Aufhebung von Wohnungseigentum

Hallo, unsere Eigentümergemeinschaft hat sich entschieden das Wohneigentum aufzuheben und eine Neuordnung des Grundstücks vorzunehmen. Muss man dazu zwingenderweise nach den Miteigentumsanteilen gehen bei der Neuordnung oder können die Eigentümer die neu zu bildenden Grundstücksflächen selbst bestimmen (natürlich in Absprache mit allen Beteiligten!)

Besteht ein Rechtsanspruch auf die Neuordnung nach Miteigentumsanteilen und ggf. ein finanzieller Ausgleichsanspruch, wenn ein Eigentümer mehr Fläche bekommt, als die Miteigentumsanteile ausweisen!

Vielen Dank für die Antwort!

Hallo!

Einvernehmlich kann man alles regeln. Wer sollte einem da reinreden ?
Es sind doch alles Eigentümer.

Nur wenn einer nicht will oder sich benachteiligt fühlt, dann geht gar nichts !

Um es besser zu verstehen, was ist da geplant ?
Haus abreißen und das Grundstück neu nutzen ?

Nein, wir sind nur noch 2 Parteien und (3 Häuser mit 10 Wohnungen) und wollten das Grundstück teilen ( 1 Grundstück mit einem Haus ( gehört Partei 1), auf dem andren stehen 2 ( gehören Partei 2). Dies wurde in einer Eigentümerversammlung beschlossen und eine detaillierte Lageskizze beigefügt, auf der die Maße exakt verzeichnet waren. Die Teilung erfolgte nicht nach den Miteigentumsanteilen. Ein solcher Vermerk erfolgte nicht im Protokoll. Ein Vermesser wurde beauftragt und jetzt ging der Ärger los. Obwohl es eindeutig im Protokoll der ET Versammlung festgelegt wurde, informierte die andere Partei den Vermesser falsch, d.h. sie sagte, dass eine Vermessung nach Miteigentumsanteilen erfolgen soll. Der Vermesser glaubte der anderen Partei und da wir zu der Zeit im Urlaub waren, wurden wir nach der Rückkehr vor vollendete Tatsachen gestellt. Natürlich legten wir Widerspruch ein beim Vermesser und verwiesen auf die Beschlüsse der ET Versammlung.
Jetzt sollte eine erneute Vermessung erfolgen, nun ist die andere Partei auf die Idee gekommen für die Fläche, die wir mehr erhalten ( als die reguläre Fläche nach Miteigentumsanteilen berechnet ) finanziellen Ausgleich zu fordern. Nach unserer Meinung ist das nicht korrekt, da niemals eine Vereinbarung nach Teilung aufgrund von Mitteigentumsanteilen getroffen wurde. Generell besteht kein Anspruch auf teilung nach Miteigentumsanteilen, wenn nicht alle zustimmen , oder ? Ich habe mal gehört, das es sich nur um fiktives Eigentum handelt, also kein Rechtsanspruch eines Einzelnen darauf besteht! Danke !

Korrekt ist alles, was die beiden Eigentümer vereinbaren.

Wenn unterschiedliche Auffassungen darüber herrschen, und daraufhin einer nicht mitzieht, bleibt alles beim Alten. Wer für Schaden verantwortlich ist (z.B. die nutzlose Messung) ist hingegen geregelt und entscheidet im Zweifel ein Gericht.

Vielen Dank, das bestärkt mich in unserer Meinung ! So haben wir es auch gesehen… Man zweifelt nur manchmal an sich selbst, wenn solche Querelen auftreten!

Hallo,
eine Eigentümerversammlung reicht dafür nicht. Die Übertragung von Eigentum (bzw. die Aufhebung entsprechender Urkunden, die einen solchen Anspruch begründen oder einen abweichenden reglen sollen) sind formbedürftig, das heisst ohne Notar und Schriftform geht da nichts. Auch eine Vermessung schafft es so nicht ins Grundbuch. Es ist in aller Regel selten dämlich, einen Vermesser ohne die klare einvernehmliche Absicht des Aufstellens einer solchen Urkunde loszuschicken, da er nun - vermutlich gebührenpflichtig - den ganzen Quatsch nochmal messen darf - und zwar so, dass es möglichst zur vorgenannten notariellen Urkunde passt.

Ohne Notar sollte man sowas ohnehin nicht machen, wenn man keine Ahnung hat. Die TE muss notariell aufgehoben bzw. so angepasst werden, dass sie in irgendeiner zweigeteilten Form (so denn noch gewünscht) weiter existiert.

Ob hier ein Anspruch besteht, jemanden zu entschädigen, lässt sich ohne Kenntnis der Örtlichkeit und der genauen „Abweichungen“ zwischen ME-Anteilen und tatsächlich zuzuordnender Fläche kaum beantworten. Ein Ausgleichsanspruch regelt sich nach §17 Wohnungseigentumsgesetz und geht im Wesentlichen nach dem Wert der Anteile. Und der bemisst sich bei Eigentumswohnungen in aller Regel nicht nach dem Bodenwert, sondern dem Verkehrswert der einzelnen Wohnungen.

Gruß vom
Schnabel

Hallo, dass man die Teilung notariell beglaubigen muss usw. , ist doch klar!
Er ( Notar)kann auch die weiteren Schritte beim Grundbuchamt ect. vornehmen.

Das hat mit der Neuordnung des Grundstücks doch erst einmal nichts zu tun. Der Notar, bei dem wir vorgesprochen haben, hat gesagt, dass für die Teilung zunächst ein einstimmiger Beschluss der Eigentümer reicht, um eine Neuordnung zu vollziehen. Der Notar übernimmt dann die ermittelten Werte vom Vermessungsamt und fertigt die nachfolgenden Verträge.

Generell ist eine Aufhebung des Wohneigentums nicht im WEG vorgesehen- es sei denn, alle Eigentümer erklären das einstimmig.

§ 17 ist hier wohl eher nicht angebracht, da es nach unserer Info in Kombination mit § 11 WEG nur um die Veräußerung der kompletten Anlage im Rahmen eines Kollateralschadens geht ( absolute Zerstörung ) und die nachfolgende Aufteilung der „Gewinnsumme“.

Hallo,
wenn Euch das ein Notar gesagt habt, wechselt ihn aus! Bei geschätzten 30 WE zunächst einmal eine Teilung inalle 30 Wohnungsgrundbücher eintragen zu lassen, ist völliger Murks! Die Aufhebung und anschließende Richtigstellung in zwei oder drei Grundbücher ist wesentlich einfacher. Wenn ferner keinerlei örtliche Hindernisse zwischen den Häusern sind und diese Häuser auch noch annähernd gleich groß, bekommt jeder Vermesser es auch so hin, die Fläche passend zu den aufsummierten Miteigentumsanteilen zu teilen. Das ist hier aber offenbar gar nicht so ohne weiteres allen klar gewesen. Und der Wertersatz in §17 richtet sich nicht nach der Fläche!

Außerdem ist der §17 keineswegs nur für Fälle „totaler Zerstörung“ - da steht „Aufhebung“. Jede Eigentümergemeinschaft kann einvernehmlich die Aufhebung der Gemeinschaft vereinbaren, §11 schließt nur das einseitige Verlangen oder Handeln nach Mehrheitsbeschluss aus. Und dieser einvernehmliche Beschluss ist nichts anderes als das Kundtun der Absicht, dies in einer Form des §29 GBO schnellstmöglich nachzuholen, sonst wird das nichts.

Gruß vom
Schnabel

Danke für die Antworten!