Hallo
Warum nicht? Die Feststellung einer zufälligen
Nichtwiederholung (bin ich Hellseher und muss Wissen dass das
Schild - aus welchem Grund auch immer - „vergessen“ wurde
wiederholt zu werden?) erkennen zu müssen, ist nicht begründet
und wird mir trotzdem zur Last gelegt!?
Um was genau geht es dir eigentlich, das ist mir nicht ganz
klar?
OK, ich versuche es…
Es besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Autobahn.
Ja.
Jemand auf dieser Strecke fahrende muss sich auch nachdem er
an einer Auffahrt vorbeigekommen ist daran halten. Er kann
sich nicht darauf berufen, das hinter der Auffahrt das Schild
nicht wiederholt wurde. Er muss sich an die
Geschwindigkeitsbegrenzung halten bis sie aufgehoben wird.
Genau!
Jemand fährt auf eine BAB auf. Es gibt kein Schild, das ihn
auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung hinweisst, nicht auf der
Auffahrt, nicht nachfolgend auf der Autobahn. Darum kann ihm
nicht zur Last gelegt werden, wenn er zu schnell ist.
So ist es.
Wo muss man hier Hellseher sein?
Diese Bemerkung bezieht sich auf folgende Passage im Urteil:
„Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.“
Mein Einwand: Warum kann (darf) ich das nicht folgern? Die Feststellung einer zufälligen Nichtwiederholung ( bin ich Hellseher und muss Wissen dass das Schild - aus welchem Grund auch immer - " vergessen" wurde wiederholt zu werden?) wird mir zur Last gelegt.
Mir geht es darum, dass zwei Personen auf derselben Straße nebeneinander fahren und der eine - sich auf der BAB befindend - sich an eine Geschwindigkeitsbeschränkung halten muss während der andere auf die BAB auffahrende, freie Fahrt hat!
Das gleiche gilt auch für andere Strassen. Wer auf eine
Strasse einbiegt, auf der nach der Kreuzung kein Schild die
Geschwindigkeitsbegrenzung ankündigt, wird nicht belangt(*) -
wer schon auf der Strasse ist und nach der Kreuzung schneller
wird muss zahlen.
Dasselbe Szenario habe ich nun auf die Straßen außerorts übertragen. Wenn ich von einer geschwindigkeitslimitierten Straße auf eine andere abbiege auf welche keine Beschilderung erkennbar ist…darf ich dann die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100km/h fahren?
Dass die (rechtsprechende) Situation auf der Autobahn angeblich so ist wie hier dagestellt wird (und davon muss ich jetzt erst einmal ausgehen), war mir halt nicht bekannt.
Wobei ich nicht weiß, ob es ein Gesetzestext gibt, der solch eine Situation (BAB und außerorts) explizit oder vergleichbar, regelt.
Zumindest war der Sachverhalt/Rechtslage schon strittig, sonst gäbe es keine Urteile dazu.
Für mein unmaßgebliches Rechtsempfinden verstößt ein solches Urteil allerdings gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit…
Grüße
.L
(*) mögliche Ortskenntnis mal ignoriert
Gruß
rolli
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