Aufhebung Geschwindigkeitsbegrenzung

Hallo,

an einer Autobahnbaustelle finden sich große Schilder, die die zweispurige Verkehrsführung erläutern. Dabei erfolgt für die linke Spur eine Breitenbeschränkung von 2,1m, es wird ein LKW Überholverbot ausgesprochen und die Geschwindigkeit auf 80km/h begrenzt.

Darunter findet man degressiv die Angabe: „noch 3km“ bis am Ende dann „noch 500m“.

Nach 500m endet dann tatsächlich die Baustelle, die Fahrstreifen verschwenken wieder und die gelben Markierungen hören auf.
Hier ist aber keine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung.
Etwa 500m hinter dieser Baustelle befindet sich dann die Ankündigung „Baustelle in 800m“, etwa 500m danach die erneute Beschränkung auf 80km/h.

Frage:
Ist die Angabe „noch 500m“ auf der großen Tafel so zu verstehen, dass auch die Gebote darauf nach 500m enden?

(Was ziemlich sinnlos wäre, da man dann zwischen zwei 80er Baustellen ein paar hundert Meter wieder 130+x km/h fahren dürfte).

„noch 3km“ bis am
Ende dann „noch 500m“.

Hallo,

ist nur ein freundlicher Hinweis ohne Bedeutung für das Limit.

Gruß

Nostra

Hallo,
echt? Ich dachte immer, bei „80kmh wegen Baustelle“ ist die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben, wenn die Baustelle endet. Ist das nicht so?

Fraug Bixie

Hallo

echt? Ich dachte immer, bei „80kmh wegen Baustelle“ ist die
Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben, wenn die
Baustelle endet. Ist das nicht so?

Doch. Wird ein Streckenverbot zusammen mit einem Gefahrzeichen (hier: Schaufelmann, Ze. 123) angeordnet, gilt es auch ohne explizite Aufhebung nur bis zum offenkundigen Ende der Gefahrstelle.

Gleiches gilt übrigens für den im UP geschilderten Fall:

„Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO.“ (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO)

Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist also auch hier nach der auf dem Zusatzschild genannten Zahl von Metern ohne weiteres aufgehoben.

Gruß
smalbop

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hi,

„Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn
das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen
angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei
ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es
ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine
kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der
Verbotsstrecke angegeben ist
. Sonst ist es gekennzeichnet
durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO.“ (§ 41 Abs. 2 Nr.
7 StVO)

Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist also auch hier nach der
auf dem Zusatzschild genannten Zahl von Metern ohne weiteres
aufgehoben.

Welches Zusatzschild mir der Aufschrift ‚noch 500m‘ soll das denn sein? Es gibt nur Z 1001.

Es wird weder die Verbotsstrecke genannt noch ist sicher ob das Gefahren und Verbotszeichen in Verbindung angebracht waren.

Ich tippe auf eine Falsche Beschreibung oder diese ‚Noch 3km‘-Schilder mit Smile zur allgemeinen Belustigung.

grüße
lipi

Hallo,

das soll wohl ein Witz sein. Sonst biegen sich doch auch alle den Sachverhalt nach gusto zurecht und wenn dann mal einer eine brauchbare Beschriebung liefert, wirft man ihm Ungenauigkeit vor.

Ich kann diese nicht erkennen. Es ist von großen Hinweisschildern an einer Autobahnbaustelle die Rede. Da wäre es doch vollkommen lebensfern, anzunehmen, dass da kein Gefahrzeichen dabei ist. Jede Autobahnbaustelle ist entsprechend gekennzeichnet. Und dass die Schilder „Noch…m“ im Rechtssinne Zeichen 1001 sind, ergibt sich mE auch klar aus der Beschreibung.

Nostradamus hat einfach mal Quatsch erzählt. Kann passieren, seinem großen Vorfahren ist das andauernd passiert.

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Ich kann diese nicht erkennen. Es ist von großen
Hinweisschildern an einer Autobahnbaustelle die Rede. Da wäre
es doch vollkommen lebensfern, anzunehmen, dass da kein
Gefahrzeichen dabei ist.

Hallo,

Geschwindigkeitsbegrenzungen wirst Du auf Autobahnen wohl vergeblich kombiniert mit Gefahrenzeichen suchen. Mir ist also keine Kombination bekannt die das Sinn machen würde. Überholverbot, Spurverschwenkungen, Limits für Lkw können verbunden sein.

Jede Autobahnbaustelle ist
entsprechend gekennzeichnet. Und dass die Schilder „Noch…m“
im Rechtssinne Zeichen 1001 sind, ergibt sich mE auch klar aus
der Beschreibung

Dummerweise kennt die
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.html
den Zusatz „nur“ beim Zeichen 1001-30 1001-31 nicht. Deshalb sind Schilder mit „nur“ genauso wenig zulässig wie Geschwindigkeitsbegrenzungen mit km/h hinter der Zahl.

Nostradamus hat einfach mal Quatsch erzählt. Kann passieren,
seinem großen Vorfahren ist das andauernd passiert.

Wer ist schon davor gefeit?

Gruß

Nostra

Hai

Geschwindigkeitsbegrenzungen wirst Du auf Autobahnen wohl
vergeblich kombiniert mit Gefahrenzeichen suchen.

Weil es nicht der Regelfall ist. Was nicht heißt, dass es die im Autobahnbereich nicht geben darf.
Die RSA 95 jedenfalls sagt im Teil A („Allgemein“) unter 2.2(3): „Werden an einem Pfosten zwei Verkehrszeichen angebracht, sind immer Gefahrzeichen (Dreiecke) über den Vorschriftzeichen (Ronden) anzubringen.“ Ohne in der Folge Autobahnen davon auszunehmen.
Und in den Regelplänen für Autobahnen DI/8 bis DI/10 ist diese Kombi schon mal zumindest an Anschlusstellen vorgesehen.

Mir ist also
keine Kombination bekannt die das Sinn machen würde.

OK, aber das bedeutet weder, dass es das nicht gibt noch dass es sinnlos ist.

Überholverbot, Spurverschwenkungen, Limits für Lkw können
verbunden sein.

Auch das.

Gruß
smalbop