Meine Frage lautet wie folgt:
Muss ein Vermieter laut deutschem Gesetz eine Mietkaution verzinst auf einem gesonderten Sparbuch anlegen, oder darf er auch eine Kaution ohne Zinsen in einem separaten Tresor aufbewahren? Wo finde ich den passenden Paragraphen im Gesetzbuch?
Falls letztere Situation illegal ist: Was passiert, wenn ein Vermieter die Kaution illegalerweise ohne Zinsen in einem separaten Tresor aufbewahrt, ohne dass der Mieter zum Übergabezeitpunkt von der Rechtswidrigkeit wusste?
vielen Dank.
Wo finde ich den passenden Paragraphen im
Gesetzbuch?
Hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
Falls letztere Situation illegal ist: Was passiert, wenn ein
Vermieter die Kaution illegalerweise ohne Zinsen in einem
separaten Tresor aufbewahrt, ohne dass der Mieter zum
Übergabezeitpunkt von der Rechtswidrigkeit wusste?
Weiß ich nicht.
Hallo
Falls letztere Situation illegal ist: Was passiert, wenn ein
Vermieter die Kaution illegalerweise ohne Zinsen in einem
separaten Tresor aufbewahrt, ohne dass der Mieter zum
Übergabezeitpunkt von der Rechtswidrigkeit wusste?
Nichts, wenn der Mieter nichts unternimmt.
Ansonsten ist der Vermieter dem Mieter für die ab Entrichtung der Kaution entgangenen Sparbuchzinsen schadenersatzpflichtig.
Außerdem hat der Vermieter die Kaution von seinem Vermögen getrennt zu halten, da dieses Geld Eigentum des Mieters ist. Sonst wäre sie etwa bei einer Privatinsolvenz des Vermieters Teil der Insolvenzmasse. Derlei zu verhindern ist ja der wesentliche Sinn des § 551 BGB.
Die einschlägige Rechtsprechung sieht so aus, dass der Mieter den Vermieter mit angemessener Frist auffordern kann, die Kaution gesetzeskonform anzulegen bzw. ihm diese Anlage nachzuweisen, etwa durch die Kopie eines auf den Namen des Vermieters lautenden Sparbuchs mit dem Vermerk "Mietkaution des [Name des Mieters] in Sachen [Mietvertrag].
Kommt der Vermieter dieser Forderung nicht fristgerecht nach, so kann der Mieter Mietzahlungen so lange zurückhalten, bis die Kaution aufgezehrt ist. Man sollte das dem Vermieter schon bei der Fristsetzung androhen.
Ein zurückbehaltener Betrag muss natürlich umgehend nachentrichtet werden, so bald der Vermieter - auch verspätet - die gesetzeskonforme Anlage der Kaution nachweist.
Gruß
smalbop
Gibt es nähere Regelungen zu dieser Frist? Was ist, wenn der Mieter die Kaution bereits vor circa 3 Tagen entrichtet hat, ohne von seinen Rechten zu wissen, sich dieser aber nun bewusst wird?
Gibt es nähere Regelungen zu dieser Frist? Was ist, wenn der
Mieter die Kaution bereits vor circa 3 Tagen entrichtet hat,
ohne von seinen Rechten zu wissen, sich dieser aber nun
bewusst wird?
Das Recht des Kautionsgebers, vom Kautionsnehmer die ordnungsgemäße Anlage der Kaution nachgewiesen zu bekommen, verfällt nicht.
Indessen gibt es aus meiner Sicht drei Tage nach Übergabe der Kaution auch noch keinen Grund, dem Vermieter alarmistische Briefe zu schreiben. Wenn der nach einem Monat und einer mündlichen Aufforderung, sich an § 551 BGB zu halten, noch immer erklärt, dass das Geld in seinem Tresor „doch sicher ist“, wäre das etwas anderes.
Dann sollte, die Anwesenheit des Vermieters am Standort des Tresors vorausgesetzt, eine schriftlich gesetzte Frist von einer Woche genügen, die Kaution auf ein Sparkonto einzuzahlen und dem Mieter einen Nachweis hierüber zukommen zu lassen. Man könnte es auch noch einfacher gestalten, indem man ihm statt einer Fristsetzung eben einfach schriftlich mitteilt, zukünftige Mietzahlungen bis in Höhe der geleisteten Kaution zurückzubehalten, bis er den geforderten Nachweis liefert.
Hierbei empfiehlt es sich für den Mieter aber in jedem Fall, einen Zugangsnachweis zu sichern. (Z. B. den Brief von einem Bekannten durchlesen, dann kuvertieren und mit Einwurfeinschreiben abschicken lassen.)
Gruß
smalbop
Und schon ist das Vertragsverhältnis dauerhaft tiefgreifend gestört.
vnA
Das selbe wollte ich auch schreiben. Vielleicht sollte man einfach mal mit dem Vermieter reden, vielleicht weiß er einfach nichts von § 551 BGB, grade wenn er kein Großgrundbesitzer ist und vielleicht noch nicht sehr oft vermietet hat. Die Mieterin wusste es zunächst ja anscheinend auch nicht.
Das selbe wollte ich auch schreiben. Vielleicht sollte man
einfach mal mit dem Vermieter reden, vielleicht weiß er
einfach nichts von § 551 BGB, grade wenn er kein
Großgrundbesitzer ist und vielleicht noch nicht sehr oft
vermietet hat.
Was war an
„Indessen gibt es aus meiner Sicht drei Tage nach Übergabe der Kaution auch noch keinen Grund, dem Vermieter alarmistische Briefe zu schreiben.“
dermaßen missverständlich?
Wer vermietet, „verdient“ Geld damit, und wenn man auf legale Weise sein Geld verdienen will, muss man auf einen Hinweis seines Geschäftspartners hin halt verdammt nochmal einen Blick ins Gesetz werfen. So schwer ist der § 551 nicht zu verstehen, dass man mit ihm nicht zurechtkäme. Die dauerhafte Störung des Verhältnisses wäre hier also ursächlich beim Vermieter zu suchen.
s.
Ich habe schon oft sehen müssen, dass Mieter aufgrund eines schlechten Vertragsklimas eine Wohnung (obwohl sie es eigendlich nicht wollten) kündigten. Noch nicht sehen musste ich, dass ein VM aus diesem Grund sein Mietobjekt verkaufte.
Es liegt also nahe, dass es durchaus auch im Interesse des Mieters liegen könnte sich nicht auf die rechthaberische Hetze anderer zu hören, sondern das ganze mit einem gewissen Menschenverstand anzugehen.
Millionen von Kautionen sind nicht gesetzeskonform angelegt. Sofern keine Gefahr für eine Privatinsolvenz des Vermieters besteht, macht dies auch keine Probleme. Auch bei den von mir im Zwangsversteigerungsverfahren erworbenen Objekten habe ich die Mieterkautionen ALLE von den Zwangsverwaltern erhalten. Davon war keine auf einem mündelsicheren Kautionskonto, sondern alles lief über Girokonten ab.
Die aufgelaufenen Zinsen erhält der Mieter so und so erst nach Ende des Mietverhältnisses (ausbezahlt oder verrechnet). Wenn dann unverzinst abgerechnet wird, kann man immer noch sein Recht geltend machen.
Aber ja: Es ist die Pflicht des VM die erhaltene Kaution mündelsicher und verzinst anzulegen. Und: Es tut jeder VM gut daran sich daran zu halten.
vnA
Hi,
über welche Art von Mietvertrag reden wir denn, Gewerbe oder Wohnungsmiete?
Denn bei Gewerbe kann eine Verzinsung ausgeschlossen sein, Ebenso muss die Kaution nicht getrennt angelegt werden.
Bei Wohnraumverhältnis sieht es anders aus, Verzinste Anlage abgesondert vom Vermögen des Vermieters.
cu naseweis