Aufhebungsvertrag ablehnen - was dann?

Hallo Ultra,

lernen kann man wirklich nicht viel aus der Ausbreitung deines Halbwissens:

mehr als 50% aller AN arbeiten in Unternehmen ohne BR

machen (leider) bei weitem nicht alle BRe

Und § 93 verpflichtet den AG halt nur zur Ausschreibung - sonst erst mal zu gar nichts - insbesondere nicht zur internen (Wieder-)Besetzung (ErfK, Kania, § 93 BetrVG Rn 8)

erst mal nur Spekulation, da der AG den Zuschnitt und die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich alleine bestimmt.

Allein mit § 93 argumentiert, ist das falsch.
Was Du evtl. meinst - nämlich insbesondere soziale Kriterien bei einer Stellenbesetzung vom BR zu verlangen - ist nur möglich auf Grundlage des § 95 Abs. 2 BetrVG und nur in Betrieben mit > 500 AN
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__95.html

jetzt hoffe ich, daß ich Deinen offensichtlichen Lernbedarf etwas befriedigen konnte. wärst du BR, wäre schleunigst eine Schulung BetrVG 1 fällig, sei es erstmalig, sei es zur Auffrischung.

Dito

&Tschüß
Wolfgang

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du hast bislang permanent am thema vorbeigeredet. was nicht verwunderlich ist - du hast schließlich genau gar keine ahnung davon. im gegenteil versuchst du die ganz zeit, irgendwelche scheinargumente zu verbreiten, die deine wilden behauptungen gar nicht betreffen.

hast du probleme mit dem leseverstehen? oder fällt dir nur mangels masse ganz einfach kein zutreffendes argument ein?

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AN ist in der Firma seit 6 Jahren.

Eine Abfindung wurde angeboten, aber es geht dem AN eher darum eine Arbeit zu haben. Würde er schon eine anderen Job in Aussicht in naher Zukunft haben, könnte er schneller und einfacher entscheiden.

Ich danke allen für alle Antworten und Anregungen.

Viele Grüße!

Zuerst einmal: Ein weiterer Nutzer, der sich in die „Solidaritätsaktion“ einreiht. Ich finde das gut. Ihr setzt euch für andere Leute ein, wenn die mal einen Fehler machen, und ich gebe zu, dass ich ihm gegenüber auch nicht gerade zimperlich bin.

Lasst uns dennoch gerne bei den Fakten bleiben und fachlich sauber vorgehen:

Das stimmt zwar, ab einer gewissen Unternehmensgröße ist ein BR aber gesetzlich vorgesehen. Du machst hier ein fehlendes Bewusstsein für Betriebsverfassung zum Maß aller Dinge.

Es gibt ja auch expandierende Unternehmen, in denen das (gerade in der heutigen Zeit) keine Rolle spielt. Jedoch hast du nicht bedacht, dass die TE eine Situation schildert, in der ihr Aufgaben entzogen werden sollen. In solchen Fällen wird der Betriebsrat, ist er wirklich an dem Wohl der Beschäftigten interessiert, von der Möglichkeit Gebrauch machen. Deswegen hatte ich auch geschrieben, dass der BR es im Zweifel verlangen werde. Dein gezieltes Fehlinterpretieren und Unterschlagen von Aussagen, sind der Debatte nicht förderlich. Ich kenne viele Fälle, in denen Überhangpersonal vorhanden war und der BR durch entsprechenden Einsatz klar dafür sorgte, dass externe Einstellungen nur bei spezifischen Fachanforderungen erfolgten, für die niemand internes geeignet war, ansonsten aber freie Aufgabenbereiche immer erst mit internem Überhangpersonal besetzt wurden.

Natürlich nicht, das wäre ja ein Kontrahierungszwang. Jedoch tust du so, als könne die Anforderung, intern auszuschreiben wahllos umgangen werden.

Gibt es wider Erwarten keine interne Besetzung, ist es Aufgabe des Betriebsrates, diese Negativauswahl zu überprüfen. Du machst wieder ein Fehlverhalten, namentlich eine rein pro forma durchgeführte interne Ausschreibung, zum Maß aller Dinge. Eine Ausschreibung nach § 93 BetrVG muss eben auch die Möglichkeit umfassen, dass intern besetzt wird, sonst ist sie von vornherein unsinnig und der Gesetzgeber hätte sich diese Pflicht auch sparen können. Dass du dich zurücklehnen willst, sobald nur irgendetwas von Ausschreibung im Intranet steht, und nicht auf die Ernsthaftigkeit achten willst, mit der Ausschreibung durchgeführt wird, erstaunt mich.

Wenn es eine Ausschreibung nach § 93 BetrVG gibt, sich ein interner Bewerber gefunden hat, dieser geeignet wäre und obendrein auch noch - wie im Falle der TE - der bisherige Aufgabenbereich wegfallen soll, dann würde der BR im Zweifel die Einstellung eines Externen verweigern. Dann muss der AG sich ggf. die Zustimmung beim Arbeitsgericht holen. Und wenn das Arbeitsgericht dann erfährt, dann ein solcher interner Bewerber existiert, diesem aber lieber gekündigt werden soll, weil man ihn raushaben will, räume ich der erhofften Zustimmung wenig Chancen ein.

Das habe ich weder geschrieben, noch meinte ich es. Im vorliegenden Fall geht es offenbar um eine Mitarbeiterin, die man loswerden möchte, während das Unternehmen andere Leute einstellt. Dass mittels der Befugnisse des BetrVG der BR - wenn er vorhanden wäre - Maßnahmen ergreifen kann, dies zu verhindern, und das die potenzielle Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung ein legitimes Instrument (neben natürlich vielen weiteren möglichen Maßnahmen) sein kann, ist dir hoffentlich bewusst, wenn man einen schlagkräftige Arbeitnehmervertretung wünscht.

Bleibt immer noch die Frage nach der Beschäftigtenzahl.
Sind es weniger als 10 Vollzeitbeschäftigte, existiert kein Kündigungsschutz gem KSchG.

Das Problem ist ganz einfach: Dass Du Dir keine Sorgen machen musst, ist pauschal bestenfalls totaler Bullshit.

Wenn tatsächlich eine Umstrukturierung ansteht und Deine Stelle wegfällt, ist halt eine betriebsbedingte Kündigung zumindest nicht pauschal unmöglich, weshalb man abwägen sollte, was sinnvoll ist.

Das solltest Du aber am besten mit einem Anwalt machen.

VG
Guido

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Das ist falsch. Auch bei zehn Arbeitnehmern greift der Kündigungsschutz nicht, mithin bei weniger als elf.

Wer hat das denn gesagt? Die TE hatte sinngemäß gefragt, ob man sich wegen der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages Sorgen machen müsse.

Wenn der AN gerne eine andere Stelle hätte, sollte er weiter suchen. Da der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wurde, gilt der Arbeitsvertrag derweil weiter. Da jedoch eine Kündigung durch den AG erfolgen könnte, sollte er sich schon mal über Kündigungsschutzklagen informieren.

Naja,

wie in anderen Brettern auch startest Du mal wieder ein Ablenkungsmanöver, wenn es mit den Fakten nicht so hinhaut.
Allerdings befinden wir uns im (Arbeits-) Rechtsbrett und da zählen nun mal keine Wahrnehmungen, sondern nur Fakten und zwar in der Reihenfolge. Gesetz, Rechtsprechung, Fachkommentierung

Dann schauen wir uns mal so an, was Du hier von dir gegeben hast:

  1. Du hast einen Fakt (Existenz eines BR) als gegeben erachtet, ohne nachzufragen.
  2. Du hast den falschen Eindruck erweckt, daß die Gründung eines BR (zumindest unter bestimmten Bedingungen) gesetzliche Pflicht wäre, zuletzt mit dieser Aussage:

Das ist Quatsch. Wahrscheinlich verwechselst Du das mit der Pflichtmitbestimmung im Aufsichtsrat nach MitbestG. Die ist aber unabhängig von der Existenz eines BR.

Deswegen noch mal für Dich höchstpersönlich:
Zwar erweckt § 1 BetrVG den Eindruck, daß die Errichtung eines BR Pflicht sei. Allerdings ist dies mangels Rechtssanktion bei Nichtbeachtung lediglich als deklamatorische Absicht des Gesetzgebers zu bewerten.
Auch Großbetriebe wehren sich gegen eine BR-Gründung gerne mit allen möglichen Mitteln - gerne auch mit Psychoterror und arbeitsrechtlichen Sanktionen ggü. den Initiatoren und/oder unter Hinzuziehung sog. „arbeitgeberorientierten“ Anwaltskanzleien.

3.Du hast mögliche Rechtsfolgen in Zusammenhang mit einer internen Stellenausschreibung angeführt und dafür mit dem § 93 BetrVG die falsche Rechtsgrundlage genannt.

  1. Du setzt einige möglicherweise persönlich gemachte Erfahrungen mit dem allgemeinen üblichen Vorgehen gleich. Auch wenn du diese Erfahrungen wirklich gemacht hast, heißt das beileibe nicht, daß es allgemein üblich ist - selbst dann nicht, wenn es im Unternehmen einen BR gibt.

  2. In diesem Brett geht es nicht um eine

[quote=„Ultra_78f7d2, post:27, topic:9435919“]

„Solidaritätsaktion“
[/Quote],
sondern um eine Fachdiskussion. Und dazu gehört sehr wohl eine Stellungnahme, wenn Du eine fachlich gerechtfertigte Kritik mit Geschwurbel abbürstest.

Du bleibst für Deine Behauptungen jeglichen Beleg schuldig und argumentierst weitestgehend fakten- und kenntnisfrei. Den von Dir angeführten Text (ohne jegliche Quellenangabe) hast du offensichtlich nicht im Gesamtkontext verstanden.
Da solltest Du Dich lieber in den entsprechenden Brettern weiter tummeln, in denen Deine Art der „Argumentation“ problemlos möglich ist.

&Tschüß
Wolfgang

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Ob ausgerechnet du auf Diskussionen in anderen Brettern verweisen solltest… Soll ich dich nochmal an deiner Wortwahl erinnern?

Du unterschlägst, dass die TE dies nur am Rande erwähnte. Ihre Hauptanliegen war der ihr vorgelegte Aufhebungsvertrag. Der Aspekt, dass es im Unternehmen „einige offene Stellen“ gibt, kann unter Umständen zu der Frage führen, inwieweit externe Einstellungen Schranken unterliegen. Ich habe diesen Aspekt kurz umrissen und hierbei auf den Betriebsrat verwiesen. Das Ziel war klar: Wenn dieser Aspekt für die TE eine wichtige Rolle spielen sollte, wird sie schon selbst antworten, ob ein BR existiert oder nicht. Offenbar hältst auch du sie aber für so dumm, derartige einfache Zusammenhänge nicht zu erkennen.

Nein, ist es nicht, es ist genau richtig. Falsch ist deine Interpretation, ich habe von einer Pflicht zur Gründung eines Betriebsrates gesprochen. Offenbar hapert es bei dir mit dem Leseverständnis. Ich hatte geschrieben, ab einer gewissen Größe sei ein Betriebsrat gesetzlich vorgesehen.

Das ist exakt richtig, denn das Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) besagt:

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.

Der Gesetzgeber statuiert also keine Pflicht zur Wahl, sondern geht davon aus, dass die Beschäftigten eine Wahl durchführen und hat nebenbei die Behinderung von BR-Wahlen zum Straftatbestand erklärt. Er hat aber den Beschäftigten keine unmittelbare Verpflichtung auferlegt.

Sach an. Das wusste ich gar nicht, obwohl derartige Fälle in den Medien zweitweise rauf und runter gemeldet wurden.

Auch das stimmt nicht. Die Rechtsfolge kann in der Verweigerung der Zustimmung liegen, welche sich wiederum - ich hatte die gesetzliche Fundstelle korrekt genannt - in § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG findet.

Sehe ich das richtig, dass du dir gerade Fehler einfach ausdenkst, weil du argumentativ unterlegen bist und meine Aussagen alle stimmen? Hast du das wirklich nötig?

Die Beschäftigtenanzahl ist > 1000.

Danke an alle und viele Grüße! AN wird schauen was der Anwalt meint.