Aufhebung Schwerbehindertengrad nach 5 Jahren - Einspruch sinnvoll?

Hallo, ich habe seit 5 Jahren aufgrund einer Schilddrüsen Krebserkrankung einen Behindertengrad von 50%. Nun wurde mir ein Aufhebungsbescheid zugestellt, da seit der Feststellung kein rezidiv mehr vorhanden war was auch gut ist. Allerdings stellt sich mir die Frage, ob es Sinn macht dagegen Einspruch einzulegen um nicht den Grad der Behinderung zu verlieren.
Hat jemand Erfahrung damit, ob ich mit einem Einspruch eine Verlängerung erhalten könnte? Falls ja, wie müsste ich diesen begründen?
Gruss Holger

falsche Frage. Die richtige müsste lauten: bist du noch eingeschränkt oder nicht?

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Eine Einschränkung ist derzeit nicht mehr vorhanden, da wie ich geschrieben hatte kein rezidiv mehr eingetreten ist. Die Angst und somit die psychische Belastung bleibt jedoch.

Soweit ich weiß, zählt psychische Belastung leider nur am Rande bis gar nicht. Gibt es denn noch Gründe, die deiner Meinung nach dafür sprechen, dass du Anrecht auf einen Schwerbehindertenstatus hast? Einschrönkung im Alltag, bei Bewegungen, Wahrnehmung, Schwäche?
Widerspruch macht nur mit nachvollziehbarer Begründung Sinn.

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Nach fünf Jahren ohne Rezidiv giltst du als „geheilt“. Glückwunsch und weiterhin alles Gute!

Das ist oft so bei Krebspatienten. Dafür gibt’s Selbsthilfegruppen und Therapieangebote. Weiterhin an vergünstigte Eintrittskarten zu kommen hilft dagegen nicht wirklich.

Gruß,

Kannitverstan

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Hallo,

mein Fachmensch meint dazu:

"Diese Herabsetzung kann ja nicht überraschend gekommen sein, denn vorher muß es eine Anhörung gegeben haben.
Die sog. „Heilungsbewährung“ als eine Art der Befristung bei Tumorerkrankungen ist in der einschlägigen Vorschrift, den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ der Anlage zu § 2 VersmedV zwingend vorgesehen.
In der Anhörung hättest Du weiterhin bestehende Einschränkungen - auch relevante Auswirkungen auf die psychische Verfassung, aber auch neue Funktionseinschränkungen - geltend machen können.
Auch jetzt noch kannst Du derartige Einschränkungen noch durch eine Widerspruch geltend machen. Dabei sollte man immer vor der Begründung des Widerspruchs Akteneinsicht verlangen, um zu sehen, was das Versorgungsamt an ärztlichen Stellungnahmen eingeholt hat und wie diese ärztliche Stellungnahmen lauten.
*Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage verlängern im Sozialrecht gem. § 48 Abs. 1 SGB X *
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
die Wirkung, da der alte Bescheid so lange weiter gilt, bis der neue Bescheid rechtskräftig ist.

Im Schwerbehindertenrecht gibt es nach rechtskräftigem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft noch eine 3-monatige Nachwirkung gem. § 199 SGB IX:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__199.html "

@karl2:
Wer so gar keine Ahnung hat

sollte einfach auch mal schweigen.
Psychische Krankheiten haben in der VersmedV ein eigenes Kapitel und zählen bei entsprechendem „Krankheitswert“ sehr wohl.
Alberca

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Hallo,
erst mal danke für die vielen Hinweise.

@LaAlberca: Das hört sich ja interessant an. Vielen Danke für den Hinweis! Ich habe jetzt erst mal Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingelegt und die Unterlagen angefordert. Die Gründe für den Widerspruch kann ich dann innerhalb von 1 Monat einreichen, so steht es zumindest im Internet. Ich denke ich werde da wohl ohne rechtlichen Beistand nicht weiter kommen und werde mir online mal Rat von einem Fachanwalt einholen.

Gruss und nochmals Danke
Holger

Soso, wenn der Hausarzt vermerkt “Der Patient hat Sorge, dass der Krebs wiederkommt“, dann erhöht die Behörde großzügig auf 70 GdB?
Ich fürchte, dir fehlt die Erfahrung, wie Behörden im realen Leben entscheiden…

Du hast sicher schon mal davon gehört, dass es auch dafür Spezialisten gibt?

Und natürlich gibt es da was rechtliches:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-bewertung-psychischer-erkrankungen-bei-der-feststellung-des-grades-der-behinderung-gdb_059752.html

kann ich dir da nur großzügig zurückgeben.

Meine Antwort bezog sich nicht auf dich, sporadisch.

Na klar, wenn tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegt. Das sieht bei dem Fragesteller eher nicht so aus. Wissen wir natürlich alle nicht.
Möchte er so etwas geltend machen, benötigt er ein Attest von einem Psychiater. Ist er da noch nie gewesen, wartet er ein paar Monate auf einen Termin, schätze ich, vielleicht auch ein Jahr. Und das alles wird ihm nur weiterhelfen, wenn da dann nach der befragten Fachmeinung mehr als eine psychische Belastung vorliegt. Von daher bin ich etwas skeptisch (wie du ja auch weiter oben), ob das für ihn ein Weg ist.

Hallo, ich wollte jetzt hier keinen verbalen Krieg entfachen. Ich lasse mich mal beraten von einem Fachanwalt.

Danke euch für die Tipps!

Meine auch nicht.

Es geht schneller über die 116 117.

ich auch. Die psychische Belastung sollte er natürlich schon behandeln lassen. Wie groß sie ist und ob das zu einem Gdb führt kann man von außen aber kaum, von hier aus überhaupt nicht beurteilen.

Hast du nicht. Nur eine Diskussion.

Hallo,

Wo habe ich das geschrieben ? Schon mal vom psychischen Krankheitsbild einer "Angststörung gehört?

Und ich fürchte, daß Du hier relativ kenntnisfrei bezüglich der rechtlichen Grundlagen der VersmedV rumtrollst. Mein Experte hat jedenfalls jahrelange Praxiserfahrung in diesem Bereich.

Alberca

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2017 dauerte es im Durchschnitt 20 Wochen bis zu einem Erst(!)Termin, Ob da diese Nummer so großartig weiterhilft? Wäre ja schön, aber ich befürchte, dass meine Einschätzung realistisch ist, das geht alles nicht schnell!

…gab es noch keine Terminvermittlung über diese Nummer.

Probier’s aus.