Auflassungsvormerkung vererbbar?

Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

A hat ein Haus per notariellem Schenkungsvertrag auf B übertragen. A hat sich eine Rückauflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen lassen.
14 Jahre nach dem Tod von A will B das Haus verkaufen.

Ist diese Rückauflassungsvormerkung vererbbar? Das zuständige Gericht verlangt nämlich jetzt zur Löschung dieses Rechts die Zustimmung der Erben, und zum Nachweis, wer Erbe ist, die Vorlage eines Erbscheins oder des notariellen Testaments. Beides liegt aber nicht vor. Es gab nur ein handschriftliches Testament, das durch das Gericht eröffnet wurde. Der Nachweis darüber liegt noch vor.

Gruß
Nelly

Zu deinem rein fiktiven Fall folgende Antwort.
Die Rückauflasungsvormerkung die weder bedingt noch befristet ist, bzw. NUR der dahinter stehende Anspruch, ist dann vererbbar, wenn der Rückauflassungsberechtigte noch zu Lebzeite davon Gebrauch gemacht hatte. Der Anspruch auf Rückübertragung muss also noch zu Lebzeiten entstanden sein.
Ob es einen entstandenen Anspruch gab ist dem Grundbuchamt nicht bekannt. Es geht also auf Nummer sicher (um den evtl. entstandenen Anspruch des Erben nicht zu beeinträchtigen) und verlangt die Zustimmung zur Löschung. Oft wird zugleich mit der Bestellung der Rückauflassungsvormerkung (RAV)zugleich vom Berechtigten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt die RAV bei Todesnachweis (Vorlage Sterbeurkunde) zu löschen.
Es gibt aber auch Grundbuchämter die auch in der rein fiktiv geschilderte Situation löschen würden…

Hi,
erstmal danke für deine Antwort.

NUR der dahinter stehende Anspruch, ist dann
vererbbar, wenn der Rückauflassungsberechtigte noch zu
Lebzeite davon Gebrauch gemacht hatte.

Ob es einen entstandenen Anspruch gab ist dem Grundbuchamt
nicht bekannt.

Angenommen, in dem fiktiven Übertragungsvertrag, mit dem das Haus damals übertragen wurde, steht drin: „…ein Rückauflassungsanspruch für jeden Verkaufs- und Übertragungsfall…“ - das bedeutet doch, dass A den RAV nur geltend machen kann, wenn B das Haus verkaufen oder übertragen will. Wenn B dies zu Lebzeiten des A vorgehabt hätte und A daraufhin seinen RAV geltend gemacht hätte, dann müsste dies doch beim Grundbuchamt aktenkundig sein, oder? Ist es da nicht sehr kleinkariert vom Grundbuchamt, jetzt nach 14 Jahren noch einen Erbschein zu verlangen?

Oft wird zugleich mit
der Bestellung der Rückauflassungsvormerkung (RAV)zugleich vom
Berechtigten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt die
RAV bei Todesnachweis (Vorlage Sterbeurkunde) zu löschen.

Schade, das wurde in diesem fiktiven Fall nicht gemacht :wink:

Gruß
Nelly

Angenommen, in dem fiktiven Übertragungsvertrag, mit dem das
Haus damals übertragen wurde, steht drin: „…ein
Rückauflassungsanspruch für jeden Verkaufs- und
Übertragungsfall…“ - das bedeutet doch, dass A den RAV nur
geltend machen kann, wenn B das Haus verkaufen oder übertragen
will. Wenn B dies zu Lebzeiten des A vorgehabt hätte und A
daraufhin seinen RAV geltend gemacht hätte, dann müsste dies
doch beim Grundbuchamt aktenkundig sein, oder? Ist es da nicht
sehr kleinkariert vom Grundbuchamt, jetzt nach 14 Jahren noch
einen Erbschein zu verlangen?

In den meisten Fällen könnte man es als Außenstehender so sehen. Jedoch ist in Grundbuchsachen schon das halbe Prozent wo der „Teufel als Eichhörnchen“ auftritt zuviel…