Hallo,
eine Eigentümerversammlung reicht dafür nicht. Die Übertragung von Eigentum (bzw. die Aufhebung entsprechender Urkunden, die einen solchen Anspruch begründen oder einen abweichenden reglen sollen) sind formbedürftig, das heisst ohne Notar und Schriftform geht da nichts. Auch eine Vermessung schafft es so nicht ins Grundbuch. Es ist in aller Regel selten dämlich, einen Vermesser ohne die klare einvernehmliche Absicht des Aufstellens einer solchen Urkunde loszuschicken, da er nun - vermutlich gebührenpflichtig - den ganzen Quatsch nochmal messen darf - und zwar so, dass es möglichst zur vorgenannten notariellen Urkunde passt.
Ohne Notar sollte man sowas ohnehin nicht machen, wenn man keine Ahnung hat. Die TE muss notariell aufgehoben bzw. so angepasst werden, dass sie in irgendeiner zweigeteilten Form (so denn noch gewünscht) weiter existiert.
Ob hier ein Anspruch besteht, jemanden zu entschädigen, lässt sich ohne Kenntnis der Örtlichkeit und der genauen „Abweichungen“ zwischen ME-Anteilen und tatsächlich zuzuordnender Fläche kaum beantworten. Ein Ausgleichsanspruch regelt sich nach §17 Wohnungseigentumsgesetz und geht im Wesentlichen nach dem Wert der Anteile. Und der bemisst sich bei Eigentumswohnungen in aller Regel nicht nach dem Bodenwert, sondern dem Verkehrswert der einzelnen Wohnungen.
Gruß vom
Schnabel