Hallo,
angenommen Mieter und Vermieter schließen einen Auflösungsvertrag für den Mietvertrag ab. Darin ist folgende Klausel enthalten:
§ 3 Mietkaution
Der Vermieter verpflichtet sich, die von dem Mieter gezahlte Kaution in Höhe von EUR xxxx einschließlich Zinsen spätestens bis zum Ablauf von 19 Monaten seit der Beendigung des Mietvertrages an dem Mieter zurückzuzahlen, 9/10 der Kaution werden, sofern keine Beanstandungen am Zustand der Wohnung oder Ansprüche durch Verzögerung des Auszugs vorliegen, bereits direkt nach der Übergabe der Wohnung zurück gezahlt. Diese Pflicht besteht nicht, wenn und soweit dem Vermieter fällige Gegenansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen, mit denen der Vermieter die Aufrechnung erklärt hat.
Der Vertrag wurde vor der Erhöhung der Gaspreise abgeschlossen, die Laufzeit reichte aber einige Monate in den Zeitraum mit erhöhten Heizkosten hinein.
Der Vermieter hat daraufhin die Verbauchsdaten für die Wintermonate verwendet, um die zu erwartenden Mehrkosten für die Heizung zu errechnen bzw. zu schätzen. Der sich ergebende Mindestbetrag übersteigt den Kautionsrückbehalt von 1/10 und der Vermieter weigert sich nun, die im Aufhebungsvertrag vereinbarten 9/10 der Kaution sofort zurück zu zahlen, u.A. auch mit dem Argument, dass die ehem. Mieter bislang keine neuen Meldeanschriften haben.
Die Mieter möchten die Zahlung sofort, da die Kosten erst mit Abrechnung durch die Hausverwaltung fällig werden und sie mit der Zahlung gerechnet haben.
Wer hat recht?
Danke für Infos,
Paran