Auflassungsvormerkung. Aufforderung Löschung zu unterschreiben

Hallo, folgender fiktiver Sachverhalt:
Herr A unterschreibt ein Kaufvertrag beim Notar über ein Grundstück bei dem im Grundbuch ein Vorkaufsrecht eingetragen ist. Eine Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch für Herrn A eingetragen.
Herr B nimmt sein Vorkaufsrecht in Anspruch.
1 Jahr später bekommt Herr A Aufforderungen vom Notar eine Löschungsbewilligung zu unterschreiben.
„Aufgrund des Eintritts des Vorkaufsberechtigten ist die zu Ihren Gunsten eingetragen Vormerkung gegenstandslos geworden. Eine Löschung der Vormerkung auf der Grundlage der in dem Kaufvertrag von Ihnen erteilten Vollmachten durch eine meiner Mitarbeiterinnen wird vom Grundbuchamt in Berlin nicht akzeptiert. Das Grundbuchamt verlangt eine von Ihnen unterschrieben Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form. Die Löschungsbweilligung ist dem Grundbuchamt zeitnah vorzulegen…innerhalb der nächsten 2 Wochen.“

Frage: Muss Herr A unterschreiben bzw. wenn er unterschreibt hat Herr A etwas berücksichtigen? Kann Herr A verklagt werden wenn er sich weigert.

Danke für jede Antwort.
Grüsse…

Wenn Du den Text liest, wirst Du feststellen, dass niemand A dazu auffordert. Im Gegenteil: Der Notar beschreibt, dass er einen Fehler gemacht hat und das das Grundbuchamt ohne As Unterschrift nicht aktiv wird.

Sag dem Notar, er kann jederzeit vorbeikommen. Zu befürchten hat A nichts. Im Zweifel mache die Unterschrift von der Vorauslage Anwaltlicher Beratungskosten abhängig.

Falls Du ein rechtschaffender Mensch bist, unterschreibe bei nächster Gelegenheit nach zugesandtem Entwurf.

Hallo,

Soll vorkommen, Dafür ist das Vorkaufsrecht ja da. Dürfte unter „dumm gelaufen“ einzutüten sein.

Rückfrage: Welchen Grund gibt es für Herrn A nicht zu unterschreiben? Er hat mit der Sache doch gar nichts mehr zu tun. In seine Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag ist B eingestiegen.

Bitte.

Gruß
Jörg Zabel

Danke Euch beiden für Eure Mühe.
An dem Objekt bin ich naturgemäss immernoch interessiert daher frage ich mich ob ich durch den „Fehler“ des Notars doch noch eine Möglichkeit habe das ganze anzufechten.
Ohne auf die Details einzugehen lief die ganze Sache damals sehr unschön, so dass ich gerade nicht die geringste Lust verspüre hier noch zu unterschreiben. Daher die Frage ob ich „muss“ oder was passiert wenn ich darauf gar nicht reagiere.
Mir ist bewusst dass mich jetzt hier so gut wie jeder für ein A… hält aber ich würde mich dennoch über eine Antwort freuen.

Grüsse

Ok kann gelöscht werden ich unterschreibe und hake alles ab.
Nachtreten ist nicht mein Ding und ich will mich dazu nicht hinreissen lassen.
Danke und schönes Wochenende.
Grüsse

Hallo,
wenn das Vorkaufsrecht im Range vor der Auflassungsvormerkung bestand, ist es offenbar zurecht ausgeübt worden. Bei einem Vorkaufsrecht tritt der Neue Käufer vollständig in den Altvertrag ein, also an Stelle des A! Nun kann man sich je nach Vertragsausgestaltung trefflich mit dem Rechtspfleger darüber streiten, ob der neue Käufer, der Notar oder der Verkäufer dann auch berechtigt ist, die Auflassungsvormerkung des A zu löschen. Das Ding ist ein persönliches Recht, also tendenziell nein und das scheint das Grundbuchamt ja auch so zu sehen.

Wenn der Vorkauf vollständig zustande gekommen ist (der Vorkaufberechtigte hat dann unter Umständen auch sämtliche Kosten zu tragen, wenn das im Kaufvertrag so vereinbart wurde…), dann bleibt A nichts anderes übrig, als die Löschung zu bewilligen, da der Anspruch auf Eigentumsverschaffung nicht mehr besteht! Es ist deshalb eine ausgesprochen schlechte Idee des A, bei einem ordnungsgemäß ausgeübten Vorkaufsrecht diese Zustimmung zu verweigern. Die Folge wäre zunächst das „Platzen“ der Umschreibung. Das verursacht Grundbuchgebühren und gefärdet ggf. eine Finanzierung bzw. führt in dieser ggf. zu Mehrkosten durch Zwischenfinanzierungen udgl. Das müsste sich A ans Bein binden, wenn er böswillig gar nix tut. Über kurz oder lang würde dann seine Zustimmung durch ein Urteil ersetzt, das - sollte das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt worden sein - wieder von A zu blechen wäre…

Ich kann auch keinen „Fehler“ des Notars erkennen (außer der Grundbuchstand wurde dem A nicht richtig im Kaufvertrag wiedergegeben). A könnte anregen, dass er nicht die Gebühren für die Abgabe der bewilligung zahlt.

A sollte das ganze mal mit dem Notar besprechen oder sich einen Anwalt suchen, wenn man meint, dass da was nicht stimmt oder man von der Materie zu wenig versteht (erst recht bevor A einen Rechtsstreit anzettelt…).

Gruß vom
Schnabel