Zuerst einmal: Ein weiterer Nutzer, der sich in die „Solidaritätsaktion“ einreiht. Ich finde das gut. Ihr setzt euch für andere Leute ein, wenn die mal einen Fehler machen, und ich gebe zu, dass ich ihm gegenüber auch nicht gerade zimperlich bin.
Lasst uns dennoch gerne bei den Fakten bleiben und fachlich sauber vorgehen:
Das stimmt zwar, ab einer gewissen Unternehmensgröße ist ein BR aber gesetzlich vorgesehen. Du machst hier ein fehlendes Bewusstsein für Betriebsverfassung zum Maß aller Dinge.
Es gibt ja auch expandierende Unternehmen, in denen das (gerade in der heutigen Zeit) keine Rolle spielt. Jedoch hast du nicht bedacht, dass die TE eine Situation schildert, in der ihr Aufgaben entzogen werden sollen. In solchen Fällen wird der Betriebsrat, ist er wirklich an dem Wohl der Beschäftigten interessiert, von der Möglichkeit Gebrauch machen. Deswegen hatte ich auch geschrieben, dass der BR es im Zweifel verlangen werde. Dein gezieltes Fehlinterpretieren und Unterschlagen von Aussagen, sind der Debatte nicht förderlich. Ich kenne viele Fälle, in denen Überhangpersonal vorhanden war und der BR durch entsprechenden Einsatz klar dafür sorgte, dass externe Einstellungen nur bei spezifischen Fachanforderungen erfolgten, für die niemand internes geeignet war, ansonsten aber freie Aufgabenbereiche immer erst mit internem Überhangpersonal besetzt wurden.
Natürlich nicht, das wäre ja ein Kontrahierungszwang. Jedoch tust du so, als könne die Anforderung, intern auszuschreiben wahllos umgangen werden.
Gibt es wider Erwarten keine interne Besetzung, ist es Aufgabe des Betriebsrates, diese Negativauswahl zu überprüfen. Du machst wieder ein Fehlverhalten, namentlich eine rein pro forma durchgeführte interne Ausschreibung, zum Maß aller Dinge. Eine Ausschreibung nach § 93 BetrVG muss eben auch die Möglichkeit umfassen, dass intern besetzt wird, sonst ist sie von vornherein unsinnig und der Gesetzgeber hätte sich diese Pflicht auch sparen können. Dass du dich zurücklehnen willst, sobald nur irgendetwas von Ausschreibung im Intranet steht, und nicht auf die Ernsthaftigkeit achten willst, mit der Ausschreibung durchgeführt wird, erstaunt mich.
Wenn es eine Ausschreibung nach § 93 BetrVG gibt, sich ein interner Bewerber gefunden hat, dieser geeignet wäre und obendrein auch noch - wie im Falle der TE - der bisherige Aufgabenbereich wegfallen soll, dann würde der BR im Zweifel die Einstellung eines Externen verweigern. Dann muss der AG sich ggf. die Zustimmung beim Arbeitsgericht holen. Und wenn das Arbeitsgericht dann erfährt, dann ein solcher interner Bewerber existiert, diesem aber lieber gekündigt werden soll, weil man ihn raushaben will, räume ich der erhofften Zustimmung wenig Chancen ein.
Das habe ich weder geschrieben, noch meinte ich es. Im vorliegenden Fall geht es offenbar um eine Mitarbeiterin, die man loswerden möchte, während das Unternehmen andere Leute einstellt. Dass mittels der Befugnisse des BetrVG der BR - wenn er vorhanden wäre - Maßnahmen ergreifen kann, dies zu verhindern, und das die potenzielle Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung ein legitimes Instrument (neben natürlich vielen weiteren möglichen Maßnahmen) sein kann, ist dir hoffentlich bewusst, wenn man einen schlagkräftige Arbeitnehmervertretung wünscht.