Ein Kunde hat im Internet eine (sperrige) Ware bestellt und bezahlt
Die Lieferung erfolgte durch Spedition.
Die Ware erwies sich wegen eines Produktionsfehlers als unbrauchbar und wurde reklamiert.
Der Verkäufer lieferte einwandfreien Ersatz und kündigte Abholung der Reklamation an.
Diese Abholung fand nicht statt.
Wie lange hat der Verkäufer Anspruch auf Herausgabe der reklamierten Ware?
Das ist doch eigentlich nicht die Frage. Das Teil ist das Eigentum des Verkäufers.
Die Frage ist, wie lange der Käufer verpflichtet ist, das Teil bei sich aufzubewahren.
Ich denke, es wäre ganz gut, dem Verkäufer per Einschreiben mitzuteilen, dass man bis zum soundsovielten die unbrauchbare Ware noch aufbewahren und dann entsorgen wird, und dass man dringend um baldige Abholung bittet.
Ob man das Teil dann wirklich wegwerfen darf, weiß ich nicht genau, aber wenn der Verkäufer auf den Brief nicht reagiert, würde ich doch annehmen, dass da kein Interesse vorhanden ist. -
Die Frist sollte aber nicht zu kurz sein. drei oder vier Wochen würde ich denken.
Das sollte die beste Lösung sein.
Mit einem Einschreiben und der Fristsetzung sind Sie dann auf der sicheren Seite.
Wieso sollte der Käufer für den säumigen Verkäufer auch noch verpflichtet sein Zeit und Kosten zu investieren um den gelieferten `Schrott" wieder los zu werden?
Wenn schon, dann Mail mit Fristsetzung von max. 10 Tagen und der Ankündigung, dass die Ware danach bei Nichtabholung entsorgt wird. ramses90
Quark, der Verkäufer ist hier in der Pflicht und nicht der Käufer dem damit noch Zeit und Kosten aufgebürdet werden! ramses90
weil es sich nicht um unbestellte werbung o.ä. handelt, sondern um einen nebenpflicht bei der reklamation?
Danke für eure beiträge!
Aber immer schön bei der sache bleiben!
Der händler hat die abholung der fehlerhaften ware (wert unter 150 €) ja angekündigt - aber nicht realisiert; wahrscheinlich schlichtweg vergessen.
Warum soll man da noch fristsetzend mahnen?
Juristisch ist der käufer jetzt BESITZER der ware.
Wie lange muss er das ding im keller rumstehen lassen, bis es in sein EIGENTUM übergeht?
richtig: Man teilt dem Verkäufer drei Termine in den nächsten 3 Wochen mit, an denen er die Ware abholen kann. Und zwar vorzugsweise per Einwurfeinschreiben (Termine, die ab Eingang des Schreibens beim Verkäufer eingehalten werden können!).
das wiederum muss man nicht explizit betonen.
Aussage meines Anwalts: „Übermitteln Sie die 3 Termine! Reagiert der Verkäufer nicht in angemessener Zeit, dann kann man das Teil vor die Tür stellen oder anderweitig entsorgen.“
Und ja, das funktioniert auch mit einem 3000 Euro teuren Gerät.
In meinem Fall hat sich der Verkäufer erst 6 Monate später gemeldet. Ich hab ihm mitgeteilt, dass er sein Gerät auf dem Wertstoffhof in MUC abholen könnte. Daraufhin hat sein Vorgesetzter noch einmal bei mir angerufen und ich hab ihm dasselbe erzählt. Gedroht wurde natürlich mit dem Firmenanwalt, aber der hat es dann doch vorgezogen, die aussichtslose Sache zu lassen.
Gruß
VB
PS Der Verkäufer verkauft auch heute noch Geräte an mich!
steht gleich wo? und in welchem Umfang?
Ja, das ist er schon seit der Anlieferung. Er ist aber nicht der EIGENTÜMER.
Von alleine passiert das nie. Oder vielleicht, wie bei Fundsachen, nach einem halben Jahr. Ich kann mir aber vorstellen, dass das nicht unbedingt funktioniert, wenn der Eigentümer bekannt ist.
Er könnte evtl. dem Verkäufer schreiben, dass er ab dann und dann Lagergebühren in Höhe von … im Monat/in der Woche oder am Tag verlangt, und dass er aber großzügigerweise bereit wäre, anstatt dessen die Ware in Zahlung zu nehmen.
nö. umgekehrt: wo bitte steht, dass man anderer leut’s sachen behalten oder entsorgen darf?
sorry, aber du behauptest hier immer was, was nicht stimmt.
ah so.
na, dann widerleg das doch einfach mal. bitte mit hinweis auf gesetze und urteile. deine geschichte unten beweist jedenfalls gar nichts.
Du hast hier eine Behauptung aufgestellt, die du beweisen musst.
Ich muss hier gar nichts beweisen.
ich muss beweisen, dass man eigentum nicht einfach so verliert? sowas sollte eigentlich selbstverständlich sein, aber bitte:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html
dann war dein
wohl nicht ernst gemeint, hm? nur so dahin gesagt. da braucht man keine argumente.
So, liebe leute, jetzt ist aber genug!
Ich zitiere Karl Valentin: „Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von mir.“
Ich melde mich von diesem thread ab - da kommt nix brauchbares mehr.
Dein Argument zieht nicht. Deine Schlussfolgerungen sind komplett falsch.
Genau wie in vielen anderen deiner Antworten.
Der von dir referenzierte § findet hier zur Lösung der Frage des TE keine Anwendung.
Also lass es einfach und antwortete nur dort, wo du wirklich ein Experte bist.
Ich werde mich nicht weiter an diesen Spielchen beteiligen.
In dem genannten Gesetz steht aber auch das: „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,“
Und genau dies nämlich das Interesse eines Dritten, hier des Käufers steht dem entgegen. ramses90
ein interesse ist kein recht.
nu wird’s aber albern.
hast du auch irgendein argument oder möchtest du nur ein wenig rumtrollen?