Aufhebung eines Erbvertrages

Hallo zusammen,

einen Erbvertrag aufzuheben ist ja generell nicht einfach und bedarf, so mein Kenntnisstand, der Zustimmung aller beteiligten bzw. es muss sogar auch ein Notar eingebunden sein. Oder? Wie ist denn bei folgendem Fall. Das Ehepaar E hat einen Erbvertrag. Nun beschließen die Eheleute ein paar Jahre später ein gemeinsames Testament aufzusetzen in dem sie bewusst den Erbvertrag aufheben und das Erbe neu regeln. Geht das? Wenn des Testament handschriftlich verfasst und von beiden unterzeichnet ist, muss es meinen Wissens nach auch nicht notariell beglaubigt sein. Oder?

Danke, Alex

Das geht nicht. Vertrag ist Vertrag, und Verträge kann man nur gemeinsam einvernehmlich ändern oder ganz aufheben.
Es kommt aber darauf an was im Erbvertrag geregelt ist. Ist doch nicht gesagt oder bekannt was man darin vereinbart hat. Kann ja noch Regelungsbedarf geben den man in einem Testament bestimmen kann.

Gemeinschaftliches handschriftliches Testament an sich ist gültig und braucht keinen Notar. Damit es im Todesfall auch gefunden werden kann ist die amtliche Hinterlegung am Gericht sinnvoll aber nicht vorgeschrieben oder rechtlich erforderlich.

MfG
duck313

Danke. Kann die „gemeinsame und einvernehmliche“ Aufhebung des Erbvertrags der Eheleute E auch im gemeinsamen Testamant erfolgen oder bedarf es hier eines separaten „Aufhebungsvertrag“

Fragt dazu am besten den damaligen Notar der den Erbvertrag aufgesetzt und beurkundet hatte.

Letzteres. Und da ein Ehevertragaufhebungsvertrag ein Ehevertrag ist, muss er notariell beurkundet werden.

Und wie schaut es mit einem Erbvertrag aus, wonach ja eigentlich gefragt war?

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Ups. Die Antwort ist analog.

Leider ist die Sache nicht ganz so einfach, sondern sogar sehr komplex, und man muss sich daher jeden konkreten Einzelfall ganz genau ansehen. Hier ist auf jeden Fall anwaltliche Beratung eines Erbrechtspezialisten anzuraten!

Wenn Vertragsparteien des Erbvertrages ausschließlich die Ehegatten sind, dann kann nach § 2292 BGB ein solcher Erbvertrag tatsächlich durch gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) aufgehoben werden, wobei die handschriftliche Form eines Ehegatten mit Unterschrift beider Ehegatten ausreicht.

Dies gilt auch dann, wenn im Erbvertrag Dritte nur als Begünstige eines Vermächtnisses benannt sind, oder mit einer Auflage beschwert werden.

Sobald es aber Dritte als Vertragspartner gibt, die mit unterschrieben haben, braucht es den notariellen Aufhebnungsvertrag. D.h. der Klassiker des Erbvertrags in der Familie, bei dem die Kinder für den ersten Erbfall nach einem der Elternteile den Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen anderweitige Leistungen (Übernahme einer Immobilie oder Geldbetrag zur Finanzierung einer Immobilie/Selbständigkeit/Ausbildung, …) erklären und dementsprechend mit unterschreiben, lässt sich nur mit Aufhebungsvertrag lösen. Ausnahme hiervon wiederum, wenn zwar eine Erbeinsetzung im Vertrag vorgenommen wurde, der Erbe aber keinerlei Gegenleistungen erbringen muss und auch nicht mit unterschrieben hat.

Weiterhin muss man betrachten, welche Regelung konkret nunmehr als unpassend betrachtet wird, weil man auch da dann noch unterscheiden muss, ob es sich um einseitige Regelungen handelt, von denen der Vertragspartner sich einseitig lösen kann (analog der Thematik einseitige und wechselbezügliche Regelungen im Ehegattentestament).

Zudem muss man natürlich noch an die Fälle denken, in denen es vertragliche Regelungen zu einem Rücktritts-, Vorbehalts und Änderungsrecht, … gibt, oder Themen wie mögliche Anfechtungsrechte, Verfehlungen eines Bedachten, gesondert vereinbarte und gekündigte Vereinbarung über Pflege, Unterhalt, Unterbringung, … eine Rolle spielen. Bei Rücktrittsrechten, kann der Rücktritt dann auch wiederum durch Testament erfolgen.

Du siehst, das ist kein Thema für erbrechtliche Laien.

Den notariellen Aufhebungsvertrag kann man immer machen (bei Dritten als Vertragspartner natürlich nur, wenn die mitspielen). Aber er ist in einigen Konstellationen vermeidbar. Wenn der Vertrag tatsächlich nur die Ehegatten als Vertragsparteien hat, wie hier bislang beschrieben, würde nach § 2292 BGB auch ein Ehegattentestament (notarielle Form nicht zwingend erforderlich) ausreichen um den Erbvertrag aufzuheben.

Details zur insgesamt sehr komplexen Geschichte siehe in meiner Antwort an den Fragesteller.

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Oh, danke für die Korrektur.