Aufhebung Geschwindigkeitsbegrenzung, die 2te

Hallo,

eine Auffahrt auf die BAB hebt eine evtl. bis dahin bestehnde Geschwindigkeitsbegrenzung auf, die Strecke ist also wieder „unlimited“.
Wie ist es bei Bundes- und anderen untergeordneten Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften?

Gruß
rolli

Hallo,

eine Auffahrt auf die BAB hebt eine evtl. bis dahin bestehnde
Geschwindigkeitsbegrenzung auf, die Strecke ist also wieder
„unlimited“.

Seit wann? Habe ich da eine Gesetzesänderung verpasst?

Wie ist es bei Bundes- und anderen untergeordneten Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften?

Eigentlich so wie immer.
Streckenverbote werden aufgehoben durch ein Endezeichen, Ende Zonenzeichen, neue Streckenverbote, Ortseingangstafeln, oder verlassen der Strecke. Dann noch die Kombination Streckenverbote in Kombination Gefahrenzeichen, oder angegebener Streckenlänge.

Gruß

Nostra

Hallo,

eine Auffahrt auf die BAB hebt eine evtl. bis dahin bestehnde
Geschwindigkeitsbegrenzung auf, die Strecke ist also wieder
„unlimited“.

Seit wann? Habe ich da eine Gesetzesänderung verpasst?

Keine Ahnung!
Aber wenn es nicht so ist wie ich es dargestellt habe gilt in logischer Schlussfolgerung, dass für denjenigen der sich auf der Autobahn befindet, andere Ge/Verbote gelten, als für den auf die Autobahn auffahrenden…

Wie ist es bei Bundes- und anderen untergeordneten Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften?

Eigentlich so wie immer.
Streckenverbote werden aufgehoben durch ein Endezeichen, Ende
Zonenzeichen, neue Streckenverbote, Ortseingangstafeln, oder
verlassen der Strecke. Dann noch die Kombination
Streckenverbote in Kombination Gefahrenzeichen, oder
angegebener Streckenlänge.

S. o., deshalb meine Nachfrage!

Gruß

Nostra

Gruß
rolli

Hallo,

Aber wenn es nicht so ist wie ich es dargestellt habe gilt in
logischer Schlussfolgerung, dass für denjenigen der sich auf
der Autobahn befindet, andere Ge/Verbote gelten, als für den
auf die Autobahn auffahrenden…

Die Schlussfolgerung ist unlogisch. Das Streckenverbot gilt auf der Strecke, unabhängig wer wo auf die Strecke auffährt. Damit auch für denjenigen der an dem Schild nicht vorbeigekommen ist.
Nur sind die Richter da manchmal gnädig wenn ein Ortsunkundiger da auffährt und kein Schild sehen konnte.

Gruß

Nostra

Hallo,

eine Auffahrt auf die BAB hebt eine evtl. bis dahin bestehnde
Geschwindigkeitsbegrenzung auf, die Strecke ist also wieder
„unlimited“.

Laut nachfolgend gefundenem Urteil, stimmt das wohl nicht

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Streckenverbot06…

OLG Hamm v. 08.01.1996: Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.

Wie ist es bei Bundes- und anderen untergeordneten Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften?

vermutlich analog BAB

Gruß
rolli

LG

Hallo,

aus www.sicherestrassen.de
Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen- wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen.

Gruß Earny

Hallo,

Aber wenn es nicht so ist wie ich es dargestellt habe gilt in
logischer Schlussfolgerung, dass für denjenigen der sich auf
der Autobahn befindet, andere Ge/Verbote gelten, als für den
auf die Autobahn auffahrenden…

Die Schlussfolgerung ist unlogisch.

Nein nein, die Schlußfolgerung ist schon logisch!

Das Streckenverbot gilt
auf der Strecke, unabhängig wer wo auf die Strecke auffährt.
Damit auch für denjenigen der an dem Schild nicht
vorbeigekommen ist.

Das ist eben unlogisch!

Nur sind die Richter da manchmal gnädig wenn ein
Ortsunkundiger da auffährt und kein Schild sehen konnte.

Allerdings verhilft die Rechtsprechung deiner Arumentation zu ihrer Gültigkeit.

Gruß

Nostra

Gruß
rolli

Hallo,

Hallo,

Laut nachfolgend gefundenem Urteil, stimmt das wohl nicht

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Streckenverbot06…

OLG Hamm v. 08.01.1996: Für die Verfolgbarkeit einer durch den
an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer
begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung
des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich ,
da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht
gemacht werden kann.

bis hierher alles gut nachvollziehbar. Erst Recht in Anbetracht der Tatsache, das „erforderlich“ aber das hüpfende Komma ist, dass eben das Schild oftmals nur theotetisch aufgestellt werden soll, in der Praxis aber trotzdem fehlt!

Das gilt jedoch nur für den auffahrenden
Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon
vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die
zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274
beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der
zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder
hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots
folgern.

Warum nicht? Die Feststellung einer zufälligen Nichtwiederholung (bin ich Hellseher und muss Wissen dass das Schild - aus welchem Grund auch immer - „vergessen“ wurde wiederholt zu werden?) erkennen zu müssen, ist nicht begründet und wird mir trotzdem zur Last gelegt!?
Bitte nicht verwechseln; meine Kritik gilt dem Urteil, nicht der Antwort als solche!

Wie ist es bei Bundes- und anderen untergeordneten Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften?

vermutlich analog BAB

Würde ich auch so sehen können…allerdings s. o., miserabel unbegründet!

Das Urteil ist aus 1996 und nicht letztinstanzlich. Vlt. gibt es inzwischen ein aktuelleres solches, und eines dass sich zufällig auf meine Fragestellung bezieht?

LG

Gruß
rolli

Hallo

Warum nicht? Die Feststellung einer zufälligen
Nichtwiederholung (bin ich Hellseher und muss Wissen dass das
Schild - aus welchem Grund auch immer - „vergessen“ wurde
wiederholt zu werden?) erkennen zu müssen, ist nicht begründet
und wird mir trotzdem zur Last gelegt!?

Um was genau geht es dir eigentlich, das ist mir nicht ganz klar?

Es besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Autobahn.

Jemand auf dieser Strecke fahrende muss sich auch nachdem er an einer Auffahrt vorbeigekommen ist daran halten. Er kann sich nicht darauf berufen, das hinter der Auffahrt das Schild nicht wiederholt wurde. Er muss sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten bis sie aufgehoben wird.

Jemand fährt auf eine BAB auf. Es gibt kein Schild, das ihn auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung hinweisst, nicht auf der Auffahrt, nicht nachfolgend auf der Autobahn. Darum kann ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn er zu schnell ist.

Wo muss man hier Hellseher sein?

Das gleiche gilt auch für andere Strassen. Wer auf eine Strasse einbiegt, auf der nach der Kreuzung kein Schild die Geschwindigkeitsbegrenzung ankündigt, wird nicht belangt(*) - wer schon auf der Strasse ist und nach der Kreuzung schneller wird muss zahlen.

Grüße
.L

(*) mögliche Ortskenntnis mal ignoriert

Hallo

Warum nicht? Die Feststellung einer zufälligen
Nichtwiederholung (bin ich Hellseher und muss Wissen dass das
Schild - aus welchem Grund auch immer - „vergessen“ wurde
wiederholt zu werden?) erkennen zu müssen, ist nicht begründet
und wird mir trotzdem zur Last gelegt!?

Um was genau geht es dir eigentlich, das ist mir nicht ganz
klar?

OK, ich versuche es…

Es besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Autobahn.

Ja.

Jemand auf dieser Strecke fahrende muss sich auch nachdem er
an einer Auffahrt vorbeigekommen ist daran halten. Er kann
sich nicht darauf berufen, das hinter der Auffahrt das Schild
nicht wiederholt wurde. Er muss sich an die
Geschwindigkeitsbegrenzung halten bis sie aufgehoben wird.

Genau!

Jemand fährt auf eine BAB auf. Es gibt kein Schild, das ihn
auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung hinweisst, nicht auf der
Auffahrt, nicht nachfolgend auf der Autobahn. Darum kann ihm
nicht zur Last gelegt werden, wenn er zu schnell ist.

So ist es.

Wo muss man hier Hellseher sein?

Diese Bemerkung bezieht sich auf folgende Passage im Urteil:

„Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.“

Mein Einwand: Warum kann (darf) ich das nicht folgern? Die Feststellung einer zufälligen Nichtwiederholung ( bin ich Hellseher und muss Wissen dass das Schild - aus welchem Grund auch immer - " vergessen" wurde wiederholt zu werden?) wird mir zur Last gelegt.

Mir geht es darum, dass zwei Personen auf derselben Straße nebeneinander fahren und der eine - sich auf der BAB befindend - sich an eine Geschwindigkeitsbeschränkung halten muss während der andere auf die BAB auffahrende, freie Fahrt hat!

Das gleiche gilt auch für andere Strassen. Wer auf eine
Strasse einbiegt, auf der nach der Kreuzung kein Schild die
Geschwindigkeitsbegrenzung ankündigt, wird nicht belangt(*) -
wer schon auf der Strasse ist und nach der Kreuzung schneller
wird muss zahlen.

Dasselbe Szenario habe ich nun auf die Straßen außerorts übertragen. Wenn ich von einer geschwindigkeitslimitierten Straße auf eine andere abbiege auf welche keine Beschilderung erkennbar ist…darf ich dann die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100km/h fahren?

Dass die (rechtsprechende) Situation auf der Autobahn angeblich so ist wie hier dagestellt wird (und davon muss ich jetzt erst einmal ausgehen), war mir halt nicht bekannt.
Wobei ich nicht weiß, ob es ein Gesetzestext gibt, der solch eine Situation (BAB und außerorts) explizit oder vergleichbar, regelt.
Zumindest war der Sachverhalt/Rechtslage schon strittig, sonst gäbe es keine Urteile dazu.
Für mein unmaßgebliches Rechtsempfinden verstößt ein solches Urteil allerdings gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit…

Grüße
.L

(*) mögliche Ortskenntnis mal ignoriert

Gruß
rolli

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