (und Entrichtung der daraus resultierenden Steuern) erhält der Verkehrsteilnehmer das Recht zur Nutzung öffentlicher Stellplätze.

Das Vorhandensein privater Stellplätze wirkt sich nicht auf dieses Recht aus!

Das Analogbeispiel ist gar nicht so schlecht mit dem Park und dem Garten: Privatbesitz verpflichtet nicht zur Nutzung Selbigens, ebensowenig wie er im Verbot der Nutzung von Gemeineigentum resultiert.

  1. Jeder hat das Recht, in seiner eigenen Garage (k)ein KFZ abzustellen.
  2. Jeder Halter eines gemeldeten KFZ hat das Recht, sein KFZ auf einem öffentlichen Stellplatz abzustellen.

So einfach ist das.

Gruß,
Michael

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ergänzend zum bisher gesagten
Die LBO verbietet nur die Zweckentfremdung notwendiger Stellplätze und Garagen. In welchem Umfang und ob überhaupt Stellplätze und Garagen auf einem Grundstück notwendig im bauordnungsrechtlichen Sinn sind, regelt sich nach den örtlichen (kommunalen) Bauvorschriften.

Es ist auch durchaus denkbar, dass jemand auf seinem Grundstück Garagen anlegt, wo keine (oder nur eine) notwendig ist. Dementsprechend kann er die nicht notwendigen Garagen nutzen, wie er will.

Gruß
smalbop

Danke Michael.
Ist wirklich einfach, wenn man keine Kausalitäten erfindet. :smile:

Mal ganz praktisch
Hi!
Also auf einer öffentlichen Straße darf jeder parken, so lange er sich dabei an die Straßenverkehrsordnung hält.

I.d.R. wird man ja beim Hausbau „gezwungen“ für eigene
Stellplätze („notwendig“) zu sorgen, also wäre es demnach
nicht zulässig, trotz eigener Parkmöglichkeit *dauerhaft*
öffentliche Parkplätze zu belegen, oder doch?

Wie soll man das denn so auch kontrollieren? Die Politesse weiß doch nicht, ob das parkende Fahrzeug 5m weiter eigentlich einen Garagenstellplatz hat oder nicht?

Für das Parken in der Garage spricht ja noch mehr: Die Versicherung ist u.U. günstiger, die Scheibe im Winter nicht vereist und das Auto nicht so kalt und Diebe kommen nicht so leicht ran…

zu dieser Frage gibt es zig Diskussionen, die aber i.d.R.
damit enden, dass kein Garagenbesitzer gezwungen werden kann,
sein Fahrzeug auch darin abzustellen. Sprich er darf weiterhin
auf der Straße parken, auch wenn die restl. Anwohner (die ohne
Garage) dadurch im Nachteil sind.

Die können sich ja auch eine Garage bauen, wenn sie das möchten.

{Also im Dorf A ist das so, dass eigentlich fast alle Nachbarn eine Garage und einen Stellplatz auf dem Grundstück haben (Ob das vorgeschrieben war bei der Erschließung, weiß ich mal nicht). Diese sind aber bis unters Dach vollgemüllt, außerdem gehören in diesem fiktiven Dorf auf dem Land zu einer Familie so 5-12 Autos (leicht übertrieben).
Das hat zur Folge, dass die Fahrzeuge die Garageneinfahrt von Familie A zuparken, die Autos draußen im Winter täglich warm laufen gelassen werden, und jeder die Stellplätze auf der Straße vor seinem Gartenzaun als persönliches Eigentum betrachtet. Was gar nicht geht, weil die Straße nicht breit genug ist und gar nicht auf beiden Seiten geparkt werden kann… Wenn Familie A mal ausnahmsweise auf ihrer Seite ihr Auto vor ihrem Zaun stellt, kommt der Nachbar B und stellt völlig hirnlos sein Auto vor seinem Zaun ab (wie immer) und die Straße ist einfach mal dicht :smile: Dazu muss man noch anmerken, dass die Straße in diesem Dorf schon 20m weiter vorne komplett frei ist. Beim Thema Auto und parken hört die Vernunft offensichtlich auf und wenn man geschätzte 3-4 Zentner wiegt, können auch 20m schon zu weit sein}

Grüße
kernig

Die LBO verbietet nur die Zweckentfremdung notwendiger

Falsch. Die LBO verbietet grundsätzlich die Zweckentfremdung. Man kann allerdings für den neuen Zweck eine Genehmigung beantragen und erhalten. Man kann auch für notwendige Garagen eine Nutzungsänderung erhalten, wenn man den notwendigen Stellplatz an anderer Stelle nachweist, oder diesen ablöst.

Stellplätze und Garagen. In welchem Umfang und ob überhaupt
Stellplätze und Garagen auf einem Grundstück notwendig im
bauordnungsrechtlichen Sinn sind, regelt sich nach den
örtlichen (kommunalen) Bauvorschriften.

Welche könnten das denn sein? Mach bitte mal ein Beispiel. Ich tippe auf LBO, das ist aber Landesrecht.

Es ist auch durchaus denkbar, dass jemand auf seinem
Grundstück Garagen anlegt, wo keine (oder nur eine) notwendig
ist. Dementsprechend kann er die nicht notwendigen Garagen
nutzen, wie er will.

So fern er dafür eine Baugenehmigung hat. Nutzungsänderungen sind üblicherweise in der BRD genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig.

Gruß
smalbop