Aufhebungsvertrag, Sperrfrist

Hallo,
ich möchte gern aus dem Unternehmen ausscheiden und mit meinem AG einen Aufhebungsvertrag zum 31.3.2018 vereinbaren. Zu dem Zeitpunkt wäre ich erst 10 Monate im Unternehmen.

Um nicht vom Arbeitsamt gesperrt zu werden müssen ja einige Bedingungen erfüllt sein, ua. die der Zahlung einer Abfindung.

Hier meine Frage. Da ich ja noch kein Jahr im Unternehmen bin habe ich auch keinen Anspruch auf eine Abfindung (0,5 Gehälter pro Jahr). Kann man diese deshalb im Vertrag einfach weglassen ohne eine Sperre zu befürchten?
Ist es alternativ um eine Sperre zu vermeiden gut im Vertrag festzuhalten dass der Aufhebungsvertrag nicht zum Termin der gesetzlichen Kündigungsfrist (28.02.) sondern erst zum 31.03. wirksam wird. Unterzeichnet werden soll im Januar.

Vielen Dank im Voraus für die Antwort!

Hi!

Abgesehen davon, dass man keinen generellen

hat, spielt die Frage der Abfindung keine Rolle für eine Sperre - eine Abfindung kann sich unter gewissen Umständen auf den Bezug des ALG auswirken, aber darum geht es hier ja nicht.

Eine Sperre wirst Du bekommen, weil Du an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv mitwirkst, wenn Du eine Aufhebung unterschreibst.
Klar kann man auch das umgehen, aber unabhängig davon, dass jeder Arbeitgeber wissen sollte, was zu tun ist, fehlt mir ehrlich gesagt die Motivation dazu, Tipps zu geben, wenn Du schreibst

Warum genau sollte jemand von der Allgemeinheit finanziert werden, wenn er auf eigenen Wunsch sein Arbeitsverhältnis beendet?

Gruß
Guido

Ohne dich vorher um einen anderen Job gekümmert zu haben?
OK, dein Problem.

Nur sehe ich absolut nicht ein, dass ICH dann für deinen Lebensunterhalt aufkommen soll.

Servus,

???

Nur Aufhebungsverträge, die zur Vermeidung einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber geschlossen werden, führen nicht zu einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens. Wenn ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund „aus einem Unternehmen ausscheiden will“ und deswegen beim Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anregt, führt er selber die Arbeitslosigkeit herbei und bekommt deswegen gem. § 159 SB III zwölf Wochen lang nix (außer der Krankenversicherung).

Schöne Grüße

MM

Wenn die gestzliche Kündigungsfrist eingehalten werden kann,warum dann ein Aufhebungsvertrag?Aus eigener Erfahrung kann ich sagen nur wenn der Nachweis forliegt,das mann z.B.eine andere Stelle annimt die höher bezahlt ist dann kann die Sperre verhindert werden.Tritt allerding nach dem Aufhebungsvertrag wieder Arbeitslosigkeit ein,dann gibt es eine Sperre.
Gruß Barbara