Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe aus Österreich

Wie muss man sich verhalten wenn eine Lenkeranfrage aus Österreich an den Arbeitgeber geht (Firmenfahrzeug)? Weiter, wie müsste man sich verhalten, wenn nicht klar ist wer gefahren ist.

Danke.

Klaus

Hallo Klaus,

leider kann ich Dir nicht sagen, ob die Firma als Halter „haftbar“ gemacht wird.

Aber die Firma dürfte für die Zukunft wohl das Führen von Fahrtenbüchern vorschreiben, damit wird jeder gefahrene KM dokumentiert, egal ob dienstlich oder privat genutzt, zusammen mit Datum und Uhrzeit (Abfahrt _ Ankunft)

leider kann ich Dir nicht sagen, ob die Firma als Halter
„haftbar“ gemacht wird.

Eine Firma kann nicht Lenker gewesen sein.

Aber die Firma dürfte für die Zukunft wohl das Führen von
Fahrtenbüchern vorschreiben, damit wird jeder gefahrene KM
dokumentiert, egal ob dienstlich oder privat genutzt, zusammen
mit Datum und Uhrzeit (Abfahrt _ Ankunft)

Die Auflage einer österreichischen Behörde kann der deutschen Firma bei Fahrten im Inland reichlich egal sein.

Ich denke, dass die Firma kooperieren sollte und sich erstmal das Foto zuschicken lassen sollte, um die Bestimmung des Fahrers zu ermöglichen. Vermutlich durfte das Foto aber von hinte gemacht worden sein und dann war es das wohl. Eine Strafe wegen Nichtmitwirkung bei der Lenkerermittlung sollte es dann doch nicht geben - man wollte ha helfen :wink:

Bei Privatpersonen gilt: Strafen wegen Nichtaussage zur Lenkerermittlung werden in D nicht vollstreckt, da hier mit dem Grundsatz des Aussageverweigerungsrechts nicht vereinbar.
Bei Firmen - tja, wie sieht es denn da aus - keine Ahnung.

Hallo!

Eine
Strafe wegen Nichtmitwirkung bei der Lenkerermittlung sollte
es dann doch nicht geben - man wollte ha helfen :wink:

Es gibt keine Strafe wegen Nichtmitwirkung an der Lenkerermittlung, sehr wohl aber wegen NIchterteilung der Lenkerauskunft. Die Deutschen vollstrecken das nicht, deshalb lassen das manche Behörden in Österreich dann unter den Tisch fallen, aber nicht alle Behörden tun das.

Der Zulassungsbesitzer ist verpflichtet Aufzeichnungen darüber zu führen, wer sein KFZ gelenkt hat. Das gilt natürlich auch - sowieso auch auf Grund weiterer Vorschriften - für Firmen. Dass man da jetzt hinschreibt: ich hab mich eh bemüht, kann aber leider, obwohl ich alle gefragt habe, nicht mehr feststellen, wer das Auto gelenkt hat, ist die dämlichste Variante wie man auf so eine Lenkerauskunft reagieren kann…da kann ich mir gleich selbst die Führung eines Fahrtenbuches auftragen…

Gruß
Tom

Hallo,
Man kann die Lenkerbekanntgabe online tätigen. Dabei besteht die Möglichkeit zu sagen:

  • Lenkername unbekannt. Dies führt leider dazu, dass gegen die Halterin / den Halter des Fahrzeugs nach § 103 Abs. 2 KFG ein Strafverfahren wegen Nichtbekanntgabe der Lenkerin / des Lenkers eingeleitet wird.

Auch derartige Redewendungen, wie Name 1 oder Name 2 ist gefahren, soll automatisch zu o.g. Strafverfahren führen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass man genau die gefahrerne Person angeben muss, ansonsten gibt es Probleme. Auch im Vorfeld ein Bild anzufordern ist laut der online Eingabe nicht möglich.

Da es keinen Ärger mit der Firma geben darf, bleibt nur die Möglichkeit einer definitiven Lenkerangabe, obwohl man nicht weiss, wer exakt gefahren ist. Das kann doch irgendwie nicht sein, oder? Österreich beruht sich darauf, dass wohl generell ein Fahrtenbuch zu führen ist. Ebenso blöd ist, dass in dem Schreiben der Lenkerbekanntgabe kein Wort darüber verloren wird, wogegen eigentlich verstossen wurde. Auch ein Anruf brachte nichts.

Hallo!

Eine
Strafe wegen Nichtmitwirkung bei der Lenkerermittlung sollte
es dann doch nicht geben - man wollte ja helfen :wink:

Es gibt keine Strafe wegen Nichtmitwirkung an der
Lenkerermittlung, sehr wohl aber wegen NIchterteilung der
Lenkerauskunft. Die Deutschen vollstrecken das nicht, deshalb
lassen das manche Behörden in Österreich dann unter den Tisch
fallen, aber nicht alle Behörden tun das.

Na, dann darf die Firma die nächsten drei Jahre nicht mehr nach Österreich. Nun fährt ja eine GmbH eher selten durch die Gegend und die Frage ist: Was passiert, wenn ein Angehöriger dieser Firma (z.b. der Hausmeister) das nächste mal mit einem Firmenwagen in Österreich in eine Kontrolle gerät.
Da der Hausmeister kaum für Strafe der Firma haftbar ist: Wird dann das Fahrzeug konfisziert?

Der Zulassungsbesitzer ist verpflichtet Aufzeichnungen darüber
zu führen, wer sein KFZ gelenkt hat. Das gilt natürlich auch -
sowieso auch auf Grund weiterer Vorschriften - für Firmen.
Dass man da jetzt hinschreibt: ich hab mich eh bemüht, kann
aber leider, obwohl ich alle gefragt habe, nicht mehr
feststellen, wer das Auto gelenkt hat, ist die dämlichste
Variante wie man auf so eine Lenkerauskunft reagieren
kann…da kann ich mir gleich selbst die Führung eines
Fahrtenbuches auftragen…

Wie sieht denn die Fahrtenbuchauflage in AT so aus? Fahrzeuggebunden?

Hallo,

ich denke, dass ich eine Lösung habe.

Lies mal den §103 KFG.
Der Zulassungsbesitzer (Firma XY GmbH) muss entweder den Lenker benennen ODER, wenn er es nicht kann (hier zutreffend) eine Person, die diese Auskunft erteilen kann.

DIESE Person trifft dann die Auskunftspflicht. (Steht wörtlich so im §103 Abs.2).
Also benennt Firma XY Person A als Auskunftspflichtigen (das wäre der Herr A, dem der Dienst-PKW überlassen wurde).
XY GmbH ist dann aus dem Schneider.
Herr A ist nun der Auskunftspflichtige und kann sich überlegen, ob er nicht doch den Lenker nennen kann oder nun die Strafe gegen sich wegen Nichtauskunft auf sich nimmt (bzw. die Strafe mit „drei Jahre halt kein Urlaub in Österreich, sch**ß was drauf…“ nicht zahlt).
Wenn er keine Auskunft geben will, könnte es evtl. klug sein, grundsätzlich anzuerkennen, dass man der Auskunftspflichtige ist, um einen Rückgriff auf die Firma zu verhindern.

Das sind aber nun tiefste Tücken im AT-Recht und man möge meine Interpretation des §103 bitte prüfen und kommentieren!

Schade, dass man icht weiß, worum es geht.
Bei einer simplen Anonymverfügung würde man ja sicher einfach bezahlen, aber wenn der Vorwurf ins Eingemachte geht …

Ich hatte mir dies auch schon gedacht, dass man eine Person nennt, die dann Auskunft geben kann, jedoch wird sich daran vermutlich nichts ändern, weil eben der Fahrende bekannt gegeben werden muss, egal gleich oder später. Ebenso muss wird vermutlich auch dann bei diesem Schreiben kein Grund genannt werden. Erst dann, wenn definitv der Fahrende bekannt ist.
Blöd ist natürlich, dass sobald ein Fahrzeug der Firma nach Österreich fährt und angehalten wird, dass dann vollstreckt werden kann. Klingt aber irgendwie logisch.
Somit bleibt nicht anderes übrig, als Farbe zu bekennen.

Danke und Gruß Klaus

Hallo!

Die Behörde muss auch bei einer Lenkeranfrage nicht mitteilen um welches Delikt es geht. Das ist auch nicht üblich.

Wenn das Dienstauto einer bestimmten Person überlassen wurde, dann kann natürlich diese Person als Auskunftsperson benennen. Wenn man das in einem Betrieb überhaupt nicht mehr nachvollziehen kann, dann sollte man die Betriebsorganisation verbessern. Arbeitsrechtlich gibts da außerdem auch noch Vorschriften.

Gruß
Tom

Hallo!

Das stimmt, setzt allerdings voraus, dass man wirklich so eine Auskunftsperson hat. Wenn man einer bestimmten Person ein Dienstfahrzeug zur Nutzung überlässt, dann kann man so jemanden auch als Auskunftsperson benennen.

Worum es geht kann man natürlich indirekt feststellen, indem man Akteneinsicht nimmt. Akteneinsicht erhält jede Partei eines Verfahrens, egal ob durch RA vertreten oder nicht. Dazu gibts zwei Möglichkeiten

  1. fast alle Behörden bieten den Service an, dass sie Aktenkopien per Post verschicken. Also man beantragt einfach eine Aktenkopie und lässt sie sich zusenden - Nachteil: das geht sich nicht immer innerhalb der Auskunftsfrist aus

  2. die einfachste Möglichkeit: man schickt einfach einen Rechtsanwalt, der am Sitz der Behörde seine Kanzlei hat, bei der Behörde vorbei und lässt ihn eine Aktenkopie machen.

Das ist auch schon deswegen hilfreich, weil man dann gleich auch weiß, ob die Behörde nur von hinten oder auch von vorne geblitzt hat (die neuen Radargeräte blitzen von hinten und vorne, nur gibts da noch nicht so viele).

Gruß
Tom

Ja,

aber immerhin wäre so die Firma aus dem Spiel.

Was dann der Auskunftspflichtige macht, ist sein Problem.

So befremdlich für Deutsche die Auskunftspflicht ist (nemo tenetur!):

Man kann sie durchaus verstehen.
Wer ein Fahrzeug in den Verkehr bingt, der bringt auch eine Gefahr in Umlauf.
In D hat man daraus die Gefährdungshaftung abgeleitet, also die Haftung auch ohne Schuld. Dass man daraus dann auch den Einschnitt in Grundrechte ableitet und gesetzlich festlegt, war der deutschen Gesetzgebung wohl ein bisschen zuviel, der österreichischen eben nicht.

Hier würde ich an deutscher Stelle mal nachbessern. (An österreichischer allerdings auch!) Für Ordnungswidrigkeiten würde ich keine AUsnahme vom Grundsatz machen, dass man sich nicht selber belasten muss. Für Verkehrsstraftaten hingegen schon!
Mir geht da das österreichische Recht zu weit, das deutsche ist mir ein wenig zu liberal.

Bei uns flüchtete ein Fahrzeug vor einer Kontrolle und fuhr mit hoher Geschwindigkeit über eine rote Ampel. Der „SUV“ rammte dann ausgerechnet eine Dacia - vier Schwerverletzte (eine ganze Familie). Der Fahrer verpisste sich, der Halter sagte:
„Mein BMW X6? Wer den gerade fährt? Das weiß ICH doch nicht, keine Ahnung, echt nicht!“

Da hätte man sich eine Auskunftspflicht ECHT gewünscht!!!

Eventuell die Ehefrau als Auskunftsperson angeben, weil es halt nicht klar ist wer wirklich gefahren ist. Was denkt Ihr? Sehr vermutlich war es aber der Ehemann.