Hallo,
wir wohnen in einem 3-Familienhaus (3 Eigentumswohnungen) mit gemeinschaftlichen Garten, bei dem das Nutzungsrecht aber aufgeteilt und nicht allgemein ist. Unser Stück vom Garten erreicht man über einen eingetragenen 50 cm (!) weg, der an der äußeren Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück liegt. Der Mitbewohner, der das Nutzungsrecht für den mittleren Streifen hat, hat jetzt einen Windschutzzaun mit ca. 1,40 cm Höhe an diesem Weg gebaut, mit ca. 20 cm Abstand. Geht das? Wir quetschen uns jetzt also durch eine ca. 70 cm breite Schleuse um auf unser Gartenteil zu kommen. Das ganze in Baden Württemberg.
Hallo!
Verkehrsrecht meint Straßenverkehr.
Egal.
Ich verstehe aber nicht, wenn es einen nur 50 cm breiten Weg (Notweg) gibt,wieso dann nach Zaunbau des Miteigentümers eine 70 cm breite Schleuse entsteht.
Weg war 50 cm + 20 Abstand neuer Zaun = lichte Breite mind. 70 cm. Also kann man doch wie vorher dort entlang gehen um in Garten zu gelangen. Und Zaun ist doch einseitig ? Oder hat der andere Nachbar(nicht Miteigentümer) auch einen hohen Zaun angrenzend an den Notweg ?
Dass man auch vorher kaum eine Schubkarre o.dgl. nutzen konnte, daran hat sich doch nichts geändert.
Aber wenn der Weg nicht mehr gut zu benutzen wäre, dann muss man mit dem Miteigentümer reden. Er kann nicht bauen wie er will und andere Miteigner in der Nutzung einschränken oder behindern.
MfG
duck313
Hallo,
ah Mist, ja, ich habe das falsch angelegt. Kann ich das noch verschieben?
Also- bisher war an der Grundstücksgrenze zum Nachbarhaus kein Zaun.
Da ziehen jetzt aber die Schwiegereltern mit ihrem kleinen Hund ein- also brauchen sie einen Zaun. Der Sichtschutz war ursprünglich „nur als Provisorium und vorrübergehend für eine Feier“ aufgestellt worden. Das war allerdings letztes Jahr. Bisher kam man da mit einer Schubkarre noch durch, weil man über das Nachbargrundstück schwenken konnte.
Außerdem bin ich schwanger und habe dann demnächst nicht mal die Möglichkeit meinen Kinderwagen mit in den Garten zu nehmen. Kann das denn sein? Einen Zaun zwischen 2 Grundstücken kann ich ja verstehen - aber einen Zaun auf einem eigentlich gemeinschaftl. Grundstück, der mich auf dem Weg behindert nicht. Ich habe schon darum gebeten das der Sichtschutz bitte weggenommen wird wenn der Außenzaun befestigt ist. Mich würde interessieren ob es da irgendwelche Mindestabstände gibt oder ob der Nachbar uns jetzt echt so einengen darf. MfG
Hallo!
So ganz viel klarer ist es nicht. Lageplan wäre ideal.
Der Weg liegt zwischen dem Eigentumsgrundstück und einem fremden Nachbarn. Gut, aber warum ist der Weg dann nur so schmal ? Der könnte doch zur Gemeinschaftsseite hin beliebig verbreitert werden. Oder liegen beidseitig vom Weg fremde Grundstücke ?
Der Nachbar (Nicht-Miteigentümer) darf an seiner Grenze einen Zaun bauen nach Baurecht/Nachbarschaftsrecht… Da kann man nichts dagegen anführen. Der dürfte auch höher als 1,40 m sein. Meines Erachtens bis 2 m.
Die Miteigentümer dürfen das auf der Gemeinschaftsseite nicht. Nicht, wenn dadurch der Weg unzugänglich oder nur deutlich erschwert zu nutzen wäre.
Die Gemeinschaft hätte doch jederzeit die Möglichkeit den Weg auf ihr Gemeinschaftsland hin zu verbreitern. Es würden dann halt die Sondereigentumsteile am zugewiesenen Gartenstück etwas kleiner.
50 cm war doch sowieso deutlich zu eng.
MfG
duck313
Hallo,
wir wohnen in einem 3-Familienhaus (3 Eigentumswohnungen)
Erstmal FAQ:1129
Du solltest Die Frage neu einstellen …
mit
gemeinschaftlichen Garten, bei dem das Nutzungsrecht aber
aufgeteilt und nicht allgemein ist.
Wer hat diese Aufteilung wann und auf welcher Grundlage durchgeführt? (Könnte wichtig sein.)
Unser Stück vom Garten
erreicht man über einen eingetragenen 50 cm (!) weg, der an
der äußeren Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück liegt.
Bisher waren alle damit zufrieden?
Warum?
Der
Mitbewohner, der das Nutzungsrecht für den mittleren Streifen
hat, hat jetzt einen Windschutzzaun mit ca. 1,40 cm Höhe an
diesem Weg gebaut, mit ca. 20 cm Abstand.
Auf seiner Fläche?
Geht das?
Keine Ahnung. Bitte beantworte die Rückfragen.
Gruß
Jörg Zabel