Hallo!
Der Begriff „Verfahrensaufhebung“ ist mir in diesem Zusammenhang nicht bekannt. Ist vielleicht Verfahrenseinstellung gemeint?
Diese kann aus mehreren Gründen erfolgen. Wird ein Verfahren eingestellt kommt der Angeklagte „straffrei“ im engeren Sinne aus der Sache heraus.
Ohne Folgen bleibt die Einstellung jedoch nur nach § 153 StPO.
Nach 153 a StPO erfolgt eine Einstellung zwar auch ohne „Strafe“, allerdings nur gegen „Geldauflage“, die aber eben keine Strafe i.S.d. Strafgesetzbuches ist.
Eine Einstellung im Mordverfahren ist m.E. kaum denkbar, da eine Einstellung nur dann in Frage kommt, wenn die Schuld eines Täters als derart gering anzusehen wäre, daß eine Verurteilung unbillig wäre. Man ginge also von einer Straftat aus, hielte aber die Schuld für gering. Bei Mord ist es eigentlich undenkbar, daß sich ein Gericht auf eine derart summarische Prüfung einläßt.Die Einstellung hat also nichts damit zu tun, daß etwa keine Beweise vorliegen, vielmehr hält das Gericht die Tat wegen geringer Schuld nicht für strafwürdig… Die STA würde auch nie zustimmen. Ebensowenig würde der Angeklagteder Eionstellung zustimmen, sondern einen Freispruch fordern, um vom Tatvorwurf reingewaschen zu werden.
Gruß
Ralf