Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
A hat ein Haus per notariellem Schenkungsvertrag auf B übertragen. A hat sich eine Rückauflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen lassen.
14 Jahre nach dem Tod von A will B das Haus verkaufen.
Ist diese Rückauflassungsvormerkung vererbbar? Das zuständige Gericht verlangt nämlich jetzt zur Löschung dieses Rechts die Zustimmung der Erben, und zum Nachweis, wer Erbe ist, die Vorlage eines Erbscheins oder des notariellen Testaments. Beides liegt aber nicht vor. Es gab nur ein handschriftliches Testament, das durch das Gericht eröffnet wurde. Der Nachweis darüber liegt noch vor.
Gruß
Nelly