Sehr geehrter Experte/-in,
Am 18.8.2012 wurde ich im Wagen meiner Tochter mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23kmh außerhalb einer geschlossenen Ortschaft geblitzt. 2 Monate später erhielt meine Tochter einen Zeugenbefragungsbogen, da sie laut Foto nicht der Fahrer des Wagens sein konnte. Meine Tochter machte von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mit dem Vermerk, dass sie hierdurch auch zugibt, den Fahrer zu kennen. Eine Woche vor Ablauf der Verjährung erhielt nun der Noch-Ehemann meiner Tochter einen Bußgeldbescheid, den er inzwischen zurückgewiesen hat. Ich als Täter habe seit der Tat keinen Anhörungsbogen oder ähnliches erhalten. Ist durch den Bußgeldbescheid an den Ehemann meiner Tochter meine inzwischen eingetretene Verjährung aufgehoben ?
Im voraus schon einmal herzlichen Dank.
Gerhard
Sehr geehrter Herr Blum,
die Verjährung ist durch den Bußgeldbescheid an den Ehemann der Tochter gegenüber Ihnen nicht unterbroche. Allerding bitte ich um Beachtung, dass auch Ihnen der Bußgeldbescheid noch innerhalb von 2 Wochen nach Verjährngsende noch vollstreckungswirksam zugestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
S. Fasolt
Sehr geherter Herr Blum,
danke für Ihre Anfrage. Leider bin ich hier ein wenig überfordert. Nur soviel kann ich dazu beitragen:
Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bestimmt sich nach § 26 Abs. 3 StVG,(Straßenverkehrsgesetz), das bedeutet, diese beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist.
Wenn vor Ablauf der ursprünglichen dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergangen ist, verlängert sich die maßgebliche Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate. Dem Erlass des Bußgeldbescheids kommt also aufgrund § 26 Abs. 3 StVG eine weitreichende Bedeutung für die Verjährungsfrist zu.
Für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung bei Erlass des Bußgeldbescheids wird danach unterschieden, ob der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlass zugestellt wird oder nicht. Erfolgt eine Zustellung innerhalb von zwei Wochen, so tritt die Verjährungsunterbrechung bereits mit Erlass des Bescheids ein. Wenn allerdings zwischen dem Erlass des Bußgeldbescheids und dessen Zustellung eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen verstreicht, so tritt nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 Ordnungswidrigkeitengesetz die Verjährungsunterbrechung erst mit der Zustellung ein.
Es ist nicht so, dass Verfolgungsverjährung bereits dann eintritt, wenn zwischen Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens beim Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt. Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OWiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Bereits der Ausdruck eines EDV Anhörungsbogens hat zum Beispiel die Unterbrechung der Verjährung zufolge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht oder überhaupt nicht zugegangen ist.
Es gibt daneben weitere, zum Teil komplett behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Insofern ist eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung eingetreten ist, nur möglich, wenn die Ermittlungsakte vorliegt.
Wie jedoch bereits oben gesagt wurde, ist es hier zwingend erforderlich, die Akte anzufordern und den genauen Akteninhalt zu prüfen. Sie sollten sich diesbezüglich vielleicht von einem Rechtsanwalt vor Ort vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
kraroma
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Jede Anhörung zählt als Unterbrechung. Das bedeutet, dass dann erneut die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 26 Absatz 3 StVG zu laufen beginnt. Die Verfolgungsverjährung tritt aber bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten spätestens ein, wenn seit dem Beginn der ursprünglichen Frist mindestens zwei Jahre verstrichen sind. Diese Frist für die „absolute Verjährung“ gilt auch und insbesondere in Fällen, in denen „eigentlich“ durch die mehrfache Unterbrechung der Verjährung noch kein Fristablauf eintreten würde.
Lieber Gerhard, vielen Dank für Ihr Vertrauen.
Ich vermute mal, dass jetzt nichts mehr kommt von der Bussgeldstelle, da sie kaum Bussgeldbescheide gegen weitere Verwandte oder Verschwägerte Ihre Tochter mehr erlassen dürfte. Wenn sie versuchen sollte, weitere in Frage kommende Personen zu ermitteln, hätte sie wohl eine „Sisyphusarbeit“ zu leisten.
Hinsichtlich der Frage, ob die Verjährung jetzt eingetreten ist, soweit die Angelegenheit den tatsächlichen „Täter“ betrifft, fühle ich mich überfordert. An anderer Stelle hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass ich kein Rechtsanwalt bin.
Möglicherweise kann die Bussgeldstelle Ihrer Tochter aber auferlegen, künftig ein Fahrtenbuch zu führen ???
Sind Sie nicht Mitglied im ADAC ? Wenn ja, dann haben Sie doch dort Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander
P.S.: Hoffentlich liest die Bußgeldstelle hier nicht mit !
Hallo Gerhard,
mit den Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten kenne ich mich zu wenig aus, um eine hilfreiche Antwort geben zu können.
Gruß,
Peter
Ich denke, wenn der Noch-Ehemann der Tochter den tatsächlichen Fahrer benannt hat, ist die Verjährung für den Vater noch nicht eingetrreten.
Hallo! Das Problem kann hier nicht mit 2 Sätzen erklärt werden. Hier spielen viele Faktoren eine Rolle.
Nutzen Sie den unten angeführten Link und lesen Sie sich da durch. Gruß
Die Tat ist nach Ablauf von 3 Monaten für Sie verjährt: nach § 33 Abs. 4 OWiG wirken (zB.Anhörungs-)Unterbrechungshandlungen (i.d.F. an die Kfz. haltende Tochter oder ihren Ehemann) eben nur gegenüber demjenigen, auf den sie sich bezieht (unschuldige Tochter/Ehemann)-> das sind aber nicht Sie als ‚unbekannter Dritter‘.
Grundsätzlich haben Sie Recht. Sofern die Behörde keine Schritte gegen Sie unternommen hat, tritt für diese Verkehrsordnungswidrigkeit Verjährung ein. Sie brauchen daher nicht zu zahlen. Allerdings sehe ich ein Problem mit der Aussage Ihrer Tochter, dass sie den Fahrer kenne. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird nämlich unterstellt, dass der Halter zur Mitwirkung bei der Feststellung des Verantwortlichen verpflichtet ist (OVG Berlin, VRS 51, 319). Da er dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht nachgekommen ist, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Ihre Tochter eine Fahrtenbuchauflage bekommen wird. Hierbei handelt es sich um eine ziemlich lästige Angelegenheit und kleine Fehler im Fahrtenbuch führen zu nicht ganz unerheblichen Bußgeldern. Ob es für diese 80€ Bußgeld + Verwaltungsgebühren und 1 Punkt, kein Fahrverbot, lohnt, es drauf ankommen zu lassen?
Hallo,
im Zeugenanhörungsbogen an meine Tochter wird ausdrücklich auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Wenn man hievon Gebrauch macht, gibt man doch gleichzeitig auch zu, den Täter zu kennen.
Was ist demnach höher zu bewerten:
Zeugnisverweigerungsrecht oder die Mitwirkungspflicht.
Beides scheint im Widerspruch zu stehen.
Vielen Dank für die Antwort.
Gerhard Blum
Also der Sachverhalt ist etwas kompliziert.
Da w+rde ich Ihnen raten, einen Anwalt beim ADAC anzurufen, denn das geht stark ins juristische.
Hallochen,
nein die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. Deine Tochter hat innerhalb der ersten 3 Monate vom Tattag den Bescheid/Anhörbogen erhalten. Jetzt bewegt ihr euch gerade in der 6 Monatsfrist und die kann bei Bedarf auch noch ausgesetzt und verlängert werden. An den Mann deiner Tochter heranzutreten war vermutlich das Naheliegendste für´s Amt. Vermutlich wird es jetzt noch Nachbarschaftsbefragungen oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zu Angehörigen geben. Spätestens wenn du selbst Post bekommen solltest, kannst du davon ausgehen, dass sie zum Abgleich ein Foto ziehen. Bis dato würde ich es aber aussitzen